Schwellenwert 100 zu niedrig

  • Hallo der Schwellenwert von 100 ist zu hoch besser wäre ein Rampenwert zum Beispiel 100 Menschen mit SB gleich 100 % Freistellung die man mit der Stellvertretung teilen kann weiter ich habe 40 SB sinngemäß brauche ich eine 40 % Freistellung und wenn die Dienstelle räumlich auseinander sind eine entsprechende Berücksichtigung der Anfahrtswege. Wenn man SBV richtig machen will bei einer 35 Stunden Woche ist der Schwellenwert zu hoch.
    Dann würde ich auch mehr Kandidaten für das SBV Amt finden weil Aussicht auf Freistellung eher gegeben ist.
    Plädiere für eine Rampenfunktion der Freistellung damit AG nicht plötzlich auf 99 SB Menschen verharren durch Abfindungen usw

  • In Betrieben mit weniger als 100 schwerbehinderten Mitarbeitern wird die Schwerbehindertenvertretung ja bereits jetzt nach § 179 Abs. 4 Satz 1 SGB IX für ihre Tätigkeit freigestellt, immer wenn es erforderlich ist. Dazu zählen auch Wegezeiten und die Vor- und Nachbereitung von Terminen. Auch bei weniger als 100 schwerbehinderten Mitarbeitern im Unternehmen kann die 1. Stellvertretung die SBV in einem Termin vertreten, wenn die SBV zu diesem Zeitpunkt andere SBV-Aufgaben wahrnimmt.


    Ein auf Zahlen basierender Freistellungsanspruch ist natürlich in der Praxis leichter kommunizierbar und ein vereinbartes Zeitkontingent bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten. Die Regelung sollte aber nicht so formuliert sein, dass sie als absoluter Wert missverstanden werden kann. Ein ausgeschöpftes Zeitkontingent darf nicht zur Folge haben, dass SBV-Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden.

  • Ich stimme meinen Vorrednerin von der Beratungsstelle vollständig zu. Die SBV-Tätigkeit ist keinesfalls über ein Zeitkontigent beschränkbar. Ergänzend sei angemerkt, dass § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX eine Ermächtigungsgrundlage vorsieht, über die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen hinaus weitergehende Vereinbarungen zu treffen. Unter Verweis auf diese ausdrückliche Gesetzeslage bietet sich für die SBV die Chance, gegenüber dem Arbeitgeber eine der betrieblichen/dienstlichen Situation angepasste Regelung zu forcieren und so für alle Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen.


    Mit besten Grüßen
    Matthias Liebsch

  • Ich stimme dahingehend zu, dass die Tätigkeit der SBV nicht mit einem festgelegten Zeitkontingent beschränkbar sein sollte. Ich fände eine Mischung aus beiden zielführend. In der heutigen Zeit der Personalknappheit sind auch die SBV´s ohne Freistellung voll in die fachlichen Aufgaben eingeplant. Das bedeutet, wenn die Vertrauensperson ihre Tätigkeit als SBV mit der Zeit wahrnimmt, die er benötigt und ja auch durchaus erhält, bleiben die fachlichen Arbeiten liegen. Die arbeitet der SBV dann mit viel Druck nach, denn auch die Vertreter im Fach haben kaum noch Reserven um ständig die fachlichen Aufgaben des SBV´s voll zu übernehmen. Nicht selten haben die SBV´s selbst Einschränkungen und sind auf ihre Erholungsphasen angewiesen. Die bekommt er aber so eben gerade nicht.
    Klar der § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX sieht die Möglichkeit weitergehende Vereinbarungen zu treffen vor, dass ist aber immer auf das Wohlwollen der handelnden Personen angewiesen.


    Deshalb eine feste Größe der Freistellungen festlegen und darüber hinaus, sollte es Zeiten geben, wo dieser Zeitrahmen nicht ausreicht, eine Bedarfsfreistellung zusätzlich. So hätte auch das Fach bessere Planungssicherheit und der SBV kann seine Aufgaben und Pflichten gegenüber seinen Wählern vollumfänglich erfüllen.

  • Ich stimme meinen Vorrednern und Vorrednerinnen zu. Und möchte auf Grundlage unserer branchenübergreifenden Befragung von 1552 SBVen ergänzen, dass in dieser rund 77 Prozent neben ihrem Amt als SBV auch einer operativen Tätigkeit nachgehen und somit nicht vollständig freigestellt sind. Die SBVen bemerkten in diesem Zusammenhang immer wieder, dass sie sich in ihrer Zeit für die SBV-Arbeit eingeschränkt fühlen und sich eine Freistellung unabhängig von der Anzahl der schwerbehinderten Menschen wünschen, da die Tätigkeiten der SBV sich nicht alleine durch die Anzahl der schwerbehinderten Menschen ausdrückt. Vielmehr kommen Tätigkeiten, wie die Mitwirkung an Sitzungen und Ausschüssen sowie die Interaktion mit inner- und außerbetrieblichen Stellen, hinzu. Wie Herr Liebsch schon schreibt, ist es an dieser Stelle wichtig, dass weitergehende Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber getroffen werden und die Chance auf eine angepasste Regelung nach § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genutzt wird.

    wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Arbeit und berufliche Rehabilitation, Universität zu Köln


  • Ein auf Zahlen basierender Freistellungsanspruch ist natürlich in der Praxis leichter kommunizierbar und ein vereinbartes Zeitkontingent bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten. Die Regelung sollte aber nicht so formuliert sein, dass sie als absoluter Wert missverstanden werden kann. Ein ausgeschöpftes Zeitkontingent darf nicht zur Folge haben, dass SBV-Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden.

    Hallo zusammen,


    So wird es auch in meinem Betrieb gelebt. 75 Menschen mit Behinderung im Betrieb, plus Gesamtschwerbehindertenvertretung. Den Arbeitgeber auf § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX hingewiesen, das eine Ermächtigungsgrundlage vorsieht, über die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen hinaus weitergehende Vereinbarungen zu treffen, die wird vom Arbeitgeber mit dem Verweis auf den Schwellenwert 100, abgelehnt.


    So sieht wohl nicht nur bei mir, die Praxis aus. Selbstverständlich hindert mich mein Arbeitgeber nicht an der Amtsausübung, soweit kennt er das Gesetz. Aber wöchentlich darf ich mit meinen Kollegen "diskutieren", das mich das Ehrenamt als Schwerbehinderten- und Gesamtschwerbehindertenvertretung komplett ausfüllt. Hier wird also der "Ich muss mich erklären Druck" gewollt aufrecht erhalten.


    Zeigt mir aber auch in meinen Betrieben, warum es immer schwieriger wird, Vertreter für dieses Ehrenamt zu gewinnen.

  • Wenn der Schwellenwert von 100 nicht erreicht wird, kann durch eine anonymisierte Zeitaufschreibung über 6 Monate der Nachweis für eine volle Freistellung erbracht werden. Ich bin der Auffassung, dass einevolle Freistellung für den Arbeitgeber hilfreich ist, kann er doch seinen Personaleinsatz besser planen, denn die SBV ist immer im erforderlichen Umfang freizustellen. Was erforderlich ist bestimmt die SBV selbst. Selbstverständlich kenne ich die Situation der nicht voll freigestellten SBVen. Es ist aber nicht die Aufgabe der SBV dafür zu sorgen, dass die Arbeiten, die während ihre Abwesenheit nicht erledigt werden, bearbeitet werden. Diese Aufgabe obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber.

  • Ohne dem Arbeitgeber die Zeitdokumentation der Schwerbehindertenvertretung zugänglich zu machen, lässt sich eine Art Sockelbedarf an Freistellung von Anfang an darstellen. Er ergibt sich aus den Sitzungen und Terminen, bei denen die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorgesehen ist, plus Zeit für die Vor- und Nachbereitung dieser Sitzungen und den erforderlichen Schulungen. Der im Alltag anfallende Freistellungsbedarf wird in der Regel höher sein als das, aber mit dieser Größe lässt sich ein Mindestbedarf an Vertretung in der Facharbeit langfristig einplanen.

  • Hallozusammen,


    Zeitdokumentation,Sockelbedarf, kann noch so penibel geführt werden. In der Facharbeit werde ichauch entsprechend berücksichtigt. Mein Arbeitgeber behindert mich auch nicht inmeinem Ehrenamt.
    Dass dieserUmstand aber unterschwellig zu Diskussionen führt, kann man sich jawohlvorstellen. Diese kann ein Arbeitgeber auch nicht verhindern.


    Die Regelungsollte aber nicht so formuliert sein, dass sie als absoluter Wertmissverstanden werden kann. So wird es aber in meiner Praxis gelebt. DieTätigkeit, die als Gesamtschwerbehindertenvertretung anfällt,
    wird nichtberücksichtigt.


    Dereigentliche Grund wird wohl darin liegen, meine Tätigkeit soll das Opex „Personal“nicht belasten. Um diesen Umstand zu verhindern, bezieht man sich auf denSchwellenwert 100.


    Kurzzusammengefasst, ich erledige zu 100% meiner Arbeitszeit SBV undGSBV-Tätigkeiten, das stellt der Arbeitgeber auch nicht in Frage. Trotzdementsteht mir ein Nachteil, da ich mich nicht auf §179 (5) SGB IX beziehen kann.


    Hier würdeich mir also eine klarere Abgrenzung wünschen, Schwellenwert 100 oderdie monatlich geleistete Ehrenamts-Arbeitszeit über einen Zeitraum „x“ entspricht dem Schwellenwert 100.