• Guten Morgen,


    uns beschäftigt in der Beratungspraxis häufig die Frage, wie Menschen mit einer vollen Erwerbsminderung wieder eine berufliche Perspektive bekommen können.
    Der Wunsch vieler dieser Ratsuchenden ist bis zu 3h täglich (teilweise auch mehr, sofern die Bedingungen stimmen würden) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
    Allerdings bestätigen uns die Fallmanager*innen der ansäßigen Agentur für Arbeit und der DRV immer wieder, dass keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) bewilligt würden,
    wenn eine volle Erwerbsminderung festgestellt wurde. Damit ist diese Personengruppe vom allgemeinen Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossen, wenn Arbeitsassistenz, technische Hilfsmittel, KFZ-Hilfe etc. Voraussetzung für die Beschäftigung sind. Natürlich gibt es da noch das Budget für Arbeit - jedoch ist das BfA ja (wenn ich da richtig informiert bin) nur auf Hilfstätigkeiten angelegt, nicht aber für qualifizierte Tätigkeiten, was nicht für jede*n Ratsuchende*n passend ist... Was gibt es da für Möglichkeiten?


    Vielen Dank im Voraus!


    Mit freundlichen Grüßen, Iva Kraus EUTB® Breisgau Hochschwarzwald und Freiburg

  • Liebe Kollegin,
    aus meiner Sicht sind für diesen Personenkreis durchaus Möglichkeiten gegeben. Die Ablehnung der Rentenversicherung beruflicher Reha/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) ist meines Erachtens nicht rechtmäßig. Zunächst muss festgestellt werden, dass auch der Einstieg in die Werkstatt über das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich LTA-Leistungen sind. Ein genereller Ausschluss kann also gar nicht stimmen. Die Leistung in der Werkstatt wird auch unter der Maßgabe bewilligt, dass möglicherweise eine Rückkehr in den allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann.


    Dies heißt also, für den Fall, wenn ein Schritt über die Schwelle der vollen Erwerbsminderung in Betracht kommt, können auch LTA-Leistungen stattfinden. Meine Erfahrung mit Leistungsträgern ist, dass immer wieder mündlich Leistungen abgelehnt werden, die schriftlich möglicherweise doch Aussicht auf Erfolg hätten – insbesondere dann, wenn man auch den Weg von Widerspruch und Klage bereit ist zu gehen und möglicherweise auch Unterstützung durch die Fachverbände wie VdK bekommt. Auf jeden Fall würde ich zu einer Beratung durch diese Verbände (auch SoVD zB) raten. In kniffligen Fällen haben die Fachjuristen in ihren Zentralen, die sehr kundig sind.


    Ohne das juristisch wirklich beurteilen zu können, meine ich, dass eine LTA-Leistungen, die Aussicht auf zumindest teilweise Integration in den Arbeitsmarkt bieten, von den Reha-Trägern genau geprüft und bewertet werden müssen.


    Wenn man unter der Schwelle von 3 Stunden täglicher Arbeitsleistung bleibt, ist meines Erachtens die Eingliederungshilfe EGH zur Prüfung und Unterstützung verpflichtet. Gemäß SGB IX muss der EGH-Träger eine genaue Bedarfsanalyse erstellen und entsprechende Hilfen anbieten. Diese müssen auch den Bereich der Arbeitstätigkeit umfassen. In Bayern zum Beispiel bietet die EGH umfassende Hilfen für Zuverdienst-Tätigkeiten an. In Baden-Württemberg wird dies von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt. Genaueres Info hierzu auf: https://mehrzuverdienst.de/


    Das Budget für Arbeit bewegt sich ebenfalls im Feld der EGH. In Baden-Württemberg ist allerdings die schöne Situation gegeben, dass mit dem Programm "Arbeit inklusiv" anstelle des bundesweiten Budgets für Arbeit für die Mehrheit der Betroffenen eine verbesserte Version angeboten wird. Mithilfe dieses Programms konnten bereits um die 5000 Menschen mit "wesentlicher Behinderung" (= EGH-Anspruch) in Jobs in normalen Betrieben vermittelt werden. Hierbei hilft der örtliche Integrationsfachdienst. Info hierzu: https://www.kvjs.de/themen/ber…siv-fuenftausend-erfolge/


