Wege der Bedarfserkennung

    • Offizieller Beitrag

    Menschen mit Behinderungen sollen die für sie erforderlichen Leistungen zur Teilhabe so früh wie möglich erhalten. Wie kann ein frühzeitiger und niederschwelliger Zugang zu Rehabilitations- und Teilhabeleistungen unterstützt werden?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Die Frage der Unterstützung eines frühzeitigen und niedrigschwelligen Zugangs zu Rehabilitations- und Teilhabeleistungen adressiert die Prozesse und Strukturen in den Organisationen der Rehabilitationsträger. Der Gesetzgeber belässt es in seinen Vorgaben nicht bei der Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), sondern fordert darüber hinaus die Benennung von Ansprechstellen, die diese Informationsangebote auch proaktiv an (potentielle) Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger vermitteln.
    Nun wird man annehmen dürfen, dass die Benennung von Ansprechstellen entsprechende Organisationseinheiten, auf die sich die Benennung bezieht, voraussetzt. Es dürfte nicht damit getan sein, die Postanschrift der Behörde zu veröffentlichen und diese als Ansprechstelle zu bezeichnen. Dass genau dies jedoch eine häufige Praxis ist, zeigt eindrucksvoll eine kurze Recherche auf der von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) betriebenen Homepage: --> http://www.ansprechstellen.de
    Nimmt man die dortigen Veröffentlichungen als Kriterium, kann in vielen Fällen nur ein Vollzugsdefizit festgestellt werden. Wie es in der eigenen Region oder im eigenen Bundesland aussieht, mag jede:r über die genannte Homepage überprüfen.
    Wie kann ein frühzeitiger und niedrigschwelliger Zugang zur Rehabilitations- und Teilhabeleistungen gelingen? Indem die Träger der Rehabilitation, nicht zuletzt die Träger der Eingliederungshilfe sich die vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu eigen machen und die eigene Organisation weiterentwickeln. Ein Aspekt dessen könnte der Aufbau einer gesonderten Organisationseinheit sein, welche proaktiv nicht nur Informationsmaterialien verteilt, sondern auch bei Ratsuchenden auf gegebenenfalls erforderliche Antragstellungen hinwirkt und hierzu mit den entsprechenden Stellen anderer Träger zusammenarbeitet (§ 15 Abs. 3 SGB I).

  • Leider ist die Bedarfsermittlung oft mangelhaft.


    Problematisch ist z.B. wenn der Sozialpsychiatrische Dienst nur mit "klassischen" Behinderungen umgehen kann. Mir haben die, trotz zahlreichen Möglichkeiten und Angeboten, nie geholfen.


    Die Bedarfsermittlung ist meist nur fokussiert auf den jeweiligen Kontext der Maßnahme, ohne weitere Bedarfe zu berücksichtigen. Z.B. in einer beruflichen Rehabilitation werden die medizinischen Bedarfe außen vor gelassen.


    Oder die Bedarfsermittlung betrachtet nur Möglichkeiten der Eingliederungshilfe (z.B. bei der EUTB) und beachtet Leistungen der Krankenkassen gar nicht. Wieso sollte jemand privat pro Monat 600 Euro für ambulant betreutes Wohnen bezahlen, wenn er Soziotherapie (mit ca. 280 Euro pro Jahr Eigenanteil) bekommen kann?


    Traurig ist, dass selbst in einer medizinischen Reha, wo es um die Frage der Berentung geht, nur mangelhaft der Bedarf ermittelt wird. Die rechtlichen Hintergründe und medizinischen Fachbegriffe, z.B. Mini ICF APP gar nicht bekannt sind.

  • Eine Bedarfsermittlung muss den Bedarf bei allen in Frage kommenden Leistungsträgern in allen in Frage kommenden Leistungsgruppen ermitteln und dabei auch die der Krankenbehandlung zuzuordnenden Bedarfe erfassen (§§ 12, 13 Abs. 2, 43 SGB IX). Die Bedarfsermittlung ist nicht Aufgabe der EUTB, sondern des leistenden Rehabilitationsträgers. Kommen Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder Rehabilitationsträger in Betracht, ist ein Teilhabeplan zu erstellen (§ 19 SGB IX).

