Teilhabestärkungsgesetz - Video- und Telefonkonferenz - später Briefwahl

  • Nach dem Art. 13b Teilhabestärkungsgesetz soll künftig auch Wahlversammlung der SBV im vereinfachten Wahlverfahren mittels „Video- und Telefonkonferenz“ erfolgen können. Neu gefasst wird der § 28 SchwbVWO (Berlin-Klausel wird Corona-Klausel). Der eigentliche Wahlakt darf aber nicht per Video- oder Te­le­fon­kon­ferenz stattfinden, sondern nur per schriftlicher Stimmabgabe (Briefwahl) nach dieser Konferenz. Durch Teilnahme gerade von Langzeitkranken an SBV-Wahl kann sich die Bindung zum Betrieb festigen und spätere Eingliederung erleichtert werden.


    Frage: Wer organisiert Briefwahl „entsprechend“ § 11 SchwbVWO, bestimmt Fristen, macht Aushang für Öffnung und Auszählung der Wahlbriefe? Der Wahlleiter nach § 20 Absatz 1 SchwbVWO, also nur eine einzige Person statt sonst drei Personen bei Briefwahlen (Wahlvorstand), die sich gegenseitig kontrollieren? Da kann man zudem nur hoffen, dass dieser schon geimpft ist und nicht am Tag der von ihm festgelegten Auszählung in Quarantäne ist. Denn eine Vertretung der Wahlleitung sieht SchwbVWO nicht vor - und ohne Wahlleitung ist keine Auszählung zulässig laut Schrifttum!


    Viel besser normiert m.E. für Wahlversammlung für BR-Wahl mit Briefwahl bei vereinfachter BR-Wahl gemäß § 14a BetrVG da stets mit Wahlvorstand. Warum Gesetzgeber diesem bewährten Modell („Vier-Augen-Prinzip“) hier nicht sinngemäß gefolgt ist (Wahlvorstand statt Wahlleitung) leuchtet mir nicht ganz ein.

  • Optimal ist eine inhaltlich so bescheidene Pandemie-Klausel für das vereinfachte SBV-Wahlverfahren sicherlich nicht, aber vielleicht besser als gar keine Regelung. Die Wahlversammlung kann kann nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SchwbVWO zur Unterstützung der Wahlleitung 2 oder 3 Wahlhelfer/innen bestimmen, damit sich die Briefwahl der stimmberechtigten Teilnehmenden an der Wahlversammlung gut organisiert abwickeln lässt.


    Viele Grüße
    Dr. Michael Karpf