Vermittlungsstellen

    • Offizieller Beitrag

    Welche Erfahrungen machen Werkstattleitung und Werkstattrat mit den Vermittlungsstellen?*



    * Zur Erklärung:


    Sind sich Werkstattrat und Werkstattleitung nicht einig, kann eine „Vermittlungsstelle“ einberufen werden.


    Es wird bei jeder Frage zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung unterschieden.


    Der Werkstattrat darf mitwirken: Dann macht die Vermittlungsstelle bei Uneinigkeit einen Vorschlag. Die Werkstattleitung entscheidet aber allein.


    Der Werkstattrat darf mitbestimmen: Dann ist die Entscheidung der Vermittlungsstelle bindend. Werkstattrat und Werkstattleitung müssen sich daran halten.


    (Eine Ausnahme: Wenn die Fragen das Personal betreffen, entscheidet die Werkstattleitung allein.)


    Bei der Mitbestimmung hat die Vermittlungsstelle seit 2017 eine stärkere Position bekommen. Vorher hat in allen Fragen die Werkstattleitung entschieden.

  • Hallo,


    wir haben versucht, in unserer Einrichtung eine Vermittlungsstelle einzurichten. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Vermittlungsstelle auf Verdacht eingerichtet wird, die dann vielleicht erst in 5 Jahren gebraucht .


    Irgendwie geht aus der WMVO auch nicht richtig hervor, ob man die Vermittlungsstelle grundsätzlichen einrichten soll oder erst wenn man sie braucht.


    Die Formulierungen in der WMVO sind allgemein sehr ungenau, so dass vieles von den Einrichtungen so ausgelegt wird, wie sie es für richtig halten. Die Werkstatträte müssen dann immer um ihre Rechte kämpfen.

  • (Eine Ausnahme: Wenn die Fragen das Personal betreffen, entscheidet die Werkstattleitung allein.)

    Stimmt so nicht ganz. Bei Belangen welche auch das hauptamtliche Personal betrifft (das kann z. B. eine Regelung über den Betriebsurlaub sein) hat der Werkstattrat noch immer ein
    Mitwirkungsrecht. D. h. der Werkstattrat muss genaus so umfasend und rechtzeitig informiert werden und er kann seine Meinung dazu einbringen bevor ein Beschluß gefasst wird.
    Auch entscheidet die Werkstattleitung in diesem Fall nicht alleine sondern der Betriebsrat bzw. die Mitarbeitervertretung entscheidet hier mit. Deswegen ist es sehr wichtig dass sich
    Werkstattrat und Betriebsrat regelmässig treffen um sich gegenseitig darüber zu informieren welche Ansichten die jeweilige Seite hat.


    wir haben versucht, in unserer Einrichtung eine Vermittlungsstelle einzurichten. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Vermittlungsstelle auf Verdacht eingerichtet wird, die dann vielleicht erst in 5 Jahren gebraucht .


    Das ist so auch nicht richtig. Eine Vermittlungsstelle SOLL immer eingerichtet sein. Nicht auf Verdacht und dann wird sie erst in 5 Jahren gebraucht, hiesse ja, dass man die Vermittlungsstelle erst einrichtet wenn es bereits einen Konflikt gibt. Wie soll man sich dann, in einer solchen Situation auf einen gemeinsamen neutralen Vorsitzenden einigen? Zur Erklärung: Die Vermittlungsstelle (anderswo auch Schiedsstelle oder auch Schlichtungsstelle genannt - es ist aber immer das Selbe gemeint) besteht aus DREI Personen. Einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer. Einen der Beisitzer bestimmt der Werkstattrat ALLEINE! (das kann wie beiden Saarländern auch einer des Werkstattrats selbst sein). Der andere Beisitzer wird von der Werkstattleitung alleine bestimmt.
    Den Vorsitzenden auf dessen Stimme es dann ankommt MUSS von BEIDEN, also Werstattleitung UND Werkstattrat bestimmt werden. Diese sollte sich mit den Balangen einer Werkstatt auskennen und auch rechtliche Kenntnisse in diesem Bereich haben.
    Oftmals stellt sich hier die Frage: "Wen soll man da nehmen der von beiden Seiten akzeptiert wird?"
    Hier ein paar Vorschläge wo man sich umhören kann:
    Referendaren und Seminarleiter bei Fortbildungen welche im Bundesland der Werkstatt wohnen.
    Ehemalige Mitarbeiter der Werkstatt welche nun im Ruhestand sind (evtl. auch ehemalige Vertrauenspersonen) -> Hier muss aber ganz klar die Neutralität gewährt sein.
    Ein Rechtsnawalt der Fachrichtung Arbeits- und Sozialrecht. Jedoch niemals den Rechtanwalt der Werkstatt oder des Betriebsrats!


