Wann ist welcher Träger für Hilfsmittel zuständig?

    • Offizieller Beitrag

    Diese und ähnliche Fragen wurden uns im Vorfeld zugeschickt:


    In welchen Fällen ist die Krankenkasse für Hilfsmittel zuständig, in welchen die Rentenversicherung oder Unfallversicherung oder Arbeitsagentur?


    Zitat

    Wann kann z.B. die Rentenversicherung für Hörgeräte zuständig sein?


    Können sich verschiedene Träger die Kosten teilen – z.B. Krankenkasse mit Festbetrag und Rentenversicherung die darüber hinausgehenden Kosten?


    Siehe auch die Frage: Warum erhalte ich nicht das höherwertige Hilfsmittel (z.B. Hörgerät), das ich für die Arbeit brauche?

  • Leistungsträger (nicht nur: Kostenträger) für Hilfsmittel können alle Rehabilitationsträger sein, da Hilfsmittel sowohl zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation wie auch der Teilhabe am Arbeitsleben und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehören können. Ist der Hilfsmittelbedarf Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, ist immer die gesetzliche Unfallversicherung zuständig, ist er Folge eines Versorgungsfalls nach dem Bundesversorgungsgesetz oder darauf verweisenden Gesetzen ist immer das Versorgungsamt zuständig. Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bei Grundbedürfnissen des täglichen Lebens sind Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 31 SGB IX. Nach der Rechtsauslegung des Bundessozialgerichts richtet sich dieser Anspruch primär gegen die Krankenkasse (§ 33 SGB V), es sei denn die Leistung richtet sich auf berufliche Gebrauchsvorteile (BSG, Urt. v. 24.1.2013, Az. B 3 KR 5/12 R). In diesem Fall soll die Rentenversicherung nbach § 15 SGB VI zuständiger Leistungsträger sein; dazu müssen allerdings die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt sein. Ist die Rentenversicherung nicht zuständig, kommt in einem Fall beruflicher Betroffenheit die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX und § 112 SGB III in Betracht. Hilfsmittel, die weder Leistungen der medizinischen Rehabilitation noch der Teilhabe am Arbeitsleben sind, können Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX). Leistungsträger hierfür ist regelmäßig der Träger der Sozialhilfge nach § 54 SGB XII. Leistungsberechtigte müssen dann allerdings wesentlich behindert (§ 53 SGB XII) und bedürftig (§§ 2, 82 ff. SGB XII) sein.