Einheitlicher neuer Arbeitsschutzstandard für Betriebe und Dienststellen empfohlen

  • Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Dr. Stefan Hussy haben am 16.4.2020 mit einer Pressemitteilung des BMAS den neuen Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt.


    Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Wer in diesen besonderen Zeiten arbeitet, braucht auch besonderen Schutz. Wichtig ist, dass wir bundesweit klare und verbindliche Standards haben. Auf diese Standards können sich alle verlassen und an diese Standards müssen sich auch alle halten.“
    Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: „Die Unfallversicherungsträger werden ihre Expertise einsetzen, um den allgemeinen Coronavirus-Arbeitsschutzstandard mit branchenspezifischen Informationen und Beratungsangeboten zu konkretisieren und weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei vor allem die kleinen Betriebe, denn anders als Großbetriebe, die oft auf eigene Spezialisten zugreifen können, sind diese stärker auf unsere Hilfe angewiesen.“


    Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard
    SARS-CoV-2 mit folgenden Eckpunkten:

    "1. Arbeitsschutz gilt weiter - und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor
    SARS-CoV-2 ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko - und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
    2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
    3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten - in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
    4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
    5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
    6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
    7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
    8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
    9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
    10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt."


    Kommentar Düwell:

    Betriebs-, Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen können sich auf diesen neuen Arbeitsschutzstandard berufen, auch wenn dieser nur Empfehlungen enthält. Schwerbehindertenvertretungen wachen gemäß §178 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über die Einhaltung der zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze und Verwaltungsanordnungen sowie über die den Arbeitgebern nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX obliegenden Pflichten zur individuellen behinderungsgerechten Beschäftigung. Zu den einzuhaltenden Gesetzen gehört auch § 618 BGB. Diese gesetzliche Bestimmung gibt dem Arbeitgeber auf Schutzmaßnahmen gegen Gefahr für Leben und Gesundheit zu ergreifen, "soweit die Natur der Dienstleitung es gestattet". Der vom BMAS und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung neu festgelegten Empfehlungen stellen eine Konkretisierung dessen dar, was nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Experten allgemein in den Betrieben und Dienststellen an Schutzmaßnahmen von Arbeitgebern vorzunehmen ist.

    Soweit ein schwerbehinderter Beschäftigter mitteilt, dass er zu einer Risikogruppe gehört, sind weitere Schutzmaßnahmen zu prüfen. Wegen der vorzunehmenden Prüfung in einer Angelegenheit, die einen schwerbehinderten Menschen berührt, muss der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend die SBV unterrichten. Der Arbeitgeber hat dann in einem zweiten Schritt die SBV dazu anzuhören, welche erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmener er zu ergreifen beabsichtigt. Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen. Nachdem die SBV dem Arbeitgeber ihre Stellungnahme abgegeben hat, muss der Arbeitgeber, bevor er die Maßnahme durchführt, der SBV in einem dritten Schritt die getroffene Entscheidung unverzüglich mitteilen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung des ersten und zweiten Schrittes stellt nach § 238 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX eine Ordnungswidrigkeit dar. Für derartige Unterlassungen sind auf Arbeitgeberseite verantwortlich: Betriebs- und Dienststellenleiter, Inklusionsbeauftragte sowie Personalleiter, soweit letztere beauftragt sind, die Zusammenarbeit mit der SBV zu organisieren. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 238 Abs. 2 SGB IX mit einer Geldbuße bis 10 000 EUR gehandet werden. Zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit. Die SBV kann auch ihr Beteiligungsrecht aus § 178 Abs. 2 Satz1 SGB IX im arbeitgerichtlichen Beschlussverfahren gegen den privaten oder öffentlichen Arbeitgeber nach § 2a Abs.1 Nr. 3a ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen durchsetzen. Einzelheiten siehe dazu Düwell in LPK-SGB IX 5. Aufl. § 178 Rn. 128 ff

  • Die beabsichtigten Maßnahmen müssen über den allgemeinen Schutzstandard hinausgehen.