  • Ich stimme Ihrer Zustandsbeschreibung, „Sonnenschein“ zu. Ich denke,so ist das.
    Aber so muss es nicht bleiben. Der Gesetzgeber ist in seinen diesbezüglichen Aussagen sehr klar: Bedarf ist umfassend über alle Leistungsgruppen zu ermitteln. Herr Welti hat das auf den Punkt gebracht.
    Was jetzt fehlt, ist nur noch eine Praxis, die dies will und kann.

  • Die Bedarfsermittlung sollte meiner Meinung nach bei HausärztInnen und Krankenkassen anfangen, da diese am nächsten an den Betroffenen sind. Die Krankenkassen sollten beispielsweise ihre Krankengeld-Teams entsprechend schulen und für trägerübergreifende Bedarfe sensibilisieren. Der Auftrag, Bedarfe zu erkennen kann nicht damit erfüllt sein, das Dispositionsrecht von Krankengeldbeziehenden einzuschränken und sie zur Antragstellung für eine medizinische Rehabilitation und in letzter Konsequenz zur Rentenantragstellung zu verpflichten.
    Natürlich ist die Bedarfsermittlung nicht alleinige Aufgabe der oben genannten Gruppen. Wie Herr Schmitt-Schäfer ausgeführt hat müssen auch die anderen Rehabilitationsträger proaktiv auf die Bürger zugehen, ihre Leistungen transparent machen und vor allem niedrigschwellig beraten. In der Praxis mangelt es leider viel zu oft an wirklichen Ansprechstellen. Ansprechstellen, die die Zeit und Kompetenz besitzen, den Betroffenen auch vor einer Antragstellung zu beraten und offene Fragen zu klären.
    Die EUTB sind hier in meinen Augen eine gute Instanz zur Vermittlung der Betroffenen an die richtigen Ansprechpartner.

  • Heute ist ein Beitrag in der Rheinzeitung. „Pflege für die Seele“ mit Prof. Dr. Frank Weidner und Prof. Dr. Frank Schulz – Niesewandt. Obwohl es hier um die Gemeindeschwester plus geht, gefallen mir einige Aussagen sehr gut und ich möchte diese gerne hier in das Forum übertragen.



    „Es wird nun höchste Zeit, vor allem auf Seiten der Kostenträger, enger mit den Betroffenen zusammenzuarbeiten.“


    „Pflege ist immer eine soziale Interaktionsarbeit an Körper Seele und Geist. Das ist eine Einheit“


    Schwerbehinderte die durch eine Krankheit oder durch einen Unfall aus ihrem Leben gerissen werden, benötigen Unterstützung und Beistand. Diese Menschen brauchen eine Perspektive für die kommende Zukunft.
    Die menschliche Seite wird nicht genügend berücksichtigt, wenn über Zuständigkeiten und Kosten gestritten wird

  • Da stimme ich Ihnen zu, Juergen09. Häufig wird der Mensch im Verfahren völlig vergessen und er oder sie geht im Kampf zwischen den Leistungsträgern verloren. Es mangelt an Ansprechpersonen, die durchgehend den Genesungs- und Rehabilitationsprozess von Betroffenen begleiten. Diese Menschen haben nicht immer ein Umfeld, das sie in diesen Belangen unterstützen kann, geschweige denn dass sie selbständig diese Kapazitäten haben.

  • Die Bedarfserkennung gab es bis 2018 strukturell überhaupt nicht. Weder die KinderärztInnen noch die Pflegeversicherungen noch die Förderschulen oder die inklusiven Kindergärten noch die Reha-BeraterInnen noch die TherapeutInnen noch das Gesundheitsamt noch die Sozialpädiatrischen Zentren noch irgendjemand wies uns je auf Teilhabe- oder Rehabilitationsleistungen hin. Bis 2018.


    Damals lernte ich als Elternratsvorsitzende der hiesigen Förderschule die beiden kompetenten Damen der neu gegründeten EUTB kennen, ein Lichtblick sondergleichen! Seither erhalten wir dort Rat und Tat (in Form von Broschüren, Vernetzung, Informationen online).


    Wir haben uns daher auch sehr dafür eingesetzt, dass die EUTBs unbefristet finanziert werden. Ich habe schon viele Menschen dorthin geschickt, damit ihnen geholfen werden kann.


    Ohne unsere private Unterstützung wäre unsere Tochter in eine geschlossene Anstalt gesteckt worden.

