Stufenweise Wiedereingliederung

  • Ist es rechtlich zulässig, dass der Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ablehnt mit der Begründung, dass die reguläre Arbeit des MA derzeit wegen Corona nicht anfällt und daher nicht getestet werden kann, ob die Mitarbeiterin Ihren Aufgaben gewachsen ist. Die MA ist jedoch voraussichtlich in zwei Wochen wieder arbeitsfähig (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung endet) und soll dann Vollzeit zur Arbeit erscheinen.
    Die Mitarbeiterin ist an der Anmeldung einer Beratungsstelle tätig, die aktuell geschlossen ist. Die persönlichen Beratungen finden zwar nicht statt, jedoch Telefon- und Videoberatungen, die auch zu koordinieren sind.

  • Hier liegt ein Fehlverständnis des Arbeitgebers vor. Die "Testung" der Belastungsfähigkeit ist eine Aufgabe der Belastungserprobung. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung geht es darum, einzelne Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation erbringen zu können, um auf diese Weise die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben schrittweise erreichen zu können. Gerade wenn die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit endet, ist eine stufenweise Wiedereingliederung sinnvoll, damit der "Sprung" zur Vollzeitarbeit nicht zu schwierig ist.
    Maßgeblich ist allerdings die ärztliche Feststellung und der sich daraus ergebende Eingliederungsplan. Möglicherweise ist es durch die Änderungen am Arbeitsplatz (Umstellung von Direktberatung zur Organisation von Videokonferenzen und telefonischer Beratung) sinnvoll, wenn der ärztliche Eingliederungsplan "nachjustiert" und konkretisiert wird. Wenn sich daraus ergibt, dass die Beschäftigte konkrete einzelne Leistungen in der Organisation erbringen kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, der stufenweisen Wiedereingliederung nachzukommen.