Wer ist zuständig?

  • Die örtl. Vertrauensperson fällt leider voraussichtlich länger aus wegen einem Unfall. Ein Stellvertreter wurde 2018 nicht gewählt. Kann GSBV die Nachwahl einer SBV-Stellvertretung einleiten bzw. ist die GSBV bis dahin ersatzweise zuständig?

  • Die vertretungsrechtliche Zuständigkeit liegt allein bei der jeweils gewählten örtlichen Ver­trau­ens­per­son der schwerbehinderten Menschen. Der GSBV fällt nämlich nicht die Ver­hin­de­rungs­ver­tre­tung nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu. Sie wird als überörtliche Vertretung auch nicht zur Ersatzvertretung nach § 180 Abs. 6 SGB IX, solange eine örtliche SBV gewählt ist und besteht. Das SGB IX sieht zudem keine Möglichkeit der Delegation von SBV-Aufgaben auf eine „höhere Instanz“ vor (im Gegensatz zu § 50 Abs. 2 BetrVG). Das mag un­be­frie­digend erscheinen, etwa wenn eine Vertrauensperson bis zum Ende der Wahlperiode ausfällt und sich bei der SBV-Wahl keine Bewerber*innen für das Amt als stellvertretendes Mitglied hatten finden lassen, ändert aber an der geltenden Rechtslage nichts.


    Im öf­fent­li­chen Dienst wurden teils über das SGB IX hinausgehende "Behelfsregelungen" in Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten getroffen für den Fall, dass ein stellvertretendes SBV-Mitglied nicht vor­han­den ist. Ein Beispiel hierfür findet sich in Abschnitt 14.3.3.4 der Inklusionrichtlinien des Freistaates Bayern (BayInklR 2019).
    https://www.gesetze-bayern.de/…#BayVV_2030_8_F_10382-253


    Die Einleitung der Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds (Ein­la­dung zur Wahl­ver­samm­lung oder Be­stel­lung des Wahl­vor­stands) muss stets von der Vertrauensperson ausgehen. Sollte sich diese im Krankenstand befinden, wäre es ausreichend, wenn ein vorbereitetes Einladungs- oder Bestellungsschreiben durch die Vertrauensperson un­ter­schrie­ben würde. Dieser Punkt ist aber alternativlos, denn nur die amtierende Vertrauensperson selbst kann die Nachwahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder nach § 17 oder § 21 SchwbVWO wahlordnungsmäßig korrekt initiieren.
    https://www.reha-recht.de/fach…/artikel/beitrag-b4-2017/