  • Tatsächlich ist es von Vorteil eine EUTB aufzusuchen bevor man einen Antrag stellt für eine Leistung. Wenn man beispielsweise eine Freizeitassistenz beantragen möchte bei der Eingliederungshilfe ist es von Vorteil zuvor mit jemanden darüber gesprochen zu haben, im Idealfall mit jemanden der auch ein Mensch mit Behinderung ist. Hier kann man sich schon mal Gedanken machen wie hoch der tatsächliche tägliche wöchentliche oder monatliche Assistenzbedarf ist und sich noch mal ganz klar machen wo der Unterstützungsbedarf liegt.

  • Die EUTB ermittelt zwar keine Bedarfe i.S.d. § 13 SGB IX, die beratenden KollegInnen können aber aus eigener Erfahrung und fachlicher Expertise heraus die Betroffenen dabei unterstützen, wie und wo Anträge am besten gestellt werden können.

  • Als ehemaliger Mitarbeiter einer Krankenkasse mit 20-jähriger Erfahrung im Bereich des SGB IX lese ich die Diskussionsbeiträge mit großem Interesse. Wenn ich mir die Entwicklung seit dem 1.7.2001 anschaue, hat sich das Rehabilitations- und Teilhaberecht erheblich weiterentwickelt – nicht zuletzt aufgrund immer weiterer Konkretisierungen (auch durch die Rechtsprechung).


    Das Verfahren zur Bedarfsermittlung wird seit 2018 wesentlich dezidierter vorgeschrieben. Für den Menschen mit Behinderung ist das klar von Vorteil.


    Um die noch vorhandenen Fähig- und Fertigkeiten und die sich dadurch ergebenden Teilhabedefizite getrennt nach Lebensbereichen beurteilen zu können, haben viele Rehabilitationsträger ihre Formulare inzwischen ICF-konform überarbeitet. Diese Informationen sind Voraussetzung dafür, damit sich der leistende Rehabilitationsträger ein erstes Bild von einem ggf. trägerübergreifenden Teilhabebedarf machen kann.


    Die weitere Ermittlung des Teilhabebedarfs und die sich daraus ergebenden weiteren Aufgaben sind für die Rehabilitationsträger sehr verwaltungsaufwendig. Nach meiner Erfahrung geben sich einige Rehabilitationsträger große Mühe, die gesetzlichen Vorschriften umzusetzen. Andere wiederum haben zurzeit noch nicht die personellen Kapazitäten, den Teilhabebedarf jedes Einzelnen so wie gewünscht in der Praxis zu ermitteln und daraus den Teilhabeplan und die Leistungsangebote etc. zu entwickeln. Es ist aber meiner Erfahrung nach nur eine Frage der Zeit.

  • Wo findet dann die Evaluation statt, um als behinderter Mensch oder als gesetzliche BetreuerInnen zu erfahren, welcher Rehabilitationsträger, welche Pflegekasse die personellen Ressourcen aufgebaut hat, um den gesetzlichen Vorgaben entsprechen zu können? Meiner Meinung nach können fehlende personelle Ressourcen seit 2001 im Jahr 2020 kein Grund mehr sein.
    Wo gibt es online eine Übersicht über die den gesetzlichen Vorgaben entsprechend verantwortlich handelnden Leistungsträger und Leistungserbringer?


    Warum kennt kaum jemand von den Betroffenen die jährlich ausgehandelten Verträge zwischen den Wohlfahrtsverbänden und den Kommunalen Trägern, in denen immer noch Pauschalsätze für die Bedarfe der behinderten Menschen festgelegt werden (nach Leistungsgruppen)?


    Als Moderatorin einer Selbsthilfegruppe im medizinischen Bereich habe ich Erfahrung mit Empowerment-Möglichkeiten (interne Ärzte-Rankings, kodierte Erfahrungsberichte, sehr enge Zusammenarbeit mit herausragenden Spezialkliniken, um hohe Standards zu setzen etc.). Warum funktioniert dies bei Fragen der Teilhabe nicht?


    Welcher Verband, welcher Verein ist bereit, transparent darzulegen, in welcher Gemeinde, in welcher Stadt die gesetzlichen Vorgaben auch wirklich umgesetzt werden (oder auch nicht)? Nur so würde, glaube ich, genügend Druck entstehen. Oder liegt es daran, dass der Wohnort kaum Ausweichmöglichkeit erlaubt? Das gilt zumindest nicht für Kranken- und Pflegekassen. Dort könnte der Wettbewerb an dieser Stelle viel größer sein, wenn es Transparenz gäbe.