    ... und solange es in Deutschland keinerlei Maskenpflicht im ÖPNV gibt (im Unterschied etwa zu Taiwan, das bei der WHO grandios abblitzte bzw. „abgewimmelt“ wurde), würde ich als Angehöriger einer RKI-Risikogruppe nie ohne FFP2-Schutzmaske zur Arbeit fahren mit Bus oder U-/S-Bahn. Maskenpflicht gibt’s auch in Jena - und „seit einer Woche ist Jena ohne Corona-Neuinfektionen“, ob­wohl anfänglich "Hotspot" laut mdr. Jena entschied sich dazu, deutlich bevor das Robert-Koch-Institut und dann die BReg. das Tragen von Masken dringend empfahlen. Das Konzept ging auf. „Jena hat die Wende geschafft“ - betonte der Bürgermeister.


    Sollten Sie FFP2-Masken benötigen – so bieten sich waschbare an. Im Handel gibt’s FFP2-Masken mit Waschanleitung, deren Schutz-Eigenschaft „auch nach mehr als 30 mal waschen beibehalten“ bleiben soll. Denn sonst könnte das bei Einmalprodukten schnell insxGeld gehen.


    Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in Quarantäne, darunter die in Jena als „Risikogebiete“ eingestuften Länder Bayern und Baden-Württemberg mit über 45 Prozent aller Infizierten bundesweit laut wikipedia/rki. Diese zwei Länder haben sogar fast die Hälfte der „aktuell Infizierten“ in Deutschland laut RKI-Schätzung


    Was kann Deutschland von dieser Stadt Jena lernen, die zunächst müde belächelt und verklagt wurde für ihre höchst effizienten so­wie umsichtigen und frühzeitigen Epidemie-Maßnahmen – deren Krisenstab erstmals bereits am 28. Februar tagte Coronavirus – eine Chronik bis 28. Januar 2020.

  • Mit Bezug auf Jena hat BM Spahn gerade erklärt, man würde den Effekt der vorgestern beschlossenen Bund-Länder-Maßnahmen beobachten und dann, hinsichtlich einer Maskenpflicht neu beraten. ER wies v.a. auf den richtigen Gebrauch der Maske hin.


    Martin Theben

  • Sachsen hat als erstes Bundesland für den öffentlichen Nah­verkehr und für den Einzelhandel die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht beschlossen ab nächsten Montag - entgegen allen „Be­den­ken­trä­gern“ als gebotene präventive Maßnahme. Ausreichend ist aber auch ein Tuch oder ein Schal als „Be­helfs­schutz“. Mit einem ge­wissen „Dominoeffekt“ in anderen Ländern, bzw. Kommunen wird zu rechnen sein bei der Maskenpflicht Diese allein haben insoweit die Anordnungsbefugnis für sog. Alltagsmasken – nicht aber_der Bund. Warum #maskeauf so viel bringt, sagt Dr. von Hirschhausen. Tipps: „Masken in nur 30 Sekunden selber machen - ohne Nähen oder Kleben“


    Sachsen-Anhalt Bereits ab Donnerstag, 23.04.2020, besteht Maskenpflicht beim Einkaufen und Fahren mit Bus sowie Bahn. Jeder, der Mund und Nase nicht bedecke, müsse damit rechnen - von Einkaufsläden oder Bus- und Bahnanbietern abgewiesen zu werden.


    Thüringen wird gleichfalls Maskenpflicht einführen in allen Geschäften, und im öffentl. Nahverkehr ab Freitag, 24.04.2020. Dort gibts eine solche Pflicht bereits in Jena seit 06.04.2020 offenbar mit großem Erfolg


    Bayern wird ebenfalls Maskenpflicht einführen ab 27.04.2020. Straubing /Niederbayern ist dort Vorreiter der Maskenpflicht schon ab nächsten Donnerstag wegen besonders hoher Zahl an Infektionen.


    Baden-Würzburg Auch BW mit der zweithöchsten Corona-Rate aller Bundesländer plant Maskenpflicht beim Einkaufen und im Nahverkehr ab Montag, 27.04.2020.


