Hilfsmittel am Arbeitsplatz - subjektive Entscheidung der Sachbearbeiter?

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    Bei Neueinstellung ist die Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz trotz Regelförderung immer eine Einzelfallentscheidung. Gibt es hier verbindliche Kriterien (oder inoffizielle) für den Einzelfall, die einklagbar wären, oder ist es, wie vermutet, immer die subjektive Entscheidung des Sachbearbeiters was, wie und vor allem wann bewilligt wird? Ist hier durch das geplante Teilhabegesetz Besserung in Sicht?

  • Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung am Arbeitsplatz nach § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX in Verbindung mit dem jeweiligen Leistungsgesetz gegen den Rehabilitationsträger besteht und muss im Einzelfall bedarfsdeckend sein. Dies kann auch im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überprüft werden. Für einheitliche Kriterien wären die Rehabilitationsträger verantwortlich. Sie sollten nach § 12 Abs. 1 SGB IX gemeinsame Empfehlungen beschließen, damit die im im Einzelfall erforderlichen Leistungen nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden. Leider haben sie dies bislang nicht getan und auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat seine Möglichkeit nach § 13 Abs. 7 Satz 3 SGB IX nicht genutzt, sie dazu aufzufordern und ggf. eine Verordnung zu erlassen (§ 16 SGB IX). Mit dem (vielleicht) geplanten Teilhabegesetz hat das nichts zu tun.

  • Ergänzend zu der Antwort von Herrn Welti möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich am Arbeitsplatz auch um technische Arbeitshilfen nach §33 und §34 SGB IX handeln
    kann. Bei Neueinstellungen und neuen Arbeitsplätzen bestehen dann weitere Fördermöglichkeiten. Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung auch durch das Integrationsamt.