    Warum dauert es so elendlich lange und braucht mutige finanzkräftige KlägerInnen vor den Gerichten (meist bis zur zweiten oder dritten Instanz), bis in den Städten und Kommunen den Gesetzen entsprechend (z.B. mit den richtigen Bedarfserkennungsinstrumenten) gearbeitet wird?


    Ich weiß, mehr Fragen als Antworten, aber vielleicht Anregungen.

  • Die Bedarfsermittlung sollte meiner Meinung nach bei HausärztInnen und Krankenkassen anfangen, da diese am nächsten an den Betroffenen sind...
    Natürlich ist die Bedarfsermittlung nicht alleinige Aufgabe der oben genannten Gruppen. Wie Herr Schmitt-Schäfer ausgeführt hat müssen auch die anderen Rehabilitationsträger proaktiv auf die Bürger zugehen, ihre Leistungen transparent machen und vor allem niedrigschwellig beraten. In der Praxis mangelt es leider viel zu oft an wirklichen Ansprechstellen. Ansprechstellen, die die Zeit und Kompetenz besitzen, den Betroffenen auch vor einer Antragstellung zu beraten und offene Fragen zu klären.
    Die EUTB sind hier in meinen Augen eine gute Instanz zur Vermittlung der Betroffenen an die richtigen Ansprechpartner.

    Hallo Frau Denner,
    ich sage erstmal zur ersten These: Nein!
    Behinderung ist für mich eine soziale Kategorie - der Beitrag von Ärzten und Krankenkassen ist tendeziell irrelevant bei der Bedarfsermittlung. Ich arbeite bei einem Kostenträger im Bereich der Bedarfsermittlung, wir ermitteln Bedarfe anhand von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht anhand von Diagnosen... - dies ist bei der Mehrzahl der Leistungserbringer leider immer noch nicht angekommen!
    Dem zweiten Teil ihrer Ausführungen kann ich wenig hinzufügen - die Leistungserbringer arbeiten an solchen Formen der Beratung...
    VG

  • Sehr geehrte Frau Dr. Dartenne,



    der Gesetzgeber hat neben



    - den Sozialdiensten in den Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,




    - den Reha-Beraterinnen und Reha-Berater der Rehabilitationsträger,



    - den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe (§ 12 SGB IX) – ein bundesweites online-Verzeichnis finden Sie unter https://www.bar-frankfurt.de/t…und-teilhabe-12sgbix.html



    - den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen nach § 32 SGB IX (Online-Verzeichnis: https:/www.teilhabeberatung.de/de-gs/beratung/beratungsangebote-der-eutb)



    auch noch die Möglichkeit geschaffen,


    - auf Wunsch des Leistungsberechtigten – also des Menschen mit Behinderung - eine Teilhabeplankonferenz einzuleiten (§ 20 Abs. Abs. 1 Satz 2 SGB IX).



    Für mich hat der Gesetzgeber ausreichend Hilfen geschaffen, um auf seinen Teilhabebedarf aufmerksam zu machen bzw. seinen individuellen Teilhabebedarf ermitteln zu lassen.


    Auf die anderen Inhalte gehe ich an dieser Stelle nicht ein, weil ich sonst m.E. das Thema der Diskussionsrunde (Wege der Bedarfserkennung) verlassen würde.

  • Hallo "Michael",


    Sie schreiben: "Ich arbeite bei einem Kostenträger im Bereich der Bedarfsermittlung, wir ermitteln Bedarfe anhand von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht anhand von Diagnosen", soweit, so gut. Aber wie Herr Welti betont: Ihre Aufgabe ist es, alle potenziellen Bedarfe nach allen Leistungsgruppen zu erkennen und die jeweiligen Verfahren in Gang zu setzen. Dazu brauchen Sie eben auch Erkenntnisse zu Schädigungen körperlicher Funktionen/Strukturen: wie könnten Sie sonst beurteilen, ob bspw. auch medizinische Reha-Leistungen von Nöten sind?
    Beeinträchtigungen gesellschaftlicher Teilhabe können viele Gründe haben: Alter, Geschlecht, Einkommen bzw. Vermögen, Herkunft, ...... und eben auch: das Ergebnis der Wechselwirkung von gesundheitlichen Schädigungen und Kontextfaktoren auf die Teilhabe sein, die das Reha-System auszugleichen will. Ohne Medizin geht es also nicht, und gerne nehmen wir doch auch Befunde von Hausärzten, die in ICF-Sprache Aussagen zu funktionellen Schädigungen/Beeinträchtigungen haben.
    Vielleicht liegt es aber auch am Begriff: Bedarf. Bedarf ist nicht Leistung. Bedarf sind die Hilfen, die jemand braucht, um seine Teilhabeziele zu erreichen, weil sein Körper, Geist, Seele, Sinne, ... im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Störung nicht das tun, was Körper, Geist, Seele, Sinne, ... normalerweise bei anderen Menschen tun. Wer die Hilfe erbringt, und schließlich, wer sie zahlt, ist keine Frage der Bedarfsermittlung, sondern der Feststellung der jeweiligen Leistungen.

