Hallo zusammen,
in der Literatur wird teils die Meinung vertreten, dass die Wählerliste auch ins Intranet eingestellt werden könne (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31). Diese Ansicht wird neuerdings wohl auch in der Wahlbroschüre 2018, (Seite 68) vertreten: Danach könne der Wahlvorstand beschließen, dass u.a. die Wählerliste "zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden" könne, was auch immer mit "Ergänzende elektronische Wahlunterrichtung" gemeint ist. Ich habe Bedenken wegen Daten- und Persönlichkeitsschutz. Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten? Herzlichen Dank!
Beste Grüße
Johanna M.
in der Literatur wird teils die Meinung vertreten, dass die Wählerliste auch ins Intranet eingestellt werden könne (so Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 3 Rn. 28/31). Diese Ansicht wird neuerdings wohl auch in der Wahlbroschüre 2018, (Seite 68) vertreten: Danach könne der Wahlvorstand beschließen, dass u.a. die Wählerliste "zusätzlich in elektronischer Form veröffentlicht werden" könne, was auch immer mit "Ergänzende elektronische Wahlunterrichtung" gemeint ist. Ich habe Bedenken wegen Daten- und Persönlichkeitsschutz. Was ist von einer Veröffentlichung im Intranet zu halten? Herzlichen Dank!
Beste Grüße
Johanna M.