    (ich schreibe wahrscheinlich schon kompliziert genug verzichte aber der Lesbarkeit halber auf sogenannte Gentrifizierungen [z. B. Vorsitzende*r, Mitarbeiter_Inn])

  • Wie Barbara und Freundschaft beschreiben, sind die Aufgaben und die Funktion der Vermittlungsstellen im Werkstattalltag noch nicht richtig bekannt.
    Anscheinend haben bisher noch nicht viele Werkstätten eine Vermittlungsstelle eingerichtet.


    Zur Zeit schreiben Dr. Eva Nachtschatt vom Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München, Dr. Mario Schreiner und ich einen Beitrag darüber, wie das mit den Vermittlungsstellen und der WMVO zu verstehen ist.
    Der Beitrag soll bald auf Reha-recht.de erscheinen und hilft hoffentlich, dass das schwierige Thema etwas klarer wird.


    Toll, dass das Saarland so vorbildlich vorangeht!
    Das wäre doch auch für andere Gegenden eine gute Idee, z. B. für die Bezirke in Bayern.


    Auch wenn man als Werkstattrat vielleicht nicht gleich weiß, wen man für die Vermittlungsstelle anfragen soll, ist das eine gute Möglichkeit, Kontakte aufzubauen, sich bei Personen und Stellen außerhalb der Werkstatt vorzustellen und sein Netzwerk zu vergrößern.
    So etwas ist für Interessenvertretung auch immer sehr wichtig!


    Lieber WerkstattDerRaps,


    wie ist das bei Ihnen?

    • Gibt es die Vermittlungsstelle?
    • Wenn ja, seit wann?
    • Haben Sie die Stelle schon einmal angerufen?


    Lieber Herr Thewes,


    blöde Frage: rufen Herr Denne und Herr Schmaus sich dann selber an, wenn Sie sich in ihrer Werkstatt nicht einig werden oder wie ist das geregelt?

  • GUTE Frage :
    Herr Denne Ruf Frau Elke Ferner an.!!!
    und Herr Schmaus wird von denn GF der WFBM Anrufen .!!!
    Ruf Frau Elke Ferner An. !!!
    wenn Sie sich in ihrer Werkstatt nicht einig werden oder wie ist das geregelt?
    mein Werkstattrat Ruf Herr Denne an.
    mein Werkstatt Ruf Herr Schmaus an.

    PS: Danke für die frage :!: :saint:

  • Vielen Dank für die Erklärung Herr Thewes.
    Das klingt gut durchdacht.

    Hallo,

    wir haben versucht, in unserer Einrichtung eine Vermittlungsstelle einzurichten. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass keine Vermittlungsstelle auf Verdacht eingerichtet wird, die dann vielleicht erst in 5 Jahren gebraucht .


    Irgendwie geht aus der WMVO auch nicht richtig hervor, ob man die Vermittlungsstelle grundsätzlichen einrichten soll oder erst wenn man sie braucht.


    Die Formulierungen in der WMVO sind allgemein sehr ungenau, so dass vieles von den Einrichtungen so ausgelegt wird, wie sie es für richtig halten. Die Werkstatträte müssen dann immer um ihre Rechte kämpfen.

    Liebe Barbara,


    vielleicht können Sie Ihrer Werkstattleitung das Video von der 12. Werkstatträtekonferenz der SPD-Bundestagsfraktion vom 19.11.2018 zeigen.


    Hier sagt die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales, Frau Kerstin Griese, dass es Vermittlungsstellen in jeder Werkstatt geben muss.
    Dass können Sie bei Minute 11:50 nachsehen.


    Später wird auf der Konferenz von Hinrich Nannen von Werkstatträte Deutschland berichtet, dass es keine Vermittlungsstellen gibt, weil sich keine Personen finden, die das Ehrenamt machen wollen.
    Dass kann man unter Teil 2 der Konferenz bei Minute 17:33 nachsehen.


    Um dieses Problem zu beheben, möchte ich alle Werkstatträte und auch Werkstattleitungen noch mal ermutigen, Personen anzusprechen.
    WerkstattDerRaps hat bereits ein paar Möglichkeiten genannt, welche Personen man fragen kann.
    Auch hier im Diskussionsforum werden acht Personen als Expertinnen und Experten für die Mitbestimmung in WfbM bezeichnet.
    Das
    wären mögliche Personen, die man fragen kann.


    Wenn es wirklich so schwierig ist, Personen für die Vermittlungssstellen zu finden, sollte man überlegen, ob das Ehrenamt mit einer Vergütung attraktiver werden kann.
    So ist das auch bei den Einigungsste
    llen im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 76a Kosten der Einigungsstelle BetrVG).