Hochulstudium als Wiedereingliederung

  • Hallo, wer hat Erfahrungen über die Kostenübernahme einer Rehabilitation 8o : Hochulstudiums besonders der MINT Fächer bei temporärer Erwerbsminderungsfähigkeit als Wiedereingliederurngsmassnahme.? Die "stationäre" Option des BSc. Studiums im Berufsbildungswerk wie Heidelberg ist bekannt. 8)
    Gibt es Erfahrungen mit einem regulären Studium an einer beliebigen Uni als Rehamassnahme die HLU, (Bafög ist bei den aktuellen Lebenshaltungskosten nur in wenigen ländliche Regionen ausreichend, und ab 30 nur in Sonderfällen möglich und auch nur bei einem Erststudium || )
    Gebühren und Leistungen zur Einngliederungshilfe SGB9 ? Gerade EM Rentner mit einer körperlichen Erkrankung/ Behinderung können bei entsprechenden intellektueller Prädisposition eine neues Berufsleben beginnen. :thumbup: danke. inklusionsreferat uni frankfurt

  • Im Hochschulbereich sind die Herausforderungen für inklusive Studierbedingungen aus meiner Sicht noch am größten. Die Gründe liegen u.a. in der föderalistischen Gesetzgebungsverantwortung (Sozialrecht in der Bundeskompetenz und Hochschulrecht Länderkompetenz). Es gibt zugunsten von Arbeitnehmer*innen/Beschäftigten zahlreiche Abstimmungspflichten zwischen Arbeitgebern/Betrieben und den dazu unterstützenden Sozialleistungsträgern, um den allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglicher zu gestalten. Das BTHG hat in dieser Hinsicht verschiedene Regelungen im SGB IX noch einmal deutlich forciert, vgl. nur § 3 SGB IX.


    Solche konkreten Regelungen zur verpflichtenden Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Rehabilitationsträgern finden sich im SGB IX kaum, eher versteckter, z.B. in § 22 SGB IX, wo die Reha-Träger verpflichtet werden, andere öffentliche Stellen bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens einzubeziehen; das müssten dann im Einzelfall die Hochschulen sein, an denen der Mensch mit Behinderung studieren möchte.


    Ein weiteres strukturelles Problem liegt darin, dass für Leistungen zur Teilhabe für ein Hochschulstudium bisher vorrangig die Träger der Eingliederungshilfe angesehen worden sind, mit dem entsprechenden Nachranggrundsatz in § 2 SGB XII. Was für den Berufszugang über eine betriebliche Ausbildung selbstverständlich ist, nämlich die Leistungsverantwortung der Bundesagentur für Arbeit für die entsprechenden Teilhabebedarfe (vgl. §§ 112 ff. SGB III), das wurde für die Hochschulbildung bislang häufig übersehen. Das ist vor allem auch deshalb unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sehr problematisch, weil immer mehr junge Menschen (auch mit Behinderung) ihren Berufszugang über eine akademische Ausbildung finden (müssen). Umso wichtiger sind zwei Entscheidungen des 8. BSG-Senats, in denen auch für ein Hochschulstudium die Bundesagentur als der zuständige Reha-Träger angesehen worden ist (vgl. BSG v. 24.02.2016, Az.: B 8 SO 18/14 R (dazu http://juris.bundessozialgeric…016&nr=14335&pos=6&anz=60) sowie zu BSG v. 20.04.2016, Az.: B 8 SO 20/14 R (dazu http://juris.bundessozialgeric…6-2&nr=14219&pos=5&anz=21), dazu Anmerkung von Nebe/Schimank in RP Reha 2017, Heft 1, S. 16 ff.).


    Das sind auf die konkret und lebensnah gestellten Fragen noch keine zielführenden Antworten. Vielmehr sollte diese Hintergrundbeschreibung auch zeigen, wo bzw. bei welchen Stellen angesetzt werden muss.


    Nach meiner ganz persönlichen Erfahrung können die konkret gestellten Fragen entweder gut mithilfe des Deutschen Studentenwerkes beantwortet werden, welches sich sehr engagiert für inklusive Studierbedingungen und die Transparenz der Bedingungen einsetzt (Informationen unter https://www.studentenwerke.de/…behinderung_7_auflage.pdf). Aber auch die Behindertenbeauftragten/Kontakt- und Beratungsstellen an einzelnen Hochschulen sind zum Teil sehr fit und können über die konkreten Bedingungen vor Ort hilfreiche Auskünfte geben. Über die Seite des Deutschen Studentenwerkes sind Hochschulen aufgeführt, die durch eigene Aktionspläne Aktivitäten entwickelt haben. Eine Kontaktaufnahme mit diesen könnte weiterhelfen. https://www.studentenwerke.de/de/behinderung


    Ansonsten wäre rechtlich der Weg über eine Beantragung von Leistungen zur Teilhabe an Arbeit für ein Studium bei der BA zu empfehlen mit der gleichzeitigen Beantragung eines Teilhabeplanverfahrens gem. § 19 SGB IX. Es sind in den meisten Fällen Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (vgl. § 19 Abs. 1 SGB IX und § 5 SGB IX) zu erbringen.