Kostenübernahme für eine Brille bei einem Computerarbeitsplatz bei dringender Empfehlung vom Augenarzt?

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage wurde bereits im Vorfeld eingesandt:

    Zitat

    Besteht von einem Leistungsträger der Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Brille bei einem Computerarbeitsplatz, wenn dies dringend vom Augenarzt empfohlen wird?

  • Ein Brille für den Arbeitsplatz stellt kein Hilfsmittel der GKV dar. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte "Persönliche Schutzausrüstung", diese ist vom Arbeitgeber zur Verfügung zustellen. Wird die Notwendigkeit der Versorgung ärztlich Bescheinigt, muss der Arbeitgeber hier entsprechend in Leistung treten. Eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit am Bildschirm (Bildschirmarbeitsplatzbrille) ist nur für Beschäftigte mit fortgeschrittener Alterssichtigkeit vorgesehen, bei denen die "normale" Brille für den Alltag nicht mehr ausreicht. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten sollte vorab zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten geklärt werden. Oftmals orientieren sich dabei die Leistungen dann an den Leistungen, die auch die GKV zahlen würde, wenn Sie einen Anspruch nach § 33 SGB V hätten. Ggf. gibt es auch Aussagen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

  • Die restriktive Aussage zur Leistungspflicht der Krankenkasse entspricht der heutigen Rechtsprechung. Früher wurde eine am Arbeitsplatz benötigte Schutzbrille vom BSG als Leistung der Krankenkassen anerkannt (BSG, Urt. v. 15.11.1989, 8 RKn 13/88). Heute wäre im Einzelfall denkbar, die Leistung beim Rehabilitationsträger Rentenversicherung zu beantragen.