​Stärkung der SBV durch das BTHG

  • Eine wichtiges Element der Stärkung der SBV durch das BTHG ist die Aufwertung der Rolle der Stellvertreter. Das mit der höchsten Zahl der Stimmen gewählte stevertretende Mitglied hat durch § 179 Abs. 4 S. 4 SGB IX einen vollwertigen Schulungsanspruch; in § 179 Abs. 8 ist die Pflicht zur Kostentragung durch den Arbeitgeber ausdrücklich auch auf diese Schulungen erstreckt worden. Dies entspricht den hohen Anforderungen an die Arbeit der SBV, die auch im Urlaub der Vertrauensperson nicht geringer sind. An einzelnen Fortbildungen, die ich in letzter Zeit durchgeführt habe, haben jetzt auch stellvertretende Mitglieder teilgenommen, aber hier ist noch viel "Luft nach oben". Auch die Anbieter von SBV-Schulungen sollten auf die Aufwertung des ersten stellvertretenden Mitglieds in ihrer Werbung hinweisen.
    Weiter ist es wichtig, bei der nächsten SBV-Wahl auch die Stellvertreterwahl gut vorzubereiten. Im förmlichen Wahlverfahren hat der Wahlvorstand die Schlüsselrolle: nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO beschließt er die Zahl der zu wählenden Stellvertreter. Dazu hört er die SBV, den Betriebs- oder Personalrat und den Arbeitgeber an; diese haben kein Vetorecht, am Ende entscheidet der Wahlvorstand autonom. Es wird empfohlen, dass in Betrieben mit förmlichem Wahlverfahren wenigstens 3 stelvertretende Mitglieder zu wählen sind, damit die SBV zu jedem Zeitpunkt handlungsfähig ist. Diese Beratung und Beschlussfassung muss erfolgen, bevor das Wahlausschreiben erlassen wird.