Zweierbetreuung nicht möglich bei geistiger Beeinträchtigung

  • Meine Tochter (19 Jahre alt, geistig beeinträchtigt, Merkzeichen G + H – Behinderungsgrad 90), kann sich derzeit in der Freizeit nicht mit ihrer ebenfalls behinderten Freundin treffen, weil es so mit der Betreuerin der Lebenshilfe 3 Haushalte wären, die sich treffen.


    Der Betreuungsdienst ist auf dem Standpunkt, dass er zur Kontaktbeschränkung und Fürsorgepflicht für die Mitarbeitenden nur eine Einzelbetreuung durchführen kann – also nicht eine Betreuung von zwei Personen. Eine Einzelbetreuung durch einen Erwachsenen ist aber in keinem Fall gleichzusetzen mit dem Zusammensein einer gleichgesinnten Freundin. Die Freizeitbetreuung dient nicht nur der sozialen Teilhabe, sondern ist zugleich ein familienentlastender Dienst.


    An Samstagen und auch in den Winterferien fühlt sich meine Tochter einsam.


    Was denken Sie über die Haltung von „Lebenshilfe“? Wäre eine Zweierbetreuung „gesetzeswidrig“? Ist es dem Dienstleister überlassen, die Verordnung zu interpretieren oder sollte es nicht eine Differenzierung geben bei solchen Verordnungen, was beeinträchtigte Menschen und deren Freizeitbedürfnisse angeht?