Müssen Wahlberechtigte eine anerkannte Schwerbehinderung haben?

  • Wahlberechtigt ist nach § 177 Abs. 2 SGB IX wer als schwerbehinderter Mensch in einem Betrieb oder in einer Dienststelle am Tag der Wahl Beschäftigter ist. Nach § 152 Abs.5 Satz 2 SGB IX wird die Schwerbehinderung mit dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Auch wenn die auf dem Ausweis angegebene Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, kann noch eine Schwerbehinderung vorliegen. Das ergibt sich aus § 199 SGB IX.Wenn eine Verringerung des GdB zum Verlust der Eigenschaft schwerbehinderter Mensch führt, besteht nach eine Nachwirkung. Diese dauert bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids. wer sich auf diese Nachwirkung bei der Wahl berufen will, muss die maßgebenden Tatsachen zB. durch Vorlage des die Verringerung feststellenden Bescheids belegen.

  • Ich unterstelle anhand der Fragestellung, dass bislang keine SBV gewählt ist.


    Die Art der Feststellung einer (ausreichenden) Anzahl von Wahlberechtigten ist hierbei abhängig vom durchzuführenden Wahlverfahren. In der Regel (bitte dennoch die Abgrenzungskriterien beachten) wird es bei dieser Fallgestaltung das vereinfachte Wahlverfahren sein. Auf der einzuberufenden Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren kann (und muss) durch die Wahlleitung festgestellt werden, ob ausreichend wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen vorhanden sind. Sollten sich nicht drei wahlberechtigte Kolleginnen und Kollegen für die Einladung zur Wahlversammlung finden, kann dies natürlich auch durch die Mitarbeitervertretung oder das Integrationsamt geschehen (§ 19 Abs. 2 SchwbVWO). Ist das förmliche Wahlverfahren anzuwenden, bleibt es die Aufgabe des auf der entsprechenden Versammlung gewählten Wahlvorstandes, die Liste der Wahlberechtigten zu erstellen, hierzu auch auf Daten des Arbeitgebers (Verzeichnis der entsprechenden Beschäftigten) zurückzugreifen und die Liste der Wahlberechtigte zur Einsicht auszulegen, damit Beschäftigte mit berechtigtem Interesse prüfen können, ob sie in der Liste aufgenommen sind.

  • Ich stimme Matthias zu, dass sich diese Probleme in der Regel nur im vereinfachten Wahlverfahren stellen, wenn noch keine SBV gewählt ist. Im förmlichen Wahlverfahren gibt es einen Wahlvostand, der nach § 2 Abs. 6 der SchwbVWO gegen nden Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hat, der sich vor allem auf die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten bezieht.
    Wenn es im vereinfachten Wahlverfahren bereits eine SBV gibt, hat diese durch die letzte Wahl einen gewissen Überblick. Außerdem ist der SBV jedes Jahr vom Arbeitgeber eine Kopie des Verzeichnisses der diesem bekannten beschäftigten Schwerbehinderten zu übermitteln.
    Wenn es noch keine SBV gibt, nimmt der Betriebs- oder Personalrat eine Schlüsselrolle ein. Er kann zur Wahlversammlung einladen nach § 19 Abs. 2 SchwbVWO und soll davon Gebrauch machen (§ 176 S. 2 SGB IX). Dem Betriebsrat bzw. Personalrat ist aber vom Arbeitgeber nach § 163 Abs. 2 S. 3 SGB IX einmal im Jahreine Kopie des Verzeichnisses der beschäftigten Schwerbehinderten zu übermitteln. Damit gibt es rechtlich hinreichend gesicherte Informationswege.