Arbeitsschutzpflichten der Arbeitgeber in der Corona-Krise

    • Offizieller Beitrag

    Welche spezifischen Arbeitsschutzpflichten haben Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Corona-Krise und welche Bedeutung haben diese für Menschen mit Behinderungen?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu schützen und die Arbeit so zu organisieren, dass Gesundheitsgefahren z. B. durch das Virus SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz möglichst vermieden oder so weit als möglich verringert werden. Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte ist nach § 3 ArbSchG eine elementare Aufgabe für jeden Arbeitgeber, egal ob im Handel, in der Logistik, im Pflegeheim oder im Krankenhaus. Die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten sind klar strukturiert und müssen immer wieder Thema in den Sitzungen des Pandemie-Krisenstabs und im Arbeitsschutzausschuss sein. Zunächst sind die Gefährdungen durchCovid-19 durch fachkundige Personen wie zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Werks- und Betriebsarzt zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG).
    Anschließend sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wie z. B. eine geänderte Schichtplangestaltung, Nutzung von Telearbeit/Home-Office, Hygieneregeln für alle Bereiche im Betrieb oder die Einhaltung des Abstandsgebots an den Arbeitsplätzen in der Produktion und in den Pausenräumen. Unverzichtbar sind bei allen Maßnahmen des Arbeitsschutzes die Information der Beschäftigten durch Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
    Für Menschen mit Behinderungen ist es besonders wichtig, dass der Arbeitgeber die Pflichten erfüllt. Sie können zu den besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen nach§ 4 Nr. 6 ArbSchG zählen, z. B. als Menschen mit geschwächtem Immunsystem oder mit bestimmten Vorerkrankungen.