Welche Rechte der SBV werden in Betrieben und Dienststellen noch nicht umfassend realisiert?

  • Hallo,


    zu Beginn meiner Tätigkeit wurde von Seiten der Personalverwaltung mehrmals gegen die Pflicht zur Beteiligung der SBV nach § 178 Abs. 2 SGB IX verstoßen.
    Diese Vorschrift ist für und uns Vertrauenspersonen elementar. Ohne die Kenntnis von Maßnahmen gegen einen Schwerbehinderten können wir natürlich nicht tätig werden.


    Deshalb habe ich mehrmals schriftlich massiv die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschrift angemahnt.


    Seit einem Klärungsgespräch zur grundsätzlichen Zusammenarbeit zwischen SBV und Personalverwaltung klappt es bisher.


    Viele Grüße


    MartinK

  • Moin,


    wir haben ca. 2000 Mitarbeiter die unter dem Schutz des SGB IX stehen. Dafür haben wir 1 Vertrauensfrau und nur 12 Stellvertreter, davon sind 1 + 4 freigestellt - eine weitere Stellvertreterin ist temporär freigestellt.
    Trotzdem haben wir Probleme die ca. 200 Auswahlgespräche pro Jahr
    plus ca. 200 bEM pro Jahr
    plus ca. 100 Anträge auf GdB
    plus ca. 50 Anträge auf Gleichstellung
    plus ca. 75 Beurteilungen
    plus viele persönliche Beratungen
    plus ca. 50 Anträge auf Umsetzungen und mit denen haben wir die meisten Probleme.
    Umsetzungen oder Befreiungen z. B. vom Telefondienst bereiten uns große Probleme, weil unsere Führungskräfte Angst haben zu entscheiden.
    Es wird immer der Personalärztliche Dienst befragt und um ein Votum gebeten. Dieser schreibt fast immer (99 %) es liegt keine medizinische Notwendigkeit vor.
    Damit wird vieles blockiert und für uns schwieriger. Was können wir ändern oder anders machen?
    Gibt es eine Notwendigkeit, dass ein Personalärztlicher Dienst eingeschaltet werden muss? Ich denke nicht, aber wie kommen wir aus diesem Teufelskries heraus.


    Anregungen erwünscht


    DRVJOKER

  • Damit wird vieles blockiert und für uns schwieriger. Was können wir ändern oder anders machen?

    Solche Anträge sollten mE. möglichst mit fachärztlichem Befund des behandelnden Facharztes belegt werden – optimal wäre ein Facharzt mit arbeitsme­dizinischer bzw. wenigstens be­triebs­me­dizinischer Qualifikation = ar­beits­medizinische Fachkunde. Dann ist dieser „Personalärztliche Dienst“ gehalten, sich damit konkret bzw. substantiiert auseinanderzusetzen.

  • Hallo Joker,


    ich stimme dem Vorschlag von Wolfgang zu.
    Ich beschränke mich bei dieser Antwort jetzt auf die Herantziehung nach § 178 Absatz 1 S. 5 SGB IX. Bei 2000 schwerbehinderten Beschäftigten können mehr als 10 Stellvertreter zu "bestimmtenAufgaben" herangezogen werden. Das lässt sich zB so aufteilen, dass für GdB- und Gleichsteöllungsberatungen jeweils diejenige stellvertretende Person herangezogen wird, die in dieser Abteilung tätig ist. Bei so vielen Beschäftigten ist auch eine Bürokraft notwendig, die dann die Verteilung der vorher festgelegten Aufgaben organisiert. Alle haben auch einen einfachen Schulungsanspruch, zB zu GdB oder Gleichstellung.
    So lässt sich die Arbeit besser aufteilen. Die VP kann sich dann auf schwierige Umsetzungsverfahren konzentrieren; hier kann auch eine Abstimmjung mit dem Personalrat hilfreich sein.