Kündigungsschutz für die Stellvertreterin der Vertrauensperson

    • Offizieller Beitrag

    "Ich bin die gewählte Vertrauensperson und werde im Herbst einen 3-wöchigen Urlaub realisieren. Meine Stellvertreterin möchte wissen, ob sie in dieser Zeit auch Kündigungsschutz hat und ob es nachwirkenden Kündigungsschutz gibt".


    Diese Frage wurde in einer SBV-Fortbildung aufgeworfen

  • Beim Betriebsrat besteht der besondere Kündi­gungs­schutz nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Ersatz­mit­glieder so lange, wie diese ein zeitweilig verhin­dertes ordent­liches Mitglied vertreten. Der besondere Kündi­gungs­schutz nach § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG (sogenannter nachwirkender Kündigungsschutz) besteht für die Dauer eines Jahres nach dem Ende der Tätigkeit als Ersatz­mit­glied. Der nachwir­kende Kündi­gungs­schutz tritt aller­dings nur ein, wenn das Ersatz­mit­glied in der Vertre­tungszeit konkrete Betriebs­rats­auf­gaben tatsächlich wahrge­nommen hat. Diese Bestimmung gilt aufgrund § 179 Absatz 3 Satz 2 SGB IX gleichermaßen auch für die SBV und ein die Vertrauensperson tatsächlich vertretendes stellvertretendes Mitglied.
    https://www.meyer-koering.de/m…des-betriebsrats-tatsaech

    BAG, 19.04.2012, 2 AZR 233/11

    https://dejure.org/2012,32686