Ergänzung der Wählerliste

  • Hallo allerseits,


    wir werden nach dem förmlichen Wahlverfahren wählen.


    Der Termin der Wahl bedingt, dass spätestens Mitte August die Wahlausschreibung ausgehängt wird. Die Bestellung des Wahlvorstandes wird (urlaubsbedingt) Ende Juli erfolgen.


    Wir werden zum 03.09.2018 einen Auszubildenden einstellen, der gleichgestellt ist. Kann der nachträglich noch auf die Wählerliste aufgenommen werden, ohne irgendwelche Fristen zu verschieben? M. E. können wir ihn nicht im Vorfeld aufnehmen, da er zum Zeitpunkt der Erstellung der Wählerliste noch nicht beschäftigt ist, auch wenn der Vertrag schon unterzeichnet wurde.


    Kann mir jemand helfen? ?(

  • Kann der nachträglich noch auf die Wählerliste aufgenommen werden, ohne irgendwelche Fristen zu verschieben?


    Hallo, dass sollte problemlos möglich sein. Dazu ist der Wahlvorstand auch eindeutig verpflichtet, da es sich ja um den "Eintritt eines Wahlberechtigten" handelt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO Ob der Neue aber evtl. schon im Vorfeld im August in die Wählerliste aufgenommen werden kann/muss und sodann einen Wahlvorschlag bereits im August unterstützen könnte, da bin ich momentan etwas überfragt.

  • Nach § 177 Abs. 2 SGB IX verlangt die aktive Wahlberechtigung zwingend eine Beschäftigung. Eine Aufnahme in die Wählerliste sollte daher auch erst dann erfolgen, wenn der zukünftige Kollege/die Kollegin tatsächlich im Betrieb oder der Dienststelle tätig wird. Der Eintrittstag ist vom Wahlvorstand als Gedankenstütze zu vermerken.


    Der Verweis von Wolfgang auf § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO ist zutreffend. Hiernach kann die Wählerliste bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden. Zwar gilt dies nach dem Gesetzeswortlaut nur nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Wählerliste, muss erst Recht aber auch schon vorher möglich sein. Zum Zwecke der Ergänzung bzw. Änderung der Wählerliste ist der Wahlvorstand auf die Mithilfe des Arbeitgebers angewiesen. Dieser sollte daher frühzeitig gebeten werden, über personelle Veränderungen unverzüglich Auskunft zu geben. Dies erfolgt am besten bereits im ersten Anschreiben an den Arbeitgeber, worin dieser um erforderliche Auskünfte für die Erstellung der Wählerliste gebeten werden sollte.