Müssen Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen, um förderfähig zu sein?

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage wurde im Vorfeld eingereicht:

    Zitat

    Darf die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) den Antrag auf eine Hilfsmittelversorgung mit der Begründung ablehnen, dass das verordnete Hilfsmittel nicht im GKV-Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist?

  • Nein, Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sein. Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung ist gemäß § 33 SGB V definiert und nicht mit dem Hilfsmittelverzeichnis (HMV) verknüpft. Das HMV ist nicht geeignet, Ansprüche der Versicherten im Sinne einer Positivliste auszuschließen. Wenn aber ein Gegenstand im HMV gelistet ist, spricht dies im Sinne einer Orientierungshilfe zugunsten des Versicherten dafür, den Gegenstand nicht als allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen. Deutlich wird dies auch durch die - verbindliche - Hilfsmittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Denn dort heißt es unter § 4 Abs. 1 Satz 2 "Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend." und weiter in § 6 Abs. 5 Satz 2 " Das Hilfsmittelverzeichnis dient hierbei als Orientierungs- und Auslegungshilfe und bietet einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick."