Unterstützungsmöglichkeiten im Arbeitsumfeld

    • Offizieller Beitrag

    Wie können Eltern behinderter Kinder durch Arbeitgeber bei der Rückkehr in den Beruf oder bei der Gestaltung der Arbeitszeit unterstützt werden?
    Gibt es bereits gute Modelle bzw. Erfahrungswerte?


    Dies ist eine Impulsfrage des Teams.

  • In zahlreichen Betrieben/Dienststellen sind - entweder wegen einer Verpflichtung (Bundes- oder Landesgleichstellungsgesetze oder Tarifverträge) oder freiwillig - Gleichstellungs- oder Familienbeauftragte aktiv. Mancherorts sind überbetriebliche Beratungsstellen zu Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingerichtet. Diese beraten über Eltern(teil)zeit, Pflege(teil)zeit, vermitteln Betreuungsplätze, Pflegedienste u.a. wichtige Kontakte. Diese AnsprechpartnerInnen wären auch diejenigen, die Beschäftigte zu ihren persönlichen Bedürfnissen wegen der Beeinträchtigung eines Angehörigen beraten. Je seltener die Fragen dort angesprochen werden, umso weniger lässt sich Sensibilität erzeugen und Kompetenz aufbauen. Es braucht sicher, wie auch in anderen Lebenslagen, guter Beispiele, von denen alle lernen können.
    Gut vernetzte InteressenvertreterInnen können z.B. helfen, einen integrativen Kita-Platz zu vermitteln. Betriebs- und Personalräte sind gesetzlich verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Dies schließt die Verantwortung für die besonderen Belange von Beschäftigten mit behinderten Kindern ein. Allein dafür muss zunächst vielerorts Bewusstsein geschaffen werden.
    Aber auch Schwerbehindertenvertretungen (SBV) können hilfreiche UnterstützerInnen sein. Zwar sieht § 95 SGB IX als Aufgaben der SBV die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen vor. Das schließt aber nicht aus, dass die SBV mit ihrer Kompetenz und ihren Kontakten zu Sozialleistungsträgern die Beschäftigten bei der Beantragung von Sozialleistungen unterstützt.


    Nicht zu vergessen sind die Behindertenbeauftragten der Arbeitgeber (§ 98 SGB IX). Auch diese können die Arbeitgeber sensibilisieren, damit in allen Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Vielfalt von Familien mitgedacht wird und passende Lösungen gesucht werden.

  • Ich schließe mich den Ausführungen von K. Nebe an und möchte noch einen weiteren Aspekt ansprechen. Unterstützung im Arbeitsumfeld kann auch durch die Aufmerksamkeit und vorurteilsfreie Rücksichtnahme durch die Kolleginnen erfahren werden. Gerade, wenn es um kurzfristige Arbeitsverhinderungen oder flexible Arbeitszeitvereinbarungen geht, ist ein verständnisvolles kollegiales Arbeitsumfeld eine wichtige Stütze. Insofern sollten das Bewusstsein und das
    Verständnis für die besonderen Bedürfnisse von Beschäftigten mit behinderten Kindern auch im kollegialen Umfeld geschaffen werden.
    In diesem Zusammenhang sei noch auf die sich aus § 12 AGG ergebende Schutzpflicht des Arbeitgebers hingewiesen. Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen - nach Möglichkeit
    bereits präventiv und unter Einbeziehung der anderen Beschäftigten. Frau Rabe-Rosendahl hat bereits darauf hingewiesen, dass auch ein nicht behinderter Mensch nicht wegen der engen Verbindung zu einem behinderten Menschen diskriminiert werden darf (Fall Coleman).

  • Bezugnehmend auf die Ausführungen von Frau Nebe möchte ich ausdrücklich dafür werben, Betriebs- und Personalräte bei diesem Thema zu involvieren und gezielt anzusprechen. Frau Nebe hat bereits darauf aufmerksam gemacht, dass das Bewusstsein insbesondere für die besonderen Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder auch bei den Betriebs- und Personalräten noch gestärkt werden muss. Daher ist es besonders wichtig, dass sich Beschäftigte mit ihren Anliegen und Bedürfnissen auch an den Betriebs- bzw. Personalrat – sofern ein solcher existiert – wenden, damit dieser seiner gesetzlichen Pflicht, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf auch für Beschäftigte mit behinderten Kindern zu fördern, nachkommen kann.
    Die Interessenvertretungen haben - z.B. im Rahmen ihrer Möglichkeit, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu schließen - weitere Ansatzpunkte, auf die Belange von Beschäftigten mit behinderten Kindern aufmerksam zu machen und betriebliche Lösungsansätze für eine Vereinbarkeit (mit) zu entwickeln. Dies kann z.B. in einer Arbeitszeit-Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder aber auch – bisher jedoch leider noch wenig verbreitet– in einer eigenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschehen.


    Die Untersuchung der Böckler-Stiftung zum Thema „chancengleich und familienfreundlich“ führt einzelne Beispiele aus Betriebsvereinbarungen auf, die besondere Rechte für Beschäftigte mit behinderten Kindern vorsehen. Beispielsweise sieht eine Betriebsvereinbarung im Grundstücks- und Wohnungswesen vor, dass Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder in allen Kinderhäusern (die dem Kooperationsabkommen zwischen Arbeitgeber und Betreuungseinrichtung unterliegen) im Rahmen von Einzel-Integrationsmaßnahmen aufgenommen werden müssen, wenn die Eltern dies wünschen.


    Die Untersuchung mit weiteren Beispielen ist abrufbar unter: https://www.boeckler.de/pdf/p_…ncengleich_u_familien.pdf


    Auch darüber hinaus stellt die Homepage der Hans-Böckler-Stiftung ein gutes Informationsportal insbesondere zu möglichen Betriebs- oder Dienstvereinbarungsinhalten dar: http://www.boeckler.de