    Hessen Auch Hessen hat Maskenpflicht beschlossen in Läden sowie im Nahverkehr. Bürger müssen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie die Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen oder den Publikumsbereich von Geschäften, Bank- und Postfilialen betreten ab Montag, 27.04.2020.


    Hamburg In der Hansestadt gilt die Maskenpflicht auf Wochenmärkten, im Einzelhandel und im ÖPNV ab Montag, 27.04.2018.


    Schleswig-Holstein Kehrtwende nun auch in SH, das ab Mittwoch, 29.04.2020, Maskenpflicht einführen will.


    Mecklenburg-Vorpommern beschloss, die zunächst nur für den Nahverkehr beschlossene Maskenpflicht ab Montag, 27.04.2020, auch auf Geschäfte auszuweiten.


    Berlin: In Berlin ist lediglich halbherzige Lightversion vorgesehen ohne Maskenpflicht im Einzelhandel ab Montag, dem 27.04.2020, also nur „Lightversion“ entgegen dringender Empfehlung aus der Wissenschaft - im Unterschied zu Brandenburg Man darf gespannt sein, ob und bis wann der Berliner Senat nachzieht. Da gehts schließlich auch um den Arbeitsschutz der Verkäufer/innen!


    Österreich ist da schon weiter: Dort gilt seit bereits mehr als einer Woche eine Maskenpflicht. Die großen Handelsketten gaben dafür an den Eingängen ihrer Märkte Mundschutz an ihre Kunden aus - bei Spar, Hofer (Aldi) und Lidl auch kostenlos. Schutzmaskenpioniere in Europa sind Tschechien sowie die Slowakei. Deren Botschaft für Europa lautet: «Wenn wir beide eine Maske haben, schütze ich dich, und du schützt mich», bringt das Video die Botschaft auf den Punkt.


    Der Virologe Kekulé hält das „für sehr sinnvoll“ und für eine „Maß­nah­me, die wir dringend machen müssen“ – evtl. zusätzlich „mit Brille“ für den Augenschutz. Rein von der Tröpfcheninfektion, dem wichtigsten Übertragungsweg, lasse sich so bei den Infektionen mindestens die Hälfte vermeiden“, so Prof. Dr. Kekulé in SAT.1 In Asien ist das schon längst bewährtes gängiges „Accessoire“ bei solchen und anderen epidemischen Infektionen. Für eher grob ir­reführend halte ich die Schlagzeile in Kobinet „Ge­hör­lo­sen­ver­band gegen allgemeine Maskenpflicht“ – die suggeriert, als wäre der regionale Verband dagegen. Dem ist energisch zu wi­der­spre­chen! NACHTRAG: Kobinet hat seine höchst „missverständliche“ Überschrift zwischenzeitlich offenbar korrigiert


    Asien Vorreiter bei Maskenpflicht
    Grafik Masks/No Masks (Quelle: Curve Crushers)


    Quelle: JHU in Baltimore/Maryland/USA, Stand 30.03.2020
    Diese Regierungen haben Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit obligatorisch gemacht (Liste wird regelmäßig aktualisiert)

  • Guten Morgen,


    im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist als ein Grundsatz formuliert


    "Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden". Diese Formulierung impliziert den Eindruck das MNS ausreichend sei.


    Dies kann aber m.E. kein Orientierungsmaßstab für Mitarbeitende in Unternehmen sein, die im Gesundheitsbereich tätig sind (z.B. Arzte, Pflegepersonal in Krankenhäuser, Arbeitsmediziner im Rahmen körperlicher Untersuchungen etc.). Hier sind doch sicherlich FFP-2 Masken zwingend erforderlich, um den Gesundheitsschutz adäquat sicherzustellen.
    Mitarbeitende die einer Risikogruppe angehören dürften doch in diesen Bereichen gar nicht eingesetzt werden, wie bereits im Thread Bedeutung der Arbeitstättenverodnung angemerkt wurde.