VETO Recht für SBV

  • Ohne ein VETO Recht für Schwerbehindertenvertretungen bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung sind und bleiben die SBVen nur zahnlose Tiger.
    Will man die Tätigkeit der SBVen tatsächlich wertschätzen, so bleibt nur das VETO Recht im SGB IX zu verankern.

  • Ich stimme dieser Forderung im Grundsatz zu. Ich bin allerdings dafür, sie zu präzisieren. Ein zeitweiliges Veto-Recht besteht schon heute in § 178 Abs. S. 2 SGB IX. Ohne rechtzeitige Beteiligung der SBV ist die Durchführung einer Arbeitgebermaßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen.
    Dieses Recht hat eine deutliche Schwäche: wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und die SBV nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, geht es ins Leere. Deshalb haben wir 2016 eine Unwirksamkeitsklausel gefordert, die für Kündigungen in § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX ins Gesetz aufgenommen worden ist. Das reicht aber nicht; diese Unwirksamkeit muss erstreckt werden auf Versetzungen und Aufhebungsverträge (Kohte/Liebsch, reha-recht.de/Fachbeitrag B2-2018). Im Koalitionsvertrag ist 2017 eine "Stärkung der SBV" zugesagt worden. Eine solche Ergänzung von § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX wäre eine reale Stärkung der SBV.

  • Veto-Recht - zweiter Weg!


    Ausführliche Veto-Rechte haben Betriebs- und Personalräte. Das ist auch sinnvoll. Da sie verpflichtet sind, die Inklusion behinderter Menschen und die Arbeit der SBV zu unterstützen, ist es auch geboten, dass sie diese Rechte zugunsten schwerbehinderter Menschen und der SBV einsetzen.

    In einem Betrieb in Rheinland-Pfalz wollte ein Arbeitgeber einen schwerbehinderten Beschäftigten versetzen, ohne die SBV zu beteiligen. Darauf hatte der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG der Versetzung widersprochen. Sie durfte nicht durchgeführt werden - so auch das LAG Rheinland Pfalz - 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11, Behindertenrecht 2012, 203. Wir haben diese Möglichkeiten eines kollegialen Vetos bereits damals bei reha-recht.de näher erläutert: Porsche Fachbeitrag B8-2012 (dazu auch Feldes/Kohte/Stevens-Bartol SGB IX, 4. Auflage 2018 § 178 Rn. 36). Wir werben dafür, dass sich SBV und BR/PR über die Chancen eines "kollegialen Vetos" verständigen.

  • Ein gesondertes VETO Recht ist aufgrund meiner gemachten in 20 Jahren SBV Arbeit zielführender. Nicht immer funktioniert die Zusammenarbeit von PR und SBV.
    Das VETO Recht würde nur Anwendung finden wenn die Beteiligung nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Solange ein Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beteiligung vornimmt braucht er das VETO-RECHT nicht fürchten. Im Gegenteil, ein VETO Recht würde den Arbeitgeber vor Fehlern bewahren, die für ihn in der Folge teuer werden könnten. Warum also keine VETO Recht für SBVen? Fürchten BR / PR um ihre Macht oder warum sträubt man sich dagegen?
    :thumbup:

  • Ohne rechtzeitige Beteiligung der SBV ist die Durchführung einer Arbeitgebermaßnahme auszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Dieses Recht hat eine deutliche Schwäche: wenn die Maßnahme bereits durchgeführt ist und die SBV nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, geht es ins Leere. Deshalb haben wir 2016 eine Unwirksamkeitsklausel gefordert, die für Kündigungen in § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX ins Gesetz aufgenommen worden ist. Das reicht aber nicht; diese Unwirksamkeit muss erstreckt werden auf Versetzungen und Aufhebungsverträge (Kohte/Liebsch, reha-recht.de/ Fachbeitrag B 2 - 2018). Im Koalitionsvertrag ist 2017 eine "Stärkung der SBV" zugesagt worden. Eine solche Ergänzung von § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX wäre eine reale Stärkung der SBV.

    So bleibt zu hoffen, dass Jürgen Dusel das auch mit Nachdruck aufgreift in den heute angekündigten „Teilhabe-Empfehlungen an die Bundesregierung“ zum Jahresende 2019.


    Kurzgutachten dazu von Prof. Dr. Kohte 2016 zur Effektivierung des Informations- sowie Anhörungsrechts der SBV auf reha-recht.de