Schwerbehindert aber nicht offiziell Risikogruppe

  • Guten Abend,


    der Fokus richtet sich in vielen Diskussionen um Freistellung von der Arbeit um die bekannten definierten Risikogruppen.
    Weniger im Blickpunkt hat man aber diejenigen, die aufgrund anderer Erkrankungen schwerbehindert sind und denen es aufgrund der aktuellen Situation auch nicht gut geht.


    Wie sieht es im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht mit der Freistellung aus, wenn sich eine neurologische oder psychische Erkrankung durch den Einsatz im Augenblick verschlimmern? gerade psychisch Erkrankte leiden besonders, da die Pandemie Angst- und Zwangsstörungen verschlechtert.


    Kann man von einem schwerbehinderten verlangen, dass dieser die zu erledigenden Arbeite der freigestellten Risikogruppen mit macht?


    LG, Tara

  • Hallo Tara:


    Nach meinem Kenntnisstand kann bzw. muss für eine Person, die nicht zu den definierten Risikogruppen gehört und wo der Arbeitgeber keine Freistellung gibt, durch ein ärztliches Gutachten (Betriebsarzt, anderer Arzt) gestützt werden.


    Zu der Frage, ob von Personen mit Behinderung verlangt werden kann, ob sie zusätzliche Arbeiten übernimmt (egal, wodurch diese zusätzlichen Arbeiten entstehen), lässt sich nach meinem Kenntnisstand ganz grundsätzlich sagen: Der Arbeitgeber kann von Beschäftigten alle Tätigkeiten verlangen, die gemäß den Regelungen im Arbeitsvertrag, in Haus- oder Flächentarifverträgen sowie den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen umfasst sind.


    Dies gilt insbesondere auch für die Anordnung von Überstunden: Zulässig ist nur, was von den geltenden Verträgen (siehe vorheriger Absatz) abgedeckt ist. Das bezieht sich sowohl auf die Anzahl der Überstunden als auch ihre Vergütung bzw. anderweitige Ausgleiche. Darüber hinausgehende Anordnungen sind mit dem Betriebsrat abzustimmen. Handelt es sich bei den Betroffenen um Menschen mit Behinderung, ist die Schwerbehindertenvertretung mit hinzuzuziehen und anzuhören.


    Vielleicht zum Abschluss eine Empfehlung: Deine Fragen solltest du mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat besprechen, damit es in eurem Unternehmen zu einer ordentlichen und transparenten Regelung kommt. Außerdem wird sicher die zuständige Gewerkschaft gerne unterstützen ... - soweit die Betroffenen und die in den Interessensvertretungen tätigen Kolleg*innen auch Mitglied sind [spätestens in Krisenzeiten sollte dies ohnehin jede*r noch einmal für sich prüfen; ist zumindest meine Meinung].


    Liebe Grüße und alles Gute!


    Rainer

  • Zur Ergänzung: Zu Mehrarbeit dürfen Schwerbehinderte nicht verpflichtet werden § 207 SGB IX ..dem Verlangen auf Freistellung von der Mehrarbeit wäre stattzugeben. Mehrarbeit kann auch in der Übernahme von Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer gesehen werden..Hier noch allgemeine Infos vvon Integrationsämtern und Beamtenbund


    https://www.dbb.de/arbeitnehme…ehinderte-mehrarbeit.html


    https://www.integrationsaemter…beit/77c418i1p/index.html


    DR. Theben

  • Tara hat einen wichtigen Punkt angesprochen. In den meisten Betrieben wird Bezug genommen auf die Risikogruppen auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (http://www.rki.de). Das ist ein sinnvoller Einstieg, der die Bestimmung der Risikogruppen erleichtert. Aber diese Beschreibung ist nicht abschließend, gerade bei psychischen Beeinträchtigungen kann eine Pandemie zu weiteren Problem führen. In diesen Fällen sind auch die meisten Betriebsärztlichen Dienste wenig kenntnisreich, so dass eher ein Attest eines auf diesem Gebiet erfahrenen Experten hilfreich sein kann, der dann allerdings nur bescheinigt, dass eine Erkrankung vorliegt, die einer Risikogruppe gleichzustellen ist.

  • Handelt es sich bei den Betroffenen um Menschen mit Behinderung, ist die Schwerbehindertenvertretung mit hinzuzuziehen und anzuhören.

    Zur Präzisierung: Die SBV ist nicht „hinzuzuziehen und anzuhören“ bei allen „Menschen mit Behinderungen“. Sie ist nur zu beteiligen bei schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Be­schäf­tig­ten laut § 178 Abs. 2 SGB IX, sonst grds. nicht (vergl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX mit Literatur).


    Bei Behinderungen mit GdB < 50 ohne Gleichstellung hat die SBV natürlich kein Mandat nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX – nicht bei „Überstunden“ sowie nicht bei einer davon zu unterscheidenden Mehrarbeit nach § 207 SGB IX.