Gefährdung der Ausbildung wegen psychischer Erkrankungen

    • Offizieller Beitrag

    Psychische Erkrankungen wie z.B. Depressionen können handlungsunfähig machen. Was passiert, wenn ein betroffener Auszubildender nicht am Arbeitsplatz oder in der Berufsschule erscheint und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schickt? Insbesondere, wenn dem Arbeitgeber (vermutlich) die Beeinträchtigung nicht bekannt ist. Gibt es hierzu Erfahrungen, wie Betroffene und Betriebe mit dieser Situation umgehen, praktische Ansätze? Kann die Arbeitsunfähigkeit auch rückwirkend festgestellt werden?

    Dies ist eine Impulsfrage vom Team. Interessierte können nach Anmeldung eigene Fragen zur Diskussion stellen.

  • Im Rahmen seiner Initiative VerA zur Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen gibt der Senior Experten Service (SES) Fachleuten im Ruhestand die Möglichkeit, sich für junge Menschen einzusetzen, denen die Ausbildung Schwierigkeiten bereitet: als lebens- und berufserfahrene Vertrauenspersonen, die Jugendlichen Halt und Orientierung geben.
    Jeder VerA-Ausbildungsbegleiter unterstützt in der Regel einen Auszubildenden bei theoretischen oder berufspraktischen Fragen, bei der Prüfungsvorbereitung, beim Ausgleich sprachlicher Defizite und vor allem bei der Stärkung seiner sozialen Kompetenz. Regelmäßige Treffen sind das Herzstück einer VerA-Begleitung. Konkrete Ziele und Inhalte legen Experte und Auszubildender gemeinsam fest.
    http://vera.ses-bonn.de/senior-experten/

  • Eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur in Ausnahmen und dann auch nur für 3 Tage möglich. Bei schweren gesundheitlichen Problemen, die auch länger dauern können, ist zu überlegen ob die Person die Ausbildung oder Maßnahme unterbricht und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnimmt. Entweder im nächster Jahrgang oder durch einen individuellen Lehrplan. Das funktioniert aber nur in einer vertrauensvolle Atmosphäre, indem z.B. zu Beginn einer Ausbildung oder ein Maßnahme über diese Fragen informiert wird. Die Entscheidung muss natürlich mit den jeweiligen Kostenträger, in der Regel der Agentur für Arbeit, getroffen werden. Hier gibt es zahlreiche bürokratische Hürden, insbesondere durch den Wechsel in ein anderes Leistungssystem. Andererseits ist es wichtig, dass auf Grund langer Krankheitszeiten der Maßnahme oder der Ausbildung die Zeit nicht davon läuft und es so zu keinem erfolgreichen Abschluss kommt.

  • Die Frist von 3 Tagen für die rückwirkende AU-Bescheinigung betrifft ausschließlich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Gerade bei depressiven Schüben kommt es nicht selten vor, dass Betroffene sich nicht melden. Nach mehr als 3 Tagen wird dann nicht selten eine verhaltensbedingte Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens eingeleitet. Dazu müssen der Betriebsrat nach § 102 BetrVG, der Personalrat nach § 79 BPersVG und die SBV nach § 95 SGB IX unter Angabe der Gründe angehört werden. Dadurch erfahren die Interessenvertretungen, dass der Arbeitgeber - gut nachvollziehbar - von unentschuldigtem Fehlen ausgeht. Wenn aber Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist das Fehlen nicht unentschuldigt. Die Pflichtverletzung bezieht sich dann allein auf die fehlende Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das ist in der Regel kein ausreichender Kündigungsgrund. Es ist Sache der Interessenvertretung, innerhalb der Anhörungsfrist mit dem Beschäftigten/seinen Eltern/Familienangehörigen sofort Kontakt aufzunehmen, in einem solchen Fall ist es möglich, dass ärztlich bescheinigt wird, wie lange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Dann ist es dringlich, dass die Interessenvertretung den Arbeitgeber informiert, bevor eine Kündigung ausgesprochen ist.


    Natürlich ist es besser, wenn die 3 Tagesfrist des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingehalten wird, aber danach ist noch nicht alles verloren, wenn die Beteiligten zügig reagieren.

    • Offizieller Beitrag

    Herr Dr. Ritz hat uns noch eine Ergänzung per E-Mail zugeleitet:


    Psychisch behinderte Jugendliche sind bei Eintritt in den Übergang Schule-Beruf und bei Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung in besonderer Weise benachteiligt:

    • Im Alter von 18, oder vielleicht auch 21 Jahren, stellt der bis dahin zuständige Rehabilitationsträger Jugendhilfe seine Tätigkeit ein. Der psychisch behinderte Jugendliche ist dann ohne Rehabilitationsträger. Er müsste sich selbst aktiv bei anderen Rehabilitationsträgern um Leistungen bemühen, wozu er oft nicht in der Lage ist oder jedenfalls nicht bereit.
    • Für berufliche Ersteingliederung ist die Bundesagentur zuständig. Sie muss aber den seelisch behinderten Auszubildenden als behinderten Menschen erkennen und in richtiger Weise unterstützen. Das gelingt bei weitem nicht immer.
    • Rein empirisch gehen psychisch behinderte Jugendliche sehr häufig aus dem Blick der Rehabilitationsträger verloren. Sie selbst melden sich in der Regel nicht oder geben sich oft auch nicht zu erkennen.

    Entsprechend dieser besonderen Problemlage kommen psychisch behinderte Jugendliche nur selten in den Blick von Programmen und Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Ausbildung. So wurde diese Gruppe in der Initiative Inklusion 2012 - 2017 nur sehr gering beteiligt.


    Positiv hat sich seit 2011 für diese Gruppe die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Ziff. 3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend) geändert. Zentraler Begriff ist die "Soziale Anpassungsschwierigkeit". Diese Benachteiligung wird in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wie folgt definiert:

    "Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel- Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem
    jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen.
    Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist."


    Wer in der Schule intensive Hilfe braucht, kann also mit guter Chance einen Schwerbehindertenstatus beantragen. Dies wird leider nur von wenigen seelisch behinderten Jugendlichen gemacht.
    Das liegt daran, dass die notwendige Einsicht in die eigene Behinderung oft noch zu wenig vorhanden ist.
    Spezialistinnen z.B. des Berufstrainingszentrums Plauen, sehen aber durchaus Möglichkeiten, diese Einsicht wirksam zu fördern.