Fortbildung für die Stellvertreterin überflüssig?

    • Offizieller Beitrag

    "In unserem Betrieb werden 40 schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Ich habe eine engagierte Stellvertreterin; sie will an einer einwöchigen Fortbildung teilnehmen 'Einführung in das SGB IX und das Recht der SBV'. Unser Personalleiter hält das für überflüssig, denn ich hatte in den letzten beiden Jahren an zwei einwöchigen Fortbildungen teilgenommen und könnte dieses Wissen auch an meine Stellvertreterin weitergeben. Allenfalls käme eine Tagesfortbildung beim Integrationsamt in Betracht, weil diese besonders kostengünstig ist."


    Diese Frage wurde in einer SBV-Fortbildung aufgeworfen

  • Der Auffassung des Personalleiters ist nicht zuzustimmen. Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, stellvertretende SBV-Mitglied zu schulen. Im durch das BTHG geänderten Schwerbehindertenrecht wird vielmehr dem mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglied der gleiche Schulungs- und Bildungsanspruch zugestanden wie der Vertrauenperson, um sich die für die SBV-Arbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen (§ 179 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

    Eintägige Grundschulungen bieten die Integrationsämter nach meiner Kenntnis auch gar nicht an. Ein zeitlich so kurzes Basismodul wäre aufgrund der Komplexität des Rechts der Schwerbehindertenvertretung auch völlig unzureichend.

  • Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Vertrauensperson, stellvertretendes SBV-Mitglied zu schulen.

    So sieht das auch die langjährige Recht­spre­chung, dass das in aller Regel professionell-di­dak­ti­sche Ba­sis­schu­lungen gerade zu Rechts­the­men nicht annähernd ersetzen kann.

  • Ich stimme Dr. Michael Karpf vollständig zu. In § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX ist dem ersten stellvertretenden Mitglied ein vollwertiger und gleichwertiger Schulungsanspruch zugebilligt worden. Dies ist kein Schulungsanspruch "zweiter Klasse". Gerade für eine Basisfortbildung zum SGB IX benötigen alle hinreichend Zeit.
    Zur Rechtsdurchsetzung gelten auch weiter die Erläuterungen von Stefanie Porsche in unserem Forum in B 9/2010. https://www.reha-recht.de/fach…ussionsbeitrag-09-2010-1/

  • Auch als Werkstattrat kann ich sagen:Grundsätzlich ist es wichtig, dass ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin geschult wird. Bei Krankheit, Urlaub oder Ausfall der SBV sollte die Stellvertretung auf dem gleichen Niveau arbeiten können. Jeder Arbeitgeber sollte es unterstützen, wenn ein Mitarbeiter sich fortbilden möchte. Das zeigt Engagement, häufig opfert er oder sie auch einen Teil der Freizeit dafür.Jürgen Thewes, Assistenz: FMA-Redaktion

  • Im durch das BTHG geänderten Schwerbehindertenrecht wird vielmehr dem mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglied der gleiche Schulungs- und Bildungsanspruch zugestanden wie der Vertrauenperson, um sich die für die SBV-Arbeit erforderlichen Kenntnisse anzueignen (§ 179 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 8 Satz 2 SGB IX).

    Leider nach 33 Monaten BTHG aber teilweise noch immer nicht aktualisiert in allen offiziellen Schulungsprogrammen 2019 bzw. Schulungsbroschüren 2019 einzelner Bildungsträger – und damit irritierend für die mit der höchsten Stimmenzahl gewählten SBV-Stellvertretungen in Berlin: Dort wird zwar korrekt der neue § 179 SGB IX genannt, aber jew. falsch und irreführend der aufgehobene einschränkende Gesetzeswortlaut des § 96 Abs. 4 SGB IX zitiert, so als hätte es 2016 keinerlei Rechtsänderung für die Schulung der Stellvertretung gegeben ?(