Die Vergütung bei Freistellung wegen Infektionsgefahr oder behördlich angeordneter Quarantäne oder bei behördlichem Tätigkeitsverbot

  • A. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat in einem Rundschreiben an alle nachgeordneten Behörden zur Regelung der Entgeltberechnung bei Freistel-lung/Arbeitsbefreiung von Tarifbeschäftigten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID 19) am 23.4.2020 (Aktenzeichen: D5-31002/17#10) Stellung bezogen:
    Danach gelten befristet bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 für die Tarifbeschäftigten des Bundes folgende Grundsätze.
    1. Sofern sich Arbeitgeber entscheiden, Beschäftigte wegen der Bewältigung der Corona-Pandemie einseitig freizustellen (z. B. aus Vorsorgegründen), erfolgt für die Dauer der Freistellung die Zahlung des Entgelts in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD (§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug).
    2. Im Falle einer behördlichen angeordneten Quarantäne nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. einem Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG erhalten Tarifbeschäftigte eine Entschädigung in Geld, sofern ihnen durch die Maßnahme ein Verdienstausfall entsteht (§ 56 Abs. 1 IfSG). Der Anspruch be-steht grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde. Für die ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auftragsweise auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Zur Verwaltungsvereinfachung wird die auftragsweise zu zahlende Verdienstausfallentschädigung in entsprechender Anwendung des § 21 TVöD berechnet. Die entsprechende Anwendung der Tarifnorm gilt sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettoentgelts.
    3. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund gelten folgende spezifische Regelungen: Sie bleiben auch im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet, der sie nach § 5 Kraft-fahrerTV Bund im ersten Kalenderhalbjahr 2020 zugeordnet waren, und zwar unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr 2020 geleisteten durchschnittli-chen Monatsarbeitszeit; § 4 Abs. 2 Satz 1 Kraftfahrer TV Bund. Die Grundsätze und die Verpflichtung zur Ermittlung der Monatsarbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV Bund werden dadurch nicht berührt.
    4. Freistellungen oder Arbeitsbefreiungen, die im Zusammenhang mit dem COVID-19 gewährt werden, werden hinsichtlich der Stufenlaufzeit wie Zeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b TVöD behandelt.


    B. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Länder und der Privatwirtschaft gelten die unter 1 (§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug) und 2 (Quarantäne nach § 30 IfSG bzw.Tätigkeitsverbot nach §§ 31, 42 IfSG) dargestellten Grundsätze entsprechend. Sie ergeben sich aud den zitierten Gesetzen.