  • Hallo Frau Denner,ich sage erstmal zur ersten These: Nein!
    Behinderung ist für mich eine soziale Kategorie - der Beitrag von Ärzten und Krankenkassen ist tendeziell irrelevant bei der Bedarfsermittlung. Ich arbeite bei einem Kostenträger im Bereich der Bedarfsermittlung, wir ermitteln Bedarfe anhand von Teilhabebeeinträchtigungen und nicht anhand von Diagnosen... - dies ist bei der Mehrzahl der Leistungserbringer leider immer noch nicht angekommen!
    Dem zweiten Teil ihrer Ausführungen kann ich wenig hinzufügen - die Leistungserbringer arbeiten an solchen Formen der Beratung...
    VG

    Hallo Michael,


    Ihrer Aussage, dass eine Diagnose nicht mit Bedarfen gleichzusetzen ist, stimme ich zu. Gleichwohl denke ich, dass gewisse Diagnosen mit wiederkehrenden Bedarfen einhergehen. Wenn ich sage, die Bedarfsermittlung beginnt bei HausärztInnen und Krankenkassen, meine ich dass hier der Grundstein für den Anstoß von Bedarfsermittlungen liegt. HausärztInnen und Krankenkassen sind die Beteiligten im Prozess, mit denen i.d.R. jede Bürgerin und jeder Bürger im Kontakt steht. Wohingegen nicht alle gesundheitlichen Einschränkungen auch anderen Rehabilitationsträgern bekannt sind. Diesen werden sie erst bekannt, wenn entsprechende Anträge gestellt werden und auch erst dann kann eine Bedarfsermittlung stattfinden. Daher sollten die o.g. Gruppen meiner Meinung nach eine Sensibilität für das Thema entwickeln und die Betroffenen über ihre Möglichkeiten informieren. Sie sind neben den Sozialdiensten in Krankenhäusern (Stichwort: Anschlussheilbehandlung) quasi das größte Einfallstor zur Rehabilitation.


    Die DRV Westfalen hat 2019 das Modellprojekt „Ü45-Gesundheits-Check“ gestartet. Hier wurde allen Versicherten in Westfalen, die über 45 Jahre alt sind, ein Angebot für einen kostenlosen Gesundheits-Check bei einer kooperierenden ambulanten Rehabilitationseinrichtung gemacht. Der Gesundheits-Check hat das Ziel, Gefährdungen der Erwerbsfähigkeit zu erkennen und den Versicherten in der Folge entsprechende Leistungen zu empfehlen bzw. anzubieten (Präventionsleistungen, medizinische Rehabilitation, berufliche Rehabilitation).
    Die Komponente „Gefährdung der Erwerbsfähigkeit“ mit einer Beurteilung der besonderen beruflichen Gefahrenlage wird meines Wissens nach z.B. in den Ü35-Check-Ups der Krankenkassen nicht berücksichtigt. Nun sind die Krankenkassen kein Träger der beruflichen Rehabilitation, gesetzlich wären jedoch auch sie dazu verpflichtet, trägerübergreifende Bedarfe zu erkennen und eine entsprechende Antragstellung bei den Betroffenen anzuregen. Der Ü35-Check-Up wäre hier ein guter Ansatzpunkt, da er im Gegensatz zur Einschränkung des Dispositionsrechts im Fall von Krankengeldbezug bereits ansetzt, bevor „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist. Es geht ja nicht darum, gesicherte Bedarfe festzustellen (hier ist kein Rehabilitationsträger Experte für fremde Leistungsgruppen), sondern zu identifizieren, dass möglicherweise ein solcher besteht und dann spezialisierte Rehabilitationsträger in den Prozess einzubeziehen.

