Wartung, Reparatur und Anpassung von Hilfsmitteln

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage wurde dem Team bereits im Vorfeld zugesandt:

    Zitat

    Muss der Leistungsträger grundsätzlich auch für die Wartung, Reparatur oder auch Anpassung von Hilfsmitteln die Kosten übernehmen? - Wie lange nach der Anschaffung werden eventuelle Reparatur- und Wartungskosten übernommen? Ist das festgelegt?


    Siehe hierzu auch die konkrete Frage zur Beschädigung von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz.

  • Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gilt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V: "Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen." Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sind damit auch Aufgabe der Krankenkasse, denn ein defektes Hilfsmittel wäre ja nicht mehr ausreichend und zweckmäßig (vgl. § 12 SGBV).


    Die Kosten für Instandsetzung bzw. Ersatzbeschaffung müssen für den gesamten Zeitraum übernommen werden, für den ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung besteht, das Hilfsmittel also auch noch benötigt wird (Notwendigkeit gemäß § 12 SGBV). Bestände die Notwendigkeit nicht mehr, etwa weil eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann auch keine Änderung oder Instandsetzung begehrt werden.


    Es gibt auch keine feste Grenze, die beschreibt, dass z.B nach bestimmten Zeiträumen ein Hilfsmittel zu verwerfen sei. Dies könnte allein der Hersteller festlegen, wenn er im Rahmen der Festlegung definiert, dass ein Produkt nur für einen bestimmten Zeitraum nutzbar ist. An diese Festlegungen ist dann auch wiederum die Kasse gebunden. Wenn aber eine maximale Lebensdauer vom Hersteller definiert wurde und diese noch nicht erreicht ist, so liegt es an der Kasse zu prüfen, ob eine Instandsetzung wirtschaftlicher als eine Ersatzbeschaffung ist. Nach Ablauf der Lebensdauer wäre dann eine Ersatzbeschaffung angezeigt.


    Zur Problematik der Wartung und technischen Kontrollen möchte ich auf meine Ausführungen zum Beitrag: "Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) bei Homecare-Therapiegeräten erforderlich?" verweisen. Im Prinzip gelten hier aber die gleichen Vorgaben.

  • Hier zur weiteren Information noch ein interessanter Link: http://www.reha-recht.de/filea…/foren/a/2011/A3-2011.pdf


    Seit der Einführung des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) im Jahre 2007 müssen zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer (in diesem Falle das Sanitätshaus) Verträge über die Hilfsmittelversorgung abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass jeder Leistungserbringer über mehrere, individuelle Verträge mit Leistungsträgern verfügt. In diesen Verträgen sind genaue Einzelheiten, wie z.B. Wiedereinsatz, Fallpauschale, Qualität der Hilfsmittel, Preise und Abrechnungen, … festgelegt (SGB V, §127). Unter anderem auch immer die Wartung, Reparatur und Anpassung. Die Leistungsträger haben laut SGB V, § 127 auf Nachfrage ihren Versicherten Auskunft über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu geben.

  • Handelt es sich um Technische Arbeitshilfen können nach SchwbAV § 19 die Kosten für Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und
    die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die
    Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung. Ansprechpartner ist das Integrationsamt.

  • Nicht nur für die Krankenkasse, sondern für alle Rehabilitationsträger gilt, dass der Anspruch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel umfasst (§ 31 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).