Erwartete Zusammenarbeit von unterschiedlichen Leistungserbringern bei der Bedarfsermittlung (Eingliederungshilfe)

  • Ich möchte von einer Problematik bzgl. der von den Leistungsträgern (hier: LVR) erwarteten, und von den Leistungserbringern teilweise praktizierten, Zusammenarbeit unterschiedlicher Organisationseinheiten bei der Bedarfsermittlung berichten und zur Diskussion stellen.


    Häufig gibt es Anfragen von Werkstätten für Menschen mit Behinderung an die Bedarfsermittler im Lebensbereich „Wohnen“ zur Datenübermittlung bzw. zur Freischaltung des Bedarfsermittlungsinstrumentes. Dieses Vorgehen scheint noch ungeklärt und unreflektiert zu sein.


    Die Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf Datenschutz und ein Recht auf Trennung der verschiedenen Lebenswelten. Daher sollte jeder Leistungserbringer nur die Daten erheben/einsehen können, die für die jeweilige Leistungserbringung relevant sind und/oder deren Mitteilung von dem Leistungsempfänger gewünscht sind. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe darüber hinaus Angaben mehrerer Organisationseinheiten für die Bedarfsermittlung/-überprüfung, so sollte dieser auch für die Datenbeschaffung/Koordination zuständig sein.

  • Ich kann Ihren Gedanken nachvollziehen, Herr Roos.


    Wenn ich Sie richtig verstehe sprechen Sie sich dagegen aus, dass bspw. Werkstätten für behinderte Menschen Bedarfe im Bereich "Wohnen" vom Eingliederungshilfeträger (hier: LVR) anfordern können.


    Tendenziell setzen sich meiner Erfahrung nach die Mitarbeitenden von Werkstätten mit weit mehr als der beruflichen Teilhabe der Teilnehmenden auseinander. Sie begleiten die Menschen mit Behinderung, die in der Werkstatt tätig sind, auch mit Blick auf deren Teilhabebedarfe in anderen Lebensbereichen. Das ist zum einen begrüßenswert, da die Mitarbeitenden der Werkstätten nah an den Werkstattteilnehmenden sind und so auch mitbekommen, wenn die Fähigkeit, eine eigene Wohnung zu führen, fraglich erscheint. Zum anderen kann das, je nach Vorgehensweise, aber auch ein rechtlich-fragwürdiges Vorgehen bedeuten, wie von Ihnen oben beschrieben.


    Der richtige Weg wäre m.E. in solchen Fällen, dass die Werkstatt in ihrer Berichterstattung (Eingliederungsplan) auf einen solchen Bedarf aufmerksam macht. Steht gerade keine Berichterstattung an, könnte das auch im Rahmen einer allgemeinen Kontaktaufnahme mit dem Kostenträger geschehen. Der Kostenträger (z. B. LVR) müsste dann als leistender Rehabilitationsträgr i.S.v. § 14 Abs. 1 SG IX auf die Antragstellung für z. B. stationäres/ambulantes betreutes Wohnen hinwirken (vgl. auch § 25 Abs. 2 der Gemeinsamen Empfehlung Rehaprozess) .


    Diese "neue" Verantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers muss sich erst noch etablieren. Die Verfahrensweisen müssen beschrieben und mit allen beteiligten Akteuren abgestimmt werden.

  • Frau Denner Ihrer Aussage „Diese"neue" Verantwortung des leistenden Rehabilitationsträgers muss sicherst noch etablieren. Die Verfahrensweisen müssen beschrieben und mit allenbeteiligten Akteuren abgestimmt werden“ stimme ich voll zu.
    Aus meiner Sicht bietet die ICF, mit dem hier zugrundeliegendembio-psycho-sozialen Modell, ein gutes Instrument zur Installierung einer neuenVerfahrensweise. Erst durch die Beachtung von Kontextfaktoren wie z. B. derBedarfe in der Wohnform und den generellen Wünschen der Betroffenen, kann eineganzheitliche Sicht auf vorhandene Teilhabeeinschränkungen erfolgen undentsprechend gezielte Maßnahmen eingeleitet werden.
    Dies sollte allerdings in einem einheitlichem Verfahren geschehen. D.h. idealerweise in einem gemeinsamen Treffen von Leistungsberechtigten undMitarbeitern aus dem Bereich „Werkstatt“ und dem Bereich „Wohnen“. In einerZusammenschau verschiedener Teilhabeeinschränkungen (Klassifikationen der ICF:Körperfunktionen, Körperstrukturen, Aktivität/Teilhabe und Kontextfaktoren)kann so eine differenzierte Einschätzung entstehen die v.a. auch die Klärungder Wünsche des Leistungsberechtigten im Blick hat. Diese Zusammenschau könntedann die Grundlage für die Bedarfserhebung beim Leistungsträger sein. Also nicht ein "Gegen-einander“ sondern ein „Mit-Einander“ der verschiedenen Bereiche, inden der Leistungsberechtigte ja jeweils auch andere Anteile seiner Persönlichkeitlebt.
    In der beruflichen Rehabilitation/Erstausbildung derBerufsbildungswerke arbeiten wir bereits nach diesem Modell mit gutem Erfolg.Allerdings hat hier die enge Verzahnung von Arbeit, Schule und Wohnen bereitseine lange Tradition und gehört zur Grundidee der BBW.Möglicherweise werden aber in Zukunft durch die Vorgabendes BTHG auch bei anderen Leistungserbringern und Leistungsträgern ähnlicheVerfahren etabliert.

  • Der Leistende Rehabilitationsträger ist im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens für die Feststellung der nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen und die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs verantwortlich (§§ 19, 13, 118 SGB IX). An dieser Verantwortung ändert sich nichts, wenn die Träger in der Praxis (Inder Vergangenheit insbesondere die Träger der Eingliederungshilfe) dazu die bei den Leistungserbringern vorhandenen Informationen und Fakten nutzen. Die Rehabilitationsträger tragen im Rahmen ihrer Verantwortung für die Bedarfsermittlung auch die Verantwortung für die Gewährleistung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.