    Es ist auch nicht ganz richtig, dass das Budget für Arbeit nur einfache Tätigkeiten fördert. Ich selbst habe im Integrationsfachdienst Köln eine Sozialarbeiterin dabei unterstützt, im Rahmen des Budgets für Arbeit eine Teilzeitstelle als Betreuerin im betreuten Wohnen wahrzunehmen. Das Problem ist die finanzielle Förderung der EGH. Diese ist gedeckelt auf 40 % der Bezugsgröße. Siehe § 61 SGB IX. Das bedeutet, dass bei einer Vollzeitstelle die 75%-Förderung tatsächlich 75 % des Arbeitnehmerbruttos ausmacht, wenn man von einer Entlohnung knapp über dem Mindestlohn ausgeht. NRW und Rheinland-Pfalz haben aber verbesserte Lösungen anzubieten - ist nämlich eine Länder-Option. Auch, wenn man eine Teilzeitstelle einnimmt oder wenn das Unternehmen bereit ist, sich mit weniger als 75 % zu begnügen, sind qualifiziertere Tätigkeiten durchaus machbar. Info z.B.: https://umsetzungsbegleitung-b…leben/budget-fuer-arbeit/

  • Herr Becker hat alles perfekt beschrieben!
    Hier der Link zu "Arbeit Inklusiv" und dem "Budget für Arbeit" in BaWü - die mit den Kommunen abgestimmten Förderrichtlinien:
    https://www.kvjs.de/fileadmin/…klusiv_bis_2022_final.pdf
    Allerdings ist der gewünschte oder "vorgesehene" Einstieg in Arbeit inklusiv das Durchlaufen von BvE und KoBV (wer nicht in BaWü lebt, kann die Begriffe vergessen...).
    Und, ja, nirgendwo steht, dass es das "Budget für Arbeit" nach § 61 nur für Hilfstätigkeiten gibt, denn auch ein gut qualifizierter Mensch kann ja aufgrund der Schwere und Art seiner Behinderung auch Anspruch auf eine WfbM-Leistung im Arbeitsbereich haben. Aber aufgrund der Deckelung des Zuschusses, s.o. (und BaWü zB hat sich NICHT für eine Anhebung entschieden) kommt man bei gut bezahlten Tätigkeiten eben nicht annähernd in die Nähe des möglichen 75%-Lohnkostenzuschusses.

  • Liebe Frau Kraus... liebe Frau Ehrhardt... lieber Hr. Becker...
    danke für die Frage, viele gute Antworten.
    Ich bin immer ein wenig kritisch bei WfMB- und Zuverdienst-Angeboten. In meiner Beratungspraxis (habe zwei Jahre EUTB-Beratungendurchgeführt und qualifiziere bundesweit EUTB-Berater*innen im Auftrag der GSUB/BMAS)suchen viele Ratsuchende Tätigkeiten außerhalb der "Sonderwelten". Ich bin selbst voll erwerbsgemindert, erhalte das Budget für Arbeit und arbeite in einem eher "hochqualifizierten" Arbeitskontext. Ich arbeite auf einer 20 Stundenstelle, aber aufgrund meiner Beeinträchtigung leiste ich bestimmt nich mehr als 3 Std. pro Tag, verglichen mit anderen Arbeitnehmer*innen. Aber genau dafür ist das Budget gedacht... Die Umsetzung des BFA ist noch nicht perfekt, aber ich halte das Instrument für gut geeignet, Menschen an der Teilhabe an Arbeit zu unterstützen. Ich hoffe, dass gerade EUTB's zu diesem Instrument beraten.

