Können Arbeitnehmer/innen einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz für die Stufenweise Wiedereingliederung vorschlagen?

    • Offizieller Beitrag

    Mit dieser Impulsfrage greifen wir erneut ein Thema aus unserer Diskussionsrunde 2014 auf, dabei lag der Fokus auf der Pflicht/Nicht-Pflicht des Arbeitgebers: https://fma.reha-recht.de/inde…beitsplatz-bereitstellen/


    Wer wäre sonst noch an der Suche nach einem "leidensgerechten" Arbeitsplatz für die StW zu beteiligen?

  • Können Beschäftigte einen „leidensgerechten“ Arbeitsplatz für die Stufenweise Wiedereingliederung vorschlagen?

    Klar können sie das: Die Stufenweise Wiedereingliederung auf einem als nicht behinderungsgerecht erkannten bisherigen Arbeitsplatz sehenden Auges vorzunehmen wäre ja geradezu kontraproduktiv bzw. fehlerhafte BEM-Maßnahme – sofern dieser nicht behinderungsgerecht angepasst werden kann. Beschäftigte haben das Recht, geeignete BEM-Maßnahmen vorzuschlagen laut ständiger Rechtsprechung.


    In § 74 SGB IX steht zwar „bisherige Tätigkeit“. Das muss aber m.E. nicht so eng ausgelegt werden, als dürfe die StW zwingend nur am bisherigen „Schreibtisch“ vorgenommen werden – wenn etwa als BEM-Maßnahme eine behinderungsgerechte Umsetzung auf einen anderen geeigneten freien Arbeitsplatz geboten erscheint gemäß betriebsärztlicher Einschätzung laut Schrifttum.


    NB Der Begriff leidensgerecht statt „behinderungsgerecht“ nach § 164 Abs 4 SGB IX wird als unpräzise angesehen, weil sbM nicht an einer Krankheit (zwingend) leiden müssen, z.B. Kleinwüchsige:


    Terminologie
    „leidensgerecht“ = falsch, weil sbM nicht an einer Krankheit leiden müssen, z.B. Kleinwüchsiger!
    „behindertengerecht“ = falsch, weil es keinen typischen sbM gibt, sondern viele unterschiedliche Behinderungen!
    „behinderungsgerecht“ = richtig, denn Arbeitgeber muss die individuelle Behinderung des sbM berücksichtigen! So § 81 Abs.4 SGB IX“ [jetzt § 164 Abs. 4 SGB IX]

  • Nur in Ergänzung zu den Ausführungen von Wolfgang: Art und Umfang der Beschäftigung im Rahmen einer StW richten sich nach dem Ziel der StW: die vollständige Reintegration des noch arbeitsunfähigen Beschäftigten. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, mit welchen Tätigkeiten und in welchem Umfang der noch arbeitsunfähige Beschäftigte an seine volle Belastungsfähigkeit herangeführt werden kann. Das kann am bisherigen Arbeitsplatz erfolgen, muss es aber auch nicht. Für die Durchführung der StW muss zwischen Arbeitgeber und arbeitsunfähigem Beschäftigten eine Vereinbarung getroffen werden, die rechtlich als "Schuldverhältnis eigener Art" bezeichnet und eingeordnet wird, weil es gerade nicht um den typischen Austausch von Arbeitsleistung gegen Arbeitslohn, sondern um eine in erster Linie therapeutischen Zielen dienende Beschäftigung geht.