Hallo,
ich habe folgendes Problem. Nach einem instabilen Wirbelbruch, bin ich letztes Jahr im Juli operiert worden. Habe dann 6 Wochen Lohnfortzahlung von meinem AG bekommen. Genau den Tag danach bin ich in die Reha gekommen und hatte somit direkt Anspruch auf Übergangsgeld. Zum Ende der Reha wurde dann die stufenweise Wiedereingliederung für Oktober in die Wege geleitet. Auch während der stufenweisen Wiedereingliederung habe ich noch Übergangsgeld von der DRV erhalten.
Mein Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten während der Wiedereingliederung wurde abgelehnt. Ich habe 2-mal Widerspruch eingelegt.
Mein letzter Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der DRV zurückgewiesen. In dem Schreiben steht unter anderem,: „der Widerspruch ist zulässig, sachlich aber nicht begründet “. Auch handelt es sich bei der stufenweisen Widereingliederung nicht um eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern selbst um eine Reha- Hauptleistung ergänzende Leistung. Eine Zahlung von Fahrtkosten ist somit auch aus diesem Grund nicht möglich.
Ich hätte jetzt noch die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.
Ich habe drei Gerichtsurteile/Infos gefunden, auch auf reha-recht.de, wo ich der Meinung bin, dass mir die Fahrtkosten zur Wiedereingliederung zustehen.
1.)
Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Krankenkasse einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten muss (Urteil v. 17. Juni 2020, Az. S 18 KR 967/19).
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden sei die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.
2.)
Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14
Die Autoren besprechen in diesem Beitrag die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14. Wesentlich geht es um die Frage, ob während einer Stufenweisen Wiedereingliederung anfallende Fahrtkosten der Rehabilitand/innen als Leistung der medizinischen Rehabilitation erstattungsfähig sind.
Das SG Neuruppin bejaht in seiner Entscheidung einen solchen Anspruch. Es ordnet die Stufenweise Wiedereingliederung als eine durch ergänzende Leistungen förderbare Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation ein und schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an.
3.)
Stufenweise Wiedereingliederung: keine arbeitsrechtliche Grauzone – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (21. November bis 05.01.2021
NEU: Das in Fußnote 29 zitierte Urteil des SG Berlin vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18 (br 5/2019, Seite 14), zum Anspruch auf Fahrkosten bei StW ist RECHTSKRÄFTIG, nachdem die DRV Berlin-Brandenburg ihre Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg (AZ: L 4 R 19/19) zurückgenommen hat.
http://www.dejure.org/2018,47578
Das SG Berlin hat ausführlich und in jeder Hinsicht zutreffend begründet, dass und warum die StW sozialrechtlich eine Maßnahme bzw. Leistung der med. Reha ist – entgegen dem DRV-Rechtsportal zu § 44 SGB IX n.F. Es hat daher dem arbeitsunfähigen Rehabilitanden nach altem (2017) und neuem Recht (2018) eine Wegstreckenentschädigung für seine „arbeitstäglichen“ Pkw-Fahrten zum Betrieb und zurück (2 x 39 km à 0,20 € = 15,60 € pro Tag) zuerkannt für die StW ab 13. Nov. 2017.
http://www.tinyurl.com/rvRecht-GRA-44-SGB9 17. Dezember 2019)
Ich überlege, ob ich beim Sozialgericht Klage einreichen soll. Ob ich überhaupt eine Chance habe Recht zu bekommen. Dies würde ich jedoch ohne einen Anwalt versuchen.
Ich bin über jede Einschätzung oder Hilfe/Tipp sehr dankbar. ich bin leider nicht so firm, was Foren angeht. Ich hoffe mir sind hier keine formalen Fehler unterlaufen.
Vielen Dank und herzliche Grüße