Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG

  • Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, um Leistungen nach dem SodEG zu erhalten? Müssen vorher die Mitarbeitenden in Kurzarbeit gehen oder ist das keine zwingende Voraussetzung? Ich bin im Betriebsrat eines Leistungserbringers, der diese Frage nicht klären kann. Deshalb hängt jetzt einiges in der Luft.

  • @Knut


    danke für die Frage. Hier als Antwort zum einen generell der Wortlaut der Vorschrift des § 4 http://www.gesetze-im-internet.de/sodeg/__4.html, sowie weitere Informationen der Bundesagentur und des Ministeriums:


    https://www.arbeitsagentur.de/…enstleister-einsatzgesetz


    https://www.bmas.de/SharedDocs…_blob=publicationFile&v=2


    Das als vielleicht hilfreiche erste Orientierung. Weitere Nachfrage zu diesem Punkt beantworten wir gerne


    Martin Theben

  • Danke für die Antwort.


    Beim BMAS heißt es in den FAQ:


    Schließen sich Kurzarbeitergeld und die Inanspruchnahme der 75%-Höhe für die Zuschusszahlungen nach § 3 SodEG aus?

    Nein, Kurzarbeitergeld nach dem SGB III und Zuschüsse nach dem SodEG kön- nen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Allerdings wird das Kurzarbeiter- geld im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG angerechnet. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe sollten die Leistungsträger daher schon eine erste grobe Abschätzung vornehmen, wie hoch der Zufluss an tatsächlich verfügbaren vorrangigen Geldern („bereite Mittel“) ist. Dadurch wird dafür Sorge getragen, dass der nachträgliche Erstattungsanspruch infolge von Doppelzahlungen nach
    § 4 SodEG nicht allzu hoch ausfällt. Demnach ist es durchaus möglich, parallel zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld auch die Zuschüsse in Höhe von
    75 % auszuzahlen. Allerdings besteht darauf kein Anspruch und im Nachgang wäre in diesem Fall durchaus mit umfangreichen Erstattungsforderungen nach § 4 SodEG zu rechnen, da das Kurzarbeitergeld als bereite Mittel voll auf den Zuschuss anzurechnen ist.


    Ich schließe daraus, dass man keine Kurzarbeit beantragt haben muss, um Leistungen nach § 3 SodEG zu erhalten. Aber würden dann bei der Erstattung nach § 4 SodEG so etwas wie "fiktive" bereite Mittel gegengerechnet, die aus der Nichtbeantragung von Kurzarbeit folgen? Dann müsste man es vorsichtshalber doch beantragen. ?(


    Wie würden Sie das Gesetz verstehen?

  • Es ist wohl eher so zu verstehen: Wer Kurzarbeitergeld erhält, hat in der Regel keinen Anspruch auf den Zuschuss nach SodEG - so muss man § 4 Nr. 3 wohl lesen. Wer Kurzarbeitergeld beantragt hat, muss mit der oben in der Antwort näher beschriebenen Anrechnung rechen. Die Vorschrift bzw. das gesamte Gesetz wendet sich nicht an Individuen, sondern soziale Dienstleister im Sinne von § 2 S. 2 . Der Zweck des Gesetzes ergibt sich aus § 1 und soll auch eine Art Rettungsschirm zur Sicherstellung der entsprechenden Aufgaben der genannten sozialen Dienstleiser sein. Der Eingangs skizzierte "Nachrang" der Erstattungsleistungen nach diesem Gesetz ergibt sich auch aus den Angaben, die vom Antragssteller zu machen sind - § 1 Satz 2 des Gesetzes.


    Ergo wäre meine Einschätzung (bei aller Vorsicht zu der uns meine Zunft gemahnt ;) ) : Kurzarbeitergeld ist keine notwendige Voraussetzung, um einen Antrag stellen zu können. Es geht darum, ob dessen Bezug ausreicht, um die Arbeit fortsetzen zu können...Soweit alles (Un)klar...


    Bitte gerne weiter fragen


    Grüße


    Martin Theben

  • Danke.


    Das heißt dann Pi mal Daumen:


    Wenn es reicht, sollten keine Leistungen nach dem SodEG beantragt werden und wenn es nicht reicht, dann doch.


    Ihre Zunft dürfte bei aller Vorsicht viel zu tun bekommen.