Hilfsmittel vorausschauend beantragen

    • Offizieller Beitrag

    Die Fragen wurde dem Team bereits im Vorfeld zugesandt:

    Zitat

    Können Hilfsmittel bereits für einen in Zukunft zu erwartenden Behinderungsausgleich bewilligt werden (z. B. bei Multipler Sklerose)?
    - Kommt ein Zuschuss auch bei Neubauten in Betracht, wenn man vorausschauend barrierefrei bauen möchte?

  • Nein, eine vorausschauende Beantragung ist nicht möglich. Es ist immer die Situation am Tage der Antragstellung zu bewerten. Benötigen Sie z.B. bei der MS heute eine Gehhilfe und ist damit ihre Behinderung im Bereich der Mobilität ausreibend und zweckmäßig ausgeglichen, besteht keine Notwendigkeit für z.B. einen Rollstuhl. Sollte sich die Versorgungssituation verschlechtern und die Gehilfe wäre nicht mehr ausreichend und zweckmäßig, müsste die Versorgung an den aktuellen Stand angepasst und ggf. auch neu versorgt werden.

  • Hilfsmittel sind grundsätzlich nur bewegliche Gegenstände, die vom Betroffenen getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können (vgl. § 31 Abs. 1 SGB IX). Zuschüsse für Neubauten gehören dazu grundsätzlich nicht. Allerdings können wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI von den Pflegekassen an Pflegebedürftige gewährt werden, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Es handelt sich um eine Leistung, die im Ermessen der Pflegekasse steht und auf einen Betrag in Höhe von 2557 Euro je Maßnahme begrenzt ist. Solange keine Pflegebedürftigkeit gegeben ist, liegen die Voraussetzungen dieser Leistung allerdings nicht vor.

  • Eine vorausschauende Bedarfsplanung auch für Hilfsmittel ist sinnvoll und notwendig im Rahmen der gebotenen Teilhabeplanung durch Träger der Rehabilitation und Krankenbehandlung nach §§ 10, 27 SGB IX. So sollte im Rahmen der Teilhabeplanung z.B. schon während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durch einen Träger der Rentenversicherung geprüft werden, welche Hilfsmittel für das Arbeitsleben oder den Behinderungsausgleich im Alltag nach dem Ende einer stationären Rehabilitation erforderlich sein werden.