Fragen zum Wahlvorstand

    • Offizieller Beitrag
    • Wann und wie wird der Wahlvorstand gebildet?
    • Wer kann Mitglied des Wahlvorstandes sein?
    • Gibt es einen Schulungsanspruch?
    • Ist es möglich bzw. zweckmäßig, Ersatzmitglieder zu bestellen?


    Es handelt sich um Impulsfragen des Teams.

  • Im förmlichen Wahlverfahren wird der Wahlvorstand von der bisherigen SBV bestellt. Dies soll spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit erfolgen. Es ist besser, wenn die bestellung etwas früher erfolgt und ein zeitlicher Puffer besteht. Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie müssen volljährig sein und zu den im Betrieb Beschäftigten gehören (§ 1 Absatz 1 SchbVWO). Die Mitglieder des Wahlvorstands müssen daher selbst nicht schwerbehindert sein. Wenn noch große Unsicherheiten bestehen, wird oft auch ein Mitglied des Betriebsrats oder des Personalrats zum Mitglied des Wahlvorstasnds bestellt. Es hat sich bewährt, dass auch ein oder zwei Ersatzmitglieder bestellt werden, damit der Wahlvorstand auch bei Krankheit oder Urlaub kurzfristig handlungsfähig ist.
    Die SBV legt fest, wer den Vorsitz im Wahlvorstand hat.

  • Dies soll spätestens 8 Wochen vor Ende der Amtszeit erfolgen. Es ist besser, wenn die bestellung etwas früher erfolgt und ein zeitlicher Puffer besteht.


    Ja, könnte auch schon jetzt sein oder noch früher, um sich zum Beispiel als Mitglied des Wahlvorstands ausweisen zu können ggü. dem Arbeitgeber zwecks Beantragung einer Wahlschulung, die ja teils schon ab Jahresanfang angeboten wurden zum Beispiel von einzelnen Integrationsämtern.


    Dann ist das Beschleunigungsgebot in § 2 Absatz 3 SchwbVWO ("unverzüglich einzuleiten") jedoch nicht wörtlich auszulegen und das Ausschreiben nicht etwa schon vor den Sommerferien 2018 zu erlassen.