Anlassbezogene Freistellung der SBV - betriebsbedingte Schwierigkeiten

  • Liebe Forenteilnehmer,


    ich bin Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (im öffentlichen Dienst) und zuständig für etwa 20 schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Mitarbeiter. Diese sind auf verschiedene Dienststellen verteilt. Auch ich sitze in einer kleineren Dienststelle.


    Eine vollständige Freistellung ist nicht möglich weil die Maßzahl 100 nicht erreicht wird, somit muss ich mich immer anlassbezogen bei meinem Vorgesetzten ab- und anmelden.


    In der Vergangenheit wurde meine entfallende Arbeitskraft entweder auf die vorhandenen anderen Kollegen verteilt oder Personal nachgefordert. Letzteres ist zur Zeit wegen nicht stattfindender Dienstreisen nicht möglich.


    Nun meine Frage: Wie ist die Rechtslage, wenn ich eine Verhinderung meinerseits wegen notwendiger SBV-Tätigkeiten dazu führen würde, dass die Dienststelle für Kundenverkehr "geschlossen" werden müsste weil dann einfach zu wenig Personal da wäre? Mir ist meine Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber sehr bewusst, doch gerade jetzt gibt es einige Belange der sb Kolleg/innen, denen ich gerecht werden möchte und muss. Kann der Arbeitgeber hier meine Entscheidung, dass meine Tätigkeit erforderlich ist, aus betrieblichen Gründen auf die Zeiten ausserhalb der regulären Öffnungszeiten mit Kundenverkehr dirigieren?
    Dazu muss ich anmerken, dass ich selber sb bin und zusätzliche Arbeiten vor/nach den regulären Arbeitszeiten für mich eine Belastung darstellen. Außerdem wäre dies dann immer nur stundenweise möglich, was für mich kaum praktikabel ist aufgrund der Aufgabenstellungen.


    Ich hoffe ich konnte mein Anliegen deutlich machen und hoffe auf eine rege Diskussion.


    Vielen lieben Dank!

  • Was Ihren eigenen Status als schwerbehinderter Arbeitnehmer angeht wäre hier hinsichtlich der Übernahme weiterer Tätigkeiten auf § 207 SGB IX abzustellen, was bedeutet: ZU etwaiger Mehrarbeit können Sie nicht verpflichtet werden - auch und gerade nicht im öffentlichen Dienst.


    Hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertrauensmann ist wohl grundsätzlich auf § 179 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1, wobei es hier auf die Wörter "wenn" und "soweit" ankommt... Klar ist auch: Eine Weisungsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber dem SB-Vertrauensmann/frau gibt es wegen dessen/deren ehrenamtlichen Tätigkeit nicht. Wenn der konkrete Bedarf an entsprechender Tätigkeit plausibel dargelegt werden kann, muss wohl freigestellt werden...


    Ggf. wird sich zu diesem Fragenkomplex u.a. auch noch Kollege Düwell äußern...


    Weitere Fragen gerne auch an mich



    Dr. Theben