  • Für einen niedrigschwelligen Zugang zu den Hilfsangeboten sehen wir die EUTB als sehr passendes Angebot. Den Ratsuchenden wird zugehört und der (potentielle) umfassende Hilfebedarf erforscht. Viele Ratsuchende kennen sich im Hilfesystem nicht aus. Wenn man z.B. nach einem Unfall oder einer Krankheit plötzlich mit dem Thema Behinderung konfrontiert ist, weiß man nicht, welche Hilfen es gibt und wo man diese beantragen kann. In der EUTB Beratung sprechen wir proaktiv Hilfsangebote und Leistungsträger an. Wir beraten trägerübergreifend. Und helfen den Ratsuchenden sich über ihren persönlichen Bedarf - und deren Deckung - bewusst zu werden. Dieses Angebot wird sehr gern angenommen.

  • Wichtig wäre, dass die Anschaffung von Sachmitteln, die den Zwecken der beruflichen, sozialen, gesundheitlichen etc. Eingliederung dienen, von Sachbearbeitern anerkannt werden. Hier geht es zumindest bei studierenden nicht nur um die behinderungsrechte Anpassung von Computern, sondern um die Gadgets selber. wer Bafög erhält, hat nicht die Mittel sich leistungsfähige Devices , wie sie das Digitale Studium zu Covid Zeiten und Lockdown verlangt werden, kaufen kann....

  • Ebenso bei der Bewilligung von Eingliederungshilfen für Hobbys: Wer sich im Fitnessstudio, beim Klettern oder bei einer Wandergruppe inkludieren will, raucht entsprechende Ausrüstung, die er/Sie /es möglicherweise nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann. Wer in einem Verein oder Partei tätig ist, benötigt meist bestimmte Sach - Mittel, die die Mitarbeit ermöglichen. Ob Bücher oder Fussballschuhe, die Kosten für die Pacht eines Gartens im Kleingartenverein, die Kosten eines Bildhauer, Schreiner oder Schneiderkurses etc pp....Die meisten Hobbys die zur Inklusion in die Gesellschaft beitragen, kosten etwas.

  • Das gilt für alle Menschen mit und ohne Behinderung. Soziale Ungleichheit, Armut/Reichtum ist sicherlich ein großes Thema in unserer Gesellschaft, aber es ist nicht behinderungsspezifisch. Das Reha-System wurde für behinderungsspezifische Bedarfe geschaffen.

    Das sehe ich auch so, es ist wichtig (und sogleich schwierig) hier zwischen behinderungsbedingten Hemmnissen und finanziellen Hemmnissen zu unterscheiden. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass finanzielle Hemmnisse oft auch im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen.


    Im Bezug auf "Hobbies" ist daher zu entscheiden, ob eine Person behinderungsbedingte Einschränkungen hat, die die soziale Teilhabe beeinträchtigen und die mit Leistungen z.B. der Eingliederungshilfe behoben oder gemindert werden können. Dass die Ausübung von Hobbies die Inklusion fördert spielt hier leistungsrechtlich leider keine Rolle.

  • Hat der ICF Fragenkatalog mittlerweile Unterstützung beim Studium oder Arbeiten an der Hochschule / beim Studium drinnen? Oder ist die Konstruktion der Lebenswelt von Menschen auf die Behindertenwerkstatt und den unterstützten Arbeitsplatz beschränkt?

    Wir haben 2018 in den Modulhandbüchern (hier werden die wesentliche Inhalte der Lehrinhalte transparent dargestellt) deutscher Hochschulen und Universitäten nachgeschaut. Dabei wurde deutlich, dass die ICF oder das bio-psycho-soziale Modell bislang wohl noch nicht in ausreichendem Maße in der Lehre repräsentiert ist.
    Zwei Beispiele: In den Modulhandbüchern der Heilpädagogik findet sich dieser Inhalt häufig (über 90%), in der Sozialen Arbeit in weniger als 30% der Handbücher. Wir haben keine Analyse bei Studiengängen für Verwaltungsfachkräfte vorgenommen. Wahrscheinlich finden sich hierzu aber keine Inhalte zum bio-psycho-sozialen Modell.
    Es verändert sich etwas, aber selbstverständlich sind solche Inhalte bis heute nicht den akademischen Ausbildungsgängen.