Krankschreiben aufgrund eines Telefonanrufs beim Arzt

  • Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat im Rundschreiben II/068/20 vom 17. April 2020 mitgeteilt:
    GBA und KBV beschließen Auslaufen der Ausnahmeregelung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen per Telefon
    Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) haben sich darauf geeinigt, dass die Ende März beschlossene befristete Sonderregelung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Wirkung ab dem 20. April 2020 ausläuft. Nach der Sonderregelung durften Ärztinnen und Ärzte bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 14 Tage ausstellen und dem Patienten per Post übermitteln.
    Diese Ausnahmeregelung wird nicht verlängert. Mit Wirkung ab dem 20. April gilt wieder, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur nach einer persönlichen ärztlichen Untersuchung ausgestellt werden kann und diese spätestens am vierten Kalendertag dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
    Bewertung der BDA:
    Die BDA hat sich nachdrücklich gegen die ursprünglich in der Diskussion stehende Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 23. Juni 2020 gewendet. Es konnte erreicht werden, dass die Verlängerung unterbleibt. Krankschreibungen ohne eine persönliche Untersuchung durch einen Arzt können kein Dauerzustand sein.
    Es ist daher zu begrüßen, dass der Bundesgesundheitsminister auf unser Drängen hin, ebenfalls darauf hingewirkt hat, die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung für bis 14 Tage nicht weiter zu verlängern. Die erleichterte Krankschreibung war in der Anfangsphase der Corona-Krise ein vertretbares Instrument, um Ärzten die Möglichkeit zu geben, für ausreichenden Infektionsschutz in ihren Praxen zu sorgen. Jetzt ist es richtig, wieder zum Normalmodus zurückzukehren, zumal einige Betriebe seit Wochen mit einem medizinisch kaum erklärbaren Anstieg ihres Krankenstandes zu kämpfen haben.


    Hinweis: Düwell beschreibt im Betriebs-Berater 2020 S. 891 ff ausführlich die Anforderungen, die an eine vom Kassenarzt für den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer auszustellende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Zeiten von Covid 19 gestellt werden.

  • Virusgefahr im Wartezimmer


    Nach Mediziner-Protesten bleibt die telefonische Krankschreibung in Corona-Zeiten vorerst weiter erlaubt laut SZ vom 20.04.2020


    "Völliges Unverständnis", war noch einer der milderen Kommentare. Die meisten Ärzte reagierten entsetzt. "Absolut kontraproduktiv und fern von jeder Realität", hieß es beispielsweise von der Kassen­ärzt­li­chen Vereinigung Bayerns. Die Entrüstung fiel einstimmig aus. Manche Mediziner benutzen eine Wortwahl, die nicht zitierfähig ist.


    Der Bundesausschuss werde sich im Laufe des Tages erneut damit befassen und mit "hoher Wahrscheinlichkeit" eine Verlängerung der Regelung bis zum 4. Mai 2020 beschließen. Die Ärzte könnten "im Vorgriff auf diese Entscheidung" weiterhin aufgrund telefonischer Anamnese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll demnach auf eine Woche begrenzt werden und könne "bei fortdauernder Erkrankung" einmal verlängert werden.
    Beschluss G-BA, 21.04.2020, mit PM


    Befristete Sonderregelungen zur Coronavirus-Pandemie
    Der G-BA hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regu­lä­ren Richtlinienbestimmungen getroffen.
    www.g-ba.de/sonderregelungen-corona