  • Lieber Herr Künnecke,
    das freut mich sehr zu hören, dass das Bugdet für Arbeit bei Ihnen gut passt und funktioniert.
    Um dazu beraten zu können, müssen sich EUTB-BeraterInnen aus meiner Sicht gut in der Gesamtsystematik rund ums Leistungen für Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt auskennen, in BaWü auch mit der Absgrenzung zu "Arbeit inklusiv" (das Landes-Förderproramm) und mit den Problemfeldern.
    Eins ist für mich, dass es 1. das BdA nur nach durchlaufendem BBB gibt (oder etwas Ähnlichem, Ausnahmen sind schwierig) und 2. dass keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden mit dem Argument, die Leute könten ja, wenn die Beschäftigung "scheitert", wieder in die WfbM "zurückkehren", eine Argumentation, die ich eher, wenn ich ehrlich bin, zynisch finde.
    Denn in meine Beratung kommen viele junge Menschen, die erst gar nicht in die WfbM wollen - es geht also doch auch darum, Wege zu finden, die nicht "erst" in die WfbM führen, aus der man dann "herausgeholt" wird. Und das ist aber weiterhin schwierig, zB bei jungen Menschen mit einer kognitiven Einschränkung. Hier ist aus meiner Sicht noch viel Handlungsbedarf. Auch das "Budget für Ausbildung" hilft nicht wirklich, weil es aus meiner Sicht eine mysteriös kleine Zielgruppe hat.

  • Lieber Herr Becker, lieber Herr Künneke, liebe Frau Ehrhard,


    vielen Dank erstmal für die hilfreichen Antworten und die bereitgestellten Quellen! Es scheint mal wieder so zu sein, dass die Aussagen bzw. die Bewilligungspraxis der Leistungsträger und die Gesetzeslage weit auseinandergehen. Tatsächlich raten wir i.d.R. trotzdem zu einem Antrag, auch wenn uns von Seiten der Fallmanager*innen keine Aussicht auf Erfolg beteuert wurde. Sollte es dann zur Ablehnung kommen, prüfen wir genau die dafür zu Grunde gelegten Argumente. Allerdings erleben wir häufig, dass unsere Ratsuchenden schlichtweg nicht die Kraft haben, sich auf ein langwieriges Widerspruch- und Klageverfahren einzulassen, auch trotz Unterstützung des VDK (der ja auch nicht jedes Unterstützungsgesuch bedient) - da beißt sich die Katze leider in den Schwanz. Umso mehr freut es mich zu hören, dass Sie, Herr Künneke, erfolgreich mit dem BfA eine qualifizierte Tätigkeit ausführen. Schwierig wird es dann wohl, wenn (wie Herr Becker dankenswerterweise eingebracht hat) die Grenze von 40 % der Bezugsgröße überschritten wird. Bei der kürzlich stattgefundenen DVfR-Fachtagung "Budget für Arbeit - Recht trifft Praxis" kamen die Expert*innen zu der Einschätzung, dass weder eine Erwerbsminderung festgestellt worden sein muss, noch dass der LB den BBB durchlaufen haben muss, um für ein BfA in Frage zu kommen. Darüberhinaus bestand Einigkeit darüber, dass es rechtswidrig sei, wenn Arbeitgeber keine Arbeitslosenvericherung zahlen (Diskriminierungsverbot!), was aber offenbar gängige Praxis ist und teilweise sogar von Trägern der EGH als Anreiz forciert wird, um mehr Arbeitgeber zu gewinnen, die MmB über das BfA beschäftigen.

