Lieferung von Hilfsmitteln über Logistikunternehmen

  • Anders als vor der Gesundheitsreform können viele Hilfsmittel heute nicht mehr in der Apotheke bestellt werden, sondern werden von großen Anbietern von Medizinprodukten nach Ausschreibungen für eine ganze Region bereitgestellt. Logistikfirmen übernehmen dann die Lieferung. Das birgt organisatorische Probleme, denn die kommen nicht mehr wie der Apotheker nach Absprache, sondern oft innerhalb eines weit gefassten Zeitraumes von "3 bis 4 Tagen". Für Berufstätige kaum zu managen, wenn das Unternehmen nur an Werktagen liefert und eine Unterschrift benötigt. Ist die Lieferung umfangreich und der Empfänger körperlich nicht in der Lage, diese selbst zu tragen, kann sie weder bei der Post, noch bei Nachbarn abgeholt werden, zumal die regelmäßige Belastung und Abhängigkeit von der Nachbarschaft keine Dauerlösung darstellen kann. - Haben insbesondere mobilitätseingeschränkte Personen hier Anspruch auf eine unabhängige Organisation, sodass ein regelmäßig benötigtes Hilfsmittel auch bei ihnen ankommt?

  • Für die Versorgung mit Hilfsmitteln ist die Krankenkasse als Leistungsträger verantwortlich, nicht der Hersteller oder das Logistikunternehmen. Die genannte Frage sollte rechtlich geklärt werden. Dazun sollte ein Antrag gestellt werden, in dem deutlich gemacht wird, welche Form der Zustellung individuell bedarfsgerecht wäre. Wird der Antrag abgelehnt, sind Rechtsmittel möglich. Politisch sollte diese Frage zudem über die Organisationen der Selbsthilfe bei der Selbstverwaltung der jeweiligen Krankenkasse angesprochen werden. Dort gibt es Versichertenvertreter, die sich um solche Anliegen kümmern sollten.

  • Im Rahmen des SGB V, § 127 (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__127.html) wird die Hilfsmittelversorgung seit der Einführung des GKV-WSG 2007 durch Verträge zwischen dem Leistunsgträger und den Leistungserbringern sichergestellt.


    Im §127 Absatz 1 heißt es: "Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgung für einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen."


    Im Absatz 2 heißt es weiter: "Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren."


    Zudem haben nach Absatz 5 "Die Krankenkassen .. ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen."


    Somit wäre es interessant zu wissen wie die Verträge der Krankenkasse mit dem Leistungserbringer gestaltet sind.