Planung des zeitlichen Ablaufs der Wahlgänge

    • Offizieller Beitrag

    Was bedeuten die getrennten Wahlgänge von Vertrauensperson und ihren Stellvertreter/-innen für den zeitlichen Ablauf der SBV-Wahl?


    Dies ist eine Impulsfrage des Teams.

  • Vertrauensperson und Stellvertreter werden zwar in "getrennten Wahlgängen", aber im förmlichen Wahlverfahren zeitgleich gewählt. Auf dem Stimmzettel werden in alphabetischer Reihenfolge zuerst die Kandidatinnen und Kandidaten für die Vertrauensperson und danach - sichtbar getrennt - wiederum in alphabetischer Reihenfolge die Kandidatinnen und Kandidaten für dkie Stellvertreter aufgeführt (§ 9 Abs.2 SchwbVWO). In der Regel werden mehrere Stellvertreter gewählt und daher muss auf dem Stimmzettel aufgeführt werden, we viele Stellvertreter zu wählen sind. So viele Stimmen hat jede/r Wahlberechtigte bei der Stellvertreterwahl (§ 9 Abs. SchwbVWO).
    Beim vereinfachten Wahlverfahren werden die beiden Wahlgänge nacheinander durchgeführt (§ 20 Abs. 2 SchwbVWO).

  • Zu den wahlrechtlich "getrennten Wahlgängen" habe ich noch zwei Nachfragen, da ich hierzu unterschiedliche Meinungen gehört habe zur Wahlversammlung :(

    • Gibt es zwingende Vorgabe, wonach die Anzahl der zu wählenden Stellvertreter am Anfang der Wahlversammlung festzulegen ist, oder kann/muss das erst nach der Wahl der Vertrauensperson erfolgen?

    • Gibt es zwingende Vorgabe, wonach Kandidaten für die Stellvertreter-Wahl gleich am Anfang der Wahlversammlung vorzuschlagen sind, oder kann/muss das erst nach der Wahl der Vertrauensperson erfolgen? Danke!

  • Auch bei der Stellvertreterwahl ist zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Während im förmlichen Wahlverfahren der Wahlvorstand nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO die Anzahl zu wählender stellvertretender Mitglieder nach Erörterung mit der amtierenden SBV, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber beschließt, beschließt im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung gemäß § 20 Abs. 2 SchwbVWO mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Nach der Systematik des § 20 SchwbVWO erfolgt dies nachdem eine Wahlleitung gewählt wurde und bevor Wahlvorschläge sowohl für die Wahl der Vertrauensperson als auch der stellvertretenden Mitglieder eingereicht werden, auf deren Grundlage die eigentliche Wahl sodann stattfindet.