  • Liebe Frau Kraus,
    Sie schreiben von einer Fortbildung, wo gesagt wurde
    "dass weder eine Erwerbsminderung festgestellt worden sein muss, noch dass der LB den BBB durchlaufen haben muss, um für ein BfA in Frage zu kommen. Darüberhinaus bestand Einigkeit darüber, dass es rechtswidrig sei, wenn Arbeitgeber keine Arbeitslosenvericherung zahlen (Diskriminierungsverbot!), was aber offenbar gängige Praxis ist und teilweise sogar von Trägern der EGH als Anreiz forciert wird, um mehr Arbeitgeber zu gewinnen, die MmB über das BfA beschäftigen."
    Das ist nur zT richtig:
    1. Es muss nicht formal eine Erwerbsminderung, zB durch die DRV, festgestellt sein, es reicht, dass derjenige/diejenige behinderungsbedingt weniger als 3 Stunden täglich unter den "Bedingungen" des 1. Arbeitsmarktes arbeiten kann. Aber das wird ja i.d.R. zB am Ende des BBB auch noch mal festgestellt.
    2. Es ist nicht richtig, dass kein BBB durchlaufen werden muss. Es muss, aber man kann es zB budjetieren (das ist seit 2011 unstrittig möglich) oder komplett auslagern (wenn die WfbM das mitmacht) und evtl. auch ersetzen, zB durch eine Ausbildung, die man mal gemacht hat (es gibt ja auch Menschen, die erst später im Leben von Behinderung betroffen sind), oder verkürzen. Aber ganz weglassen, also direkt nach der Schule ins BfA, geht nicht.
    3. Das mögen ambitionierte Juristen so sehen, aber das BfA ist OHNE Arbeitslosenversicherung konzipiert, das findet man eindeutig in der Gesetzesbegründung. Wer das diskriminierend finde, möge § 61 SGB IX bis zum Bundesverfassungsgesetzt hochklagen, aber nicht EUTB-BeraterInnen den Floh ins Ohr setzen, dass das rechtswidrig ist. Einige Verbände haben schon in der Gesetzesanhörung dazu klare Stellungnahmen geschrieben und das bemängelt, sie fanden aber kein Gehör. Die fehlende Arbeitslosenversicherung ist in BaWü übrigens auch einer der ganz wesentlichen Unterscheide zum Landesprogramm "Arbeit Inklusiv". Das ist nämlich MIT Arbeitslosenversicherung.

  • Liebe Frau Ehrhardt,


    vielen Dank für Ihre Ergänzungen bzw. Richtigstellungen. Die von mir erwähnte Fachtgung wurde von der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation veranstaltet, die auch diese Seite betreibt...
    Was wirklich bedauerlich ist, dass junge Menschen direkt nach der Schule kein Budget für Arbeit bekommen können ohne dafür in der WfbM den BB zu durchlaufen. Damit kommen junge Menschen wieder nicht drumherum, in die "Sonderwelt"-WfbM einzutauchen. Wie verhält es sich da mit dem Budget für Ausbildung? Ist auch da das Durchlaufen des BBB Voraussetzung für die Bewilligung eines Budget für Ausbildung? Ebenfalls sehr schade finde ich, dass das BfA ohne Arbeitslosenversicherung konzipiert wurde und damit eine klare Diskriminierung ggü anderen Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stattfindet. Da wir uns mit unserer EUTB in Freiburg bzw. im Breisgau-Hochschwarzwald befinden, wird das Förderprogramm Arbeit inklusiv wohl eher in Frage kommen.


    Beste Grüße aus Freiburg

  • Hallo Frau Kraus,


    den BBB kann man grds. auch als PB machen... Manchmal wird es auch sehr kreativ "ersetzt", wenn ein Budget für Arbeit am Horizont ist (also schon ein Arbeitgeber bereit ist).


    Das Budget für Ausbildung "ersetzt" den BBB. Aber auf das würde ich, wenn ich ehrlich bin, nicht setzen, denn da gibt es aus meiner Sicht mehr Fragezeichen als alles andere, vor allem, was die "Ausbildungsfähigkeit" und damit die Zielgruppe angeht.


    Ja, schade finde ich auch vieles. Und Sie haben natürlich Recht: Die Wege direkt aus der Schule, die nicht in eine WfbM führen oder zumindest zeitweise, sind für viele Menschen mit Behinderung schwer bzw. nicht gegeben. Für mich macht es auch Null Sinn, zunächst in eine WfbM zu gehen (BBB) und dann da wieder "raus" zu dürfen und dann auch noch die Statistik "Übergangsquote WfbM - 1. Arbeitsmarkt/Budet für Arbeit" zu schönen. Da sind wir uns absolut einig.

  • Liebe Frau Ehrhardt, liebe Frau Kraus, liebe Mitdiskutierende,


    ich möchte mich noch zum Punkt der „Arbeitslosenversicherung“ äußern.


    Richtig ist zunächst, dass der Gesetzgeber das BfA ohne Arbeitslosenversicherung konzipieren wollte und dies im Gesetzgebungsverfahren bereits auf (nicht erhörte) Kritik gestoßen ist.
    Allerdings lässt sich ein solcher Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherung eben nicht ausschließlich durch einen Verweis auf die Gesetzesbegründung stützen.


