Beantragung Fahrkostenübernahme

  • Fahrkosten während einer stufenweisen Wiedereingliederung können von den Rentenversicherungsträgern, ebenso wie von den Krankenkassen, nicht übernommen werden. Während der stufenweisen Wiedereingliederung besteht in aller Regel ein Anspruch auf Übergangs- oder Krankengeld, je nach dem welcher Träger zuständig ist. Hierbei handelt es sich um eine ergänzende Leistung, die nicht durch eine weitere ergänzende Leistung ergänzt werden kann. Darüber hinaus fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage zur Zahlung von Fahrtkosten.

  • Dem widerspreche ich energisch. Das BSG hat festgestellt, dass die Stw. WE eine Hauptleistung der medizinischen Reha ist. Wenn eine St WE im Nachgang zur med. reha unter Kostenträgerschaft der DRV läuft, dann besteht folglich ein Recht auf Kostenerstattung der Fahrtkosten. Zur Kostenträgeerschaft der Krankenkassen gibt es div. Sozialgerichts-Urteile - bei Rehadat.de zu finden. Die AOK Rheinland / Hamburg erstattet bereits auf einfachen Antrag. Andere Kassen zT auf Widerspruch. Eine Klientin von mir klagt gerade gegen die IKK Classic.
    Weitere Infos gerne auf Wunsch bei mir. Vgl. dazu: Fachbeitrag A19-2018 bei Reha-Recht von Frau Prof. Nebe.

  • Vielen Dank für diese Perspektive. Wie verhält es sich aber bei Beamten? Bei diesen ist die DRV kein Rehakostenträger und die Private KK übernimmt auch kein KTG da ja in der Regel die Beamtenbezüge weitergezahlt werden. Auf welchen Kostenträger kann der Beamte für eine Fahrkostenerstattung zugehen?

  • Da gehe ich mal davon aus, dass auch hier die (dann private) Krankenkasse und die Beihilfe in der Pflicht sind. Wenn das BSG feststellt, dass die StW eine Hauptleistung der Rehabilitation ist und deshalb die Fahrtkosten erstattet werden müssen, dann ist dies vergleichbar mit einer med. Reha (Kur). Bei dieser werden die Kosten inkl. Fahrtkosten ja auch von Kasse und Beihilfe getragen. Ich werde aber auch Fr. Prof. Nebe einschalten, die das juristisch sicher besser begründen kann.

  • Lieber Herr Becker, lieber SOZWICKER, ja, die inzwischen gerichtliche Anerkennung der Fahrtkosten während der StW ist in der Praxis für die betroffenen RehabilitandInnen ein wichtiges Beispiel, im Widerspruchsverfahren gegenüber verschiedenen Leistungsträgern.


    Probleme bei Fahrtkostenübernahmen sind derzeit aus meiner Sicht insbesondere im Akut-Therapie-Bereich, im Bereich des SGB V, zu sehen. Hier verweigern Krankenversicherungen in einer Kann-Regelung regelmäßig die Kostenübernahme, wenn der Weg zum Behandler nicht oft genug (mid. zweimal wöchentlich) oder zwischendurch immer wieder nur zu Kontrollterminen erforderlich wird.

  • Lieber Herr Weise, vielen Dank für Ihren Beitrag. Bisher habe ich nur von wenigen Versuchen Kenntnis, eine Fahrtkostenerstattung von Leistungsträgern zu bekommen. Wir Kolleginnen von den rheinischen Integrationsfachdiensten haben im letzten halben Jahr 4 solche Fälle bearbeitet.


    Erfreulich war die Handhabung durch die AOK. Diese hat einem Klienten auf Antrag nicht nur die Fahrtkosten erstattet sondern auch die Kosten von tätigkeitsbedingten Fahrten innerhalb der stufenweisen Wiedereingliederung. Eine Kollegin hatte Erfolg in einem Fall, in dem schon die Krankengeldzahlung beendet war (Aussteuerung). Die zuständige Krankenkasse hat auch hier die Fahrtkosten übernommen – allerdings erst nach Widerspruch. Zwischenzeitlich konnten wir mit Frau Professor Nebe klären, dass die Krankenkasse in solchen Fällen zahlungspflichtig bleibt. Ich selbst unterstütze eine Klientin, die gegen die IKK Classic nach abgelehntem Widerspruch inzwischen auf Erstattung der Fahrtkosten vor dem Sozialgericht Köln geklagt hat.


    Eine Kann-Regelung ist in diesen Fällen meines Wissens nicht erwähnt worden. Vermutlich haben Sie mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen zu tun gehabt.


    Wenn im ersten Beitrag dieser Diskussion Herr Norbert Ritz als Experte der DRV Bund schreibt, dass Fahrtkosten nicht übernommen werden können, dann sehe ich durchaus auch ein Problem bei der Rentenversicherung. Außer den
    erwähnten Urteilen sind mir keine weiteren Fälle bekannt, in denen die DRV ihrer gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachgekommen ist. Geschweige denn, dass sie - ebensowenig wie die Krankenkassen - ihre
    Rehabilitand*innen/Patient*innen über dieses Recht aufklären würde. Bei den Fahrtkosten zur med. Reha ist dies ein Standard.

  • Lieber Herr Becker, ja, sie haben ja Recht, sorry. Ich bin vom Thema (Wiedereingliederung) weggegangen.


    Das größte Fahrtkostenproblem in der Krebsberatung ist die aktuelle Krankentransportrichtlinie im SGV V ( https://www.gkv-spitzenverband…sten_krankentransport.jsp ), also der Weg zum Arzt. Die Verarmung unserer Klienten ist teilweise so weit fortgeschritten, dass der Weg zum Arzt durch Härtefonds finanziert werden muss. Immer mehr Klienten beenden ihre Therapien dadurch.

  • ... siehe auch SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18, Behindertenrecht, br 5/2019, Seite 142 (Kurzfassung) – anhängig: LSG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen: L 4 R 19/19
    (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg), mit Bezug auf SG Neuruppin, 26.01.2017, S 22 R 127/14. Dazu Anmerkung mit zahlreichen Nachweisen von Nebe/Piller, Fachbeitrag A19-2018


    Irreführend teils auch Rehadat-Lexikon welches „Fahrtkosten“ als „Zusatzleistungen“ bezeichnet – die vom Rehabilitationsträger gewährt werden „können“, so als stünde die Leistung im Ermessen des (zuständigen) Rehaträgers. Bisher leider nicht thematisiert im DRV-Rdschr. und (auch) nicht im BIH-Fachlexikon. Weiterhin „kategorisch“ ablehnend im DRV-Forum von Moderatoren Auch KK blockieren bzw. scheinen teils wenig kooperativ zu sein.