Arbeit im Homeoffice

  • In der jetzigen Situation sind die Unternehmen im Vorteil, in denen bereits durch Betriebsvereinbarung die Nutzung des Home-Office geregelt ist. In einigen dieser Vereinbarungen ist schon bisher geregelt worden, dass Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Arbeit im Home-Office haben können. Hintergrund war ein Urteil des LAG Niedersachsen (6.12.2010 - 12 Sa 860/10), dass die Arbeit im Home-Offrice eine behinderungsrechte Arbeit sein kann, auf die es einen Anspruch nach § 164 SGB IX gibt.
    Inzwischen stellt sich das Problem auch für Menschen, denen eine förmliche Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht zuerkannt ist, für die der Arbeitsplatz oder der Weg zur Arbeit gesundheitsgefärdend ist, weil sie zu einer der Risikogruppen gehören, die das RKI auf seiner Homepage aufgeführt hat. In den letzten Wochen haben daher einige Unternehmen und Dienststellen zusammen mit Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräten vereinbart, dass diese Personen mit einer Ärztlichen Bescheinigung (ohne Diagnose) ebenfalls das Recht auf die Arbeit im Home-Office erhalten. Das ist eine Arbeitsschutzmaßnahme nach § 4 Nr. 6 ArbSchG, zu der der Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist. In einigen Unternehmen mit guter Arbeitssicherheitsorganisation führt der Betriebsärztliche Dienst eine entsprechende Beratung durch und erteilt dann solche Bescheinigungen.

  • Haben Menschen mit Behinderungen in der jetzigen Situation ein Recht auf Arbeit im Homeoffice?

    So pauschal lässt sich das wohl nicht sagen, da weder sbM noch „einfachbehinderte“ generell Covid-19-Risikogruppen des RKI zuzurechnen sind – und weil zudem nicht alle Arbeitsplätze für „Telearbeit“ geeignet sind wie Bauarbeiter und Kassiererinnen. Hinzu kommt, dass sich gerade die deutsche öffentl. Verwaltung verbreitet wohl noch immer im „Tiefschlaf“ befindet bei ihrer Digitalisierung, von einzelnen digitalen Rathäusern wie etwa im Dorf Tangerhütte in der tiefen Provinz in Sachsen-Anhalt mal abgesehen.


    Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) alarmierte schon 2016: „Es ist 5 vor 12 – oder später!“ Er sieht bei der Digitalisierung der Verwaltung weiterhin "dringenden Handlungsbedarf". Sie müsse vorangetrieben werden. Sie liege im Vergleich zu anderen Ländern "immer noch weit zurück" ... „In internationalen Rankings der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen belegt Deutschland nach wie vor hintere Plätze. Zuletzt ist es im Ranking der EU-Kommission weiter zurückgefallen: Von Platz 19 auf Platz 24“, so der NKR im Jahresbericht 2019 mit seinem „vernichtenden“ Fazit in Abschnitt 3.1.1: „Deutschland in der Abstiegszone“. Und der Schwer­be­hin­der­tenaus­weis soll bspw. gerade mal in 9 von 16 Bundesländern online be­an­tragt werden können laut Wikipedia

  • Weil ich aufgrund meines Alters und meiner Vorerkrankung zur Risikogruppe gehöre, arbeite ich seit dem 17.3. von meinem Wohnort Tübingen aus (meinen Arbeitsplatz in Stuttgart könnte ich nur mit dem ÖV erreichen). Mittels Dienst Laptop und Telefon bin ich für die Geschäftsführung, mein Team und meine Klient*innen (bin Peer Berater im ZsL Stuttgart) jederzeit erreichbar. Meine Frage: Kann ich diese Tage als normale Arbeitstage eintragen, obwohl es sich um keinen offiziellen (d.h. vom Finanzamt anerkannten) Heimarbeitsplatz handelt oder muss ich für die Zeit des Bewegungseinschränkungen alles oder einen Teil als bezahlten bzw. unbezahlten Urlaub nehmen?

  • @Lapp-Zens


    die steuerrechtliche Einstufung hat in der Regel nichts mit der arbeitsrechtlichen Regelung zu tun. Wenn Ihr Arbeitsvertrag dies einräumt bzw. das Home-office mit Einverständnis Ihres Arbeitgebers stattfindet, handelt es sich grundsätzlich auch um reguläre Arbeitszeit; ggf. müsste der Arbeitsvertrag angepasst werden.


    Einige Infos findet man u.a. hier


    https://www.arbeitsrechte.de/h…ngen_muessen_gegeben_sein


    Grüße


    Dr. Martin Theben