Auswirkungen Außendienst auf Wahlverfahren

  • Ausgangslage: In einem Betrieb mit weniger als 50 Wahlberechtigten (also vereinfachtes Wahlverfahren) sind viele im Außendienst und über das gesamte Bundesgebiet verstreut tätig. Sie hätten weite Anfahrtswege zur Wahlversammlung in Kauf zu nehmen. Betriebssitz ist aber an einem Standort. Frage: Wäre dann das förmliche Wahlverfahren anzuwenden (Also: Außendienst wie 'entlegene Betriebsteile' bewertet)?

  • Wäre dann das förmliche Wahlverfahren anzuwenden (Also: Außendienst wie 'entlegene Betriebsteile' bewertet)?


    In solchen Fällen ist m.E. nicht nur auf umbaute Betriebsteile im wörtlichen Sinne abzustellen. Denn sonst könnte es u.U. zu horrenden Rei­se­kos­ten alle vier Jahre kommen bei Fahrzeiten von mehreren Stunden, womöglich mit Übernachtung. Das gilt aus meiner Sicht umso mehr, wenn Wahlberechtigte nur gelegentlich zum zen­tra­len Betriebssitz kommen. Das gilt ebenso z.B. bei Entsendungen ins Ausland. Bei solchen aty­pi­schen Konstellationen darf und muss aus meiner Sicht förmlich gewählt werden.


    Da sich die Wahl­be­rech­tig­ten bei solchen Betrieben untereinander vermutlich kaum kennen und nichts von den jeweiligen Einsatzorten der anderen wissen, da bundesweit verstreut für längere Zeit eingesetzt, müssen ggf. aber zwingend in der Wählerliste auch die aktuellen Einsatzbetriebe bzw. Betriebsstätten eingetragen werden, um es den Wahlberechtigten objektiv zu ERMÖGLICHEN, ohne eigene aufwendige Ermittlungen kurzfristig Stütz­un­ter­schrif­ten für Wahlvorschläge zu sammeln. Als Betrieb i.S. des § 3 SchwbVWO wird auch der Einsatzbetrieb anzusehen sein (vgl. Düwell, Wahl der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung 2018, Abschnitt 10.3.2, Seite 69, und LAG Stuttgart, 28.11.2017 – 9 TaBV 4/17, zur Sicherung demokratischer Wahlen z.B. in Zeitarbeitsbetrieben).