Wer kann sich zur SBV-Wahl stellen?

    • Offizieller Beitrag
    • Können nur schwerbehinderte Beschäftigte gewählt werden?
    • Kann auch ein Betriebsrats- oder Personalrats-Mitglied gewählt werden? Wäre dies zweckmäßig?


    Dies sind Impulsfragen vom Team

  • 1. Wählbar sind gemäß § 177 Abs. 3 Satz 1 SGB IX "alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören". Das Gesetz sieht demnach nicht vor, dass nur schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen gewählt werden können.


    2. § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist darauf, dass nicht wählbar ist, wer "kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann." Die doppelte Verneinung macht es natürlich schwieriger. Kurz: Wer nicht Mitglied des Betriebs- oder Personalrats sein kann, ist ebenfalls nicht für die SBV wählbar. Es besteht gesetzlich kein genereller Ausschluss eines Doppelmandats. Die Frage der Zweckmäßigkeit sehe ich persönlich abseits der rechtlichen Möglichkeit kritisch. Die Aufgaben der Betriebs- und Personalräte unterscheiden sich in mehreren Bereichen von denen der SBV. Die Inhaberin / der Inhaber des Mandates müsste zwingend beachten, welche Rolle sie/er gerade innehat und sich selbst kritisch hinterfragen, ob womöglich eine Sichtweise der BR/PR-Rolle aus Perspektive der SBV anders zu betrachten wäre.

  • Zu 1. eine Frage zur Auslegung "nicht nur vorübergehend Beschäftigten": Wie ist dies z.B. bei Beschäftigen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis zu bewerten, welche zum Wahltag bereits seit sechs Monaten dem Betrieb oder der Diensstelle angehören, aber der Arbeitsvertrag auf ein oder zwei Jahre befristet ist?
    Gibt es hier Erfahrungen, wo solche Befristungen (noch) gängige Praxis ist und dadurch sehr oft die Vertrauensperson durch die Stellvertreter ersetzt wurden und bereits zu Anfang Schulungsansprüche für alle Vertreter nun voll ausgeschöpft wurden ?


    Zu 2. Zweckmäßig vielleicht aus der Not heraus, dass die VP sonst nicht alle Informationen vom BR/PR erhält. Auf meine Frage zu den Bewegründen haben mir einige Vertrauenspersonen gesagt, dass sie vorher ohne Doppelmandat weniger Einfluss gehabt hätten. Praktisch ist natürlich die Möglichkeit einer generellen Teil- oder Vollfreistellung mit Doppelmandat zu sehen, welche dadurch sicher einfacher wird, als nur mit SBV Mandat. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die SBV immer durch den Betriebsrat "mitgemacht" wurde und nicht als eigenständige Interessensvertretung wahrgenommen wurde. Daher ist für das Amt eine aktive und sichtbare Vertrauensperson in eigenständiger und unabhängiger Verantwortung vorzuziehen. Also mangels interessanter Aufgaben und Themen müsste eine Vertrauensperson ein weiteres Amt als Betriebs- oder Personalrat nicht noch "mitmachen", aber die Frage war ja für ein bereits gewähltes Betriebs-oder Personalrats-Mitglied gestellt worden...

    Rolf Milting
    Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
    Kühne + Nagel (AG & Co.) KG, Hamburg

  • § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX verweist darauf, dass nicht wählbar ist, wer "kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann."


    Diese Voraussetzung dürfte wohl bei Soldaten in militärischen Einheiten nicht greifen, soweit dort neuerdings nach dem BTHG auch Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tun­gen­­ gewählt werden. Denn dort gibt es bei den Streitkräften keinen Personalrat laut SBG. Diese Einschränkung müsste demnach wohl kom­plett gestrichen werden im Wahlausschreiben und ersetzt werden - aber durch was ???

  • Meines Erachtens enthält § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX hier eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) zu schließen ist. Diese Einschränkung ist sodann auch in das Wahlausschreiben aufzunehmen. Im Übrigen enthält § 211 Abs. 3 SGB IX eine umfassende Verweisung für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten, so auch im Rahmen des SBV-Wahlrechts der §§ 176 bis 182 SGB IX.

  • Rolf Milting hatte noch die Frage nach der Situation von Vertrauenspersonen mit befristetem Arbeitsvertrag gestellt. Das ist natürlich eine schwierige Situation, weil mit einer Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags gerechnet werden muss und dann der erste Stellvertreter nachrückt. Daher ist es wichtig, dass der erste Stellvertreter von Anfang an in die Diskussionen einbezogen wird und seinen Schulungsanspruch nutzt.
    In einer Reihe von Betrieben wird die Mehrzahl der befristet Beschäftigten nach Fristablauf übernommen. Wenn in einem solchen Betrieb die Vertrauensperson nicht übernommen wird, kann in der Nichtübernahme eine unzulässige Benachteiligung wegen der SBV-Arbeit (§ 179 Abs. 2 SGB IX) liegen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für Betriebsratsmitglieder für die parallele Vorschrift des § 78 S. 2 BetrVG entschieden (BAG 25.6.2014 - 7 AZR 847/12; Fitting BetrVG § 78 Rn. 19). Rechtsfolge dieses verbotenen Verhaltens ist ein Anspruch auf Fortsetzung der Beschäftigung in einem weiteren, ggfalls unbefristeten Arbeitsvertrag (dazu Kohte, Der Fortsetzungsanspruch, in: Festschrift für Wank, 2014, S. 245 ff).