Fahrzeug als Hilfsmittel für die allgemeine Mobilität

    • Offizieller Beitrag

    Diese Frage wurde uns vorab zugeschickt:


    Ist die Förderung eines Kfz als Hilfsmittel auch dann möglich, wenn es „nur“ der Ermöglichung der allgemeinen Mobilität dient, nicht aber z.B. der Fahrt zum Arbeitsplatz?


    Siehe auch die Frage nach "Fahzeuganpassung zur Beförderung eines (behinderten) Menschen im Rollstuhl"

  • Grundsätzlich gilt für die Förderung eines KFZ die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, KfzHV/ Link: http://www.gesetze-im-internet.de/kfzhv/BJNR022510987.html). Diese regelt die Antragstellung, Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für eine Beschaffung des KFZ, das Erlangen eines Fahrerlaubnis und behinderungsgerechte Ausstattungen.


    In der KfzHV heißt es im § 1 (Grundsatz), dass sich die "Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet" und "bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung" richtet.


    Weiter heißt es im § 2(persönliche Voraussetzungen): "Die Leistungen setzen voraus, dass
    1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
    2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt."


    Somit wird die Förderung eines KFZ nur bei der Ausübung eines Berufes oder auch der Berufsausbildung gefördert.

  • Es ist für eine sog. sozialhilferechtliche Kfz-Hilfe nicht ausreichend, dass das Kfz erforderlich ist, um allgemein mobil zu sein. Es muss stets ein überschießender besonderer Zweck gegeben sein. Die Teilhabe am Arbeitsleben als Zweck ist Gegenstand der KfzHV. Der besondere Zweck kann auch darin bestehen, die (soziale) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu ermöglichen (§§ 55 ff. SGB IX). Der entsprechende sozialhilferechtliche Leistungsanspruch setzt für die Hilfe zur Anschaffung eines Kfz aber nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 8 Abs 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO voraus, dass der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Nach dem BSG (Urteil v. 12.12.2013, Az. B 8 SO 18/12 R) setzt dies voraus, dass das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der sozialen Teilhabe ist. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2 SGB XII). Diese Messlatte verbietet pauschale Setzungen. In der Sozialhilfepraxis sind von Amts wegen unter Mitwirkung des Leistungsberechtigten alle wesentlichen persönlichen und familiären Umstände zu ermitteln, die einen Einblick in die sozialen Beziehungen und Verhältnisse erlauben. Leitlinie ist die Verhinderung einer sozialen Isolation als Grundbedingung menschenwürdigen Lebens. Ein Rechtsanspruch auf schrankenlose soziale Teilhabe mittels Kfz existiert allerdings meines Erachtens auch unter dem Mantel der UN-BRK nicht.