Neue Richtlinie vom 22.11.2019 (Entwurf)

  • Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zu § 74 Satz 3 SGB V


    Das ­ Terminservice- und Versorgungsgesetz bringt Neuerungen bei der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in dem Zusammenhang mit der Stufenweisen Wiedereingliederung: Bei Arbeitsunfähigkeit, die länger als 6 Wochen andauert, soll mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auch die Möglichkeit der Stufenweisen Wiedereingliederung regelmäßig geprüft werden nach § 74 SGB V n.F. So soll die Rückkehr ins Arbeitsleben vor allem für Menschen mit längerfristigen Erkrankungen erleichtert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss veröffentlicht hierfür bis zum 30.11.2019 eine neue Richtlinie, die das genaue Verfahren regeln wird. Der Beschluss vom 22.11.2019 dieser Richtlinie ist bereits online. Inkrafttreten der Änderungen dieser AU-Richtlinie erfolgt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorbehaltlich der Prüfung und Nichtbeanstandung durch das BMG laut § 94 SGB V


    § 7 Stufenweise Wiedereingliederung
    (1) Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 74 SGB V und § 44 SGB IX empfohlen werden kann, sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand der oder des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb darf diese Feststellung nur aufgrund ärztlicher Untersuchung erfolgen. Die Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung in der Anlage dieser Richtlinie sind zu beachten.
    (2) Die Feststellung nach Absatz 1 hat spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 5 zu erfolgen.
    (3) Von einer Feststellung nach Absatz 1 ist abzusehen, sofern durch die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wie­der­ein­glie­derung für den Genesungsprozess der oder des Versicherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können. Gleiches gilt, sofern Versicherte eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ablehnen.
    (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 erfolgt nicht im Rahmen des Entlassmanagements nach § 4a.“


    Rechtsentwicklung
    Gut finde ich auch, dass im Absatz 2 "spätestens" steht. Das lässt Spielräume offen. Diese gesetzliche ärztliche Prüfpflicht besteht bereits seit 11.05.2019 nach § 74 Satz 2 SGB V n.F.