    Der Gesetzgeber hat auf eine Ausschlussregelung im SGB III für die BfA-Beschäftigen aus der Arbeitslosenversicherung verzichtet und er hat die Sozialversicherungspflicht der BfA-Beschäftigten dagegen in § 61 SGB IX ausdrücklich zur Leistungsvoraussetzung gemacht. Damit sprechen der Wortlaut der Norm und die Gesetzessystematik folglich für einen Einbezug in die Arbeitslosenversicherung. Zudem wurde auch während der Corona-Pandemie deutlich, dass ein solcher Ausschluss diskriminierenden Charakter hat. Dies zeigt, dass es notwendig ist, die Kritik hieran zu erneuern und mit weiteren Argumenten zu verstärken. Letztlich sind auch die Rehabilitationsträger an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG gebunden und müssen damit auch die einschlägigen Diskriminierungsverbote beachten.



    Sofern Interesse an weiteren Nachweisen für die oben aufgeführte Argumentation besteht, möchte ich noch gerne auf meinen Fachbeitrag zur Thematik im Diskussionsforum unter https://www.reha-recht.de/fach…artikel/beitrag-d17-2020/hinweisen.



    Viele Grüße aus Halle


    Philipp Jahn

  • Lieber Herr Jahn,


    ja, für Juristen (und Politiker) ist das eine wirklich spannende Frage.


    Für einen Menschen mit Behinderung stellt sich allerdings die Frage: Nehme ich ein Budget für Arbeit ohne Arbeitslosenversicherung oder lasse ich es? Oder klage ich es bis zum BVerfG hoch?


    Ich arbeite in einer EUTB, die dem Wunsch der Ratsuchenden verpflichtet ist ("Ich möchte ein Budget für Arbeit beantragen und bitte unterstützen Sie mich!). Nicht mehr und nicht weniger.


    Ich finde, wir sollten hier - Praktiker treffen auf Theoretiker - auch die Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderung weiter im Auge behalten. Und die heißt oft: Machen oder lassen.

  • Einen schönen guten Abend in die Runde,


    bei der Bearbeitung der oben genannten Fragestellung muss strikt differenziert werden.


    Ein Persönliches Budget ist etwas völlig anderes als ein Budget für Arbeit. Das Budget für Arbeit wird direkt an den Arbeitgeber ausgezahlt. Im Gegensatz dazu fließt ein Persönliches Budget direkt auf das Konto des leistungsberechtigten Menschen. Mit diesem Geld kann diese sich auf die Suche nach einem geeigneten Anbieter machen. Auch hierin unterscheidet sich das Persönliche Budget vom Budget für Arbeit. Ein Budget für Arbeit kommt erst dann in Betracht, wenn man einen Arbeitgeber gefunden hat, der den behinderten Menschen einstellt und dafür die Leistungen aus dem Budget für Arbeit bekommt.


    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können ohne weiteres als Budget für Arbeit bereitgestellt werden. Bislang galt immer der Grundsatz, dass sämtliche Teilhabeleistungen aus dem SGB IX grundsätzlich budgetfähig sind. Das dürfte sich durch die Umwandlung in das BTHG nicht geändert haben. Wenn in der Praxis das Problem auftritt, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Hinweis auf die starke Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (unter 3 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes) verweigert werden, soweit dies mit der Frage Budget oder nicht nichts zu tun. Sämtliche Leistungen für ein Persönliches Budget müssen die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen erfüllen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen grundsätzlich voraus, dass damit die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen soweit hergestellt oder gesichert wird, dass eine regelmäßige Arbeitszeit von 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erreicht werden.


    Diese Untergrenze ist auch für uns als KSL Köln sehr ärgerlich, weil damit eine hohe Schwelle für einen Einstieg in das Arbeitsleben definiert wird. In den vergangenen Jahren sind viele behinderte Menschen vorschnell in die Grundsicherung abgeschoben worden mit der Konsequenz, dass sie mit der Stigmatisierung der fehlenden Erwerbsfähigkeit leben müssen. In fachlichen Diskussionen und Veranstaltungen tragen die regelmäßig vor, dass es zumindest für eine Einstiegszeit von drei Jahren die Möglichkeit geben, Teilhabeleistungen auch bei einer geringeren Arbeitsleistung zu erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Politik mittelfristig darauf einlässt.