​Heranziehung von Stellvertretern für bestimmte Aufgaben

    • Offizieller Beitrag

    "In unserer Dienststelle werden 250 schwerbehinderte Menschen beschäftigt; bei der letzten Wahl sind vier Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt worden. Ich will wenigstens zwei zu bestimmten Aufgaben (z. B. Arbeitsschutz-Ausschuss) heranziehen. Die Personalleitung hält das nicht für erforderlich. Muss ich das nachweisen? Benötige ich dazu die Genehmigung der Dienststelle?"
    Diese Frage wurde in einer SBV-Fortbildung aufgeworfen.


    Bitte beachten Sie auch den Pfad "Probleme mit der Stellvertretung in der SBV", in dem auf die Möglichkeit der Heranziehung verwiesen wird.

    Zitat von M. Liebsch

    Neben der Möglichkeit einer Stellvertretung kann die Vertrauensperson die gewählten Stellvertreter/-innen in größeren Betrieben/Dienststellen gemäß § 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX zu bestimmten SBV-Aufgaben heranziehen.

  • "Die Personalleitung hält das nicht für erforderlich. Muss ich das nachweisen? Benötige ich dazu die Genehmigung der Dienststelle?"

    Diese Personalleitung orientiert sich wohl noch an der veralteten Rechtslage. Die alte BAG-Recht­spre­chung, wonach max. ein Stell­ver­tre­ter herangezogen werden könne bei über 200 schwer­be­hin­der­ten Beschäftigten (BAG, 07.04.2004, 7 ABR 35/03), ist schon seit 15 Jahren überholt durch ÄndG 2004, nun § 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX 2018. Seither steht es allein im Ermessen der VP, bis zu zwei Stellvertreter heranzuziehen bei 250 sbM. Einer Zustimmung oder Genehmigung der Dienststelle bedarf es dazu nicht.