Was sind assistive Technologien?

  • Unter assistiven Technologien und digitalen Assistenzsystemen sind beispielsweise auch Exoskelette zu verstehen. Exoskelette werden unmittelbar am Körper getragen und wirken mechanisch auf diesen ein. Im beruflichen Anwendungsbereich zielen Sie darauf ab, die Funktionen des Muskel-Skelett-Systems bei körperlicher Arbeit zu unterstützen. Mit diesen Assitenzsystemen können folgende Wirkungen angestrebt werden:

    • Ausführbarkeit von Körperbewegungen und -haltungen
    • Schädigungslosigkeit bei Körperbewegungen und -haltungen
    • Beeinträchtigungsfreiheit bei Körperbewegungen und -haltungen

    Es ist mit Exoskeletten möglich verschiedene Körperregionen zu unterstützten. Bei den bisher auf dem Markt befindlichen Systemen liegt der Fokus der Unterstützung auf den oberen Extremitäten, dem Rücken und Rumpf sowie auf den unteren Extremitäten. Dabei ist es oft nicht möglich, dass ein Exoskelett gleichzeitig mehrere unterschiedliche Körperregionen unterstützen kann. Hinsichtlich ihrer Bauart kann in passive, aktive und hybride Assistenzsysteme unterschieden werden.


    Der Einsatz von Exoskeletten kann, in Abhängigkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung (wird vom Hersteller definiert) geeignet sein für:

    • Personen ohne gesundheitliche Risiken, Einschränkungen oder körperlichen Fähigkeitseinschränkungen des Bewegungsapparates
    • Personen mit gesundheitlichen Risiken für den Bewegungsapparat
    • Personen mit (vorübergehenden) gesundheitlichen Einschränkungen des Bewegungsapparates
    • Personen mit (permanenten) körperlichen Fähigkeitseinschränkungen des Bewegungsapparates
  • Für mich gehören alle technischen Geräte dazu.

    Angefangen von Hörgeräten über Implantaten (Cochlea- Herzschrittmacher- Insulinpumpe usw)

    Vom Rollstuhl bis zur Gehhilfen.

    Leider gehen zum Teil auch Gefahren von diesen aus, für die Betroffenen in einem Industriebetrieb.

    Als SBV, in einem Industriebetrieb, sollte man etwas über die gefahren wissen.

    Hilfreich ist die " Mögliche Beeinflussung von Implantaten durch die EMF" 24.09.2015

    oder DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen Präventionsleitline "Einsatz von Hörgeräten im Lärmbereich" Dez. 2011

  • Die möglichen Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, die beim Einsatz von Assistenzsystemen entstehen können, müssen vorher ermittelt und bewertet werden. Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss diese Gefährdungsbeurteilung der Unternehmer durchführen. Dies gilt beispielsweise auch für den Einsatz von Exoskeletten an gewerblichen Arbeitsplätzen (siehe auch Artikel „Einsatz von Exoskeletten in Arbeitssystemen: Stand der Technik – Entwicklungen – Erfahrungen“, sicher ist sicher 3/2019).


    Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind neben der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auch wirksame Schutzmaßnahmen inklusive Unterweisungen abzuleiten und umzusetzen. Hierbei sind die Schutzziele und Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu berücksichtigen.


    Das Institut Für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV hat eine Arbeitshilfe für die Gefährdungsbeurteilung von Exoskeletten entwickelt. Diese soll das Auffinden und Beurteilen von Gefährdungen im Betrieb erleichtern und somit zum sicheren Einsatz von Exoskeletten in der Praxis beitragen.

  • Für assistive Technologien, digitale Assistenzsysteme und Hilfsmittel gibt es keine einheitlichen und allgemein verbindlichen Begriffsdefinitionen. Die englische Begrifflichkeit assistive technologies wird meist mit Hilfsmittel übersetzt, daher werden assistive Technologien und Hilfsmittel hier meist synonym verwendet, der Begriff Hilfsmittel ist jedoch etablierter.


    In der deutschen Sozialgesetzgebung ist die Definition von Hilfsmitteln meist an einzelne Leistungs- bzw. Versorgungsbereiche geknüpft, was dem gegliederten Sozialversicherungssystem in Deutschland geschuldet ist. So sind beispielsweise in § 47 SGB IX sowie in § 33 SGB V Hilfsmittel definiert. Zudem wird zusätzlich auch die Begrifflichkeit technische Arbeitshilfen als Teil der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verwendet (§ 49 Absatz 8 Nummer 5 SGB IX).


    Ein sehr weit gefasstes Verständnis von Hilfsmitteln liegt der internationalen Norm ISO 9999 „Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen – Klassifikation und Terminologie“ (englische Version: Assistive products for persons with disability - Classification and terminology) zugrunde. In der ISO 9999 werden Hilfsmittel definiert als "jegliches Produkt (einschließlich Vorrichtungen, Ausrüstung, Instrumente und Software), Sonderanfertigung oder allgemeines Gebrauchsgut, das von oder für Menschen mit Behinderung verwendet wird, für Teilhabe, um Körperfunktionen/-strukturen und Aktivitäten zu schützen, zu unterstützen, zu ertüchtigen, zu messen oder zu ersetzen, oder um Schädigungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe zu verhindern."


    Eine Übersicht zum Begriff Hilfsmittel gibt es zudem hier: REHADAT-Lexikon.


    Unter digitalen Assistenzsystemen verstehe ich Produkte, die mittels digitaler Technologie (z. B. Software) von Menschen mit Behinderungen verwendet werden können, um diese bei ihrer Teilhabe (z. B. im Arbeitsleben) zu unterstützen. Damit sind digitale Assistenzsysteme auch Hilfsmittel im weitesten Sinne. Ob sie jedoch unter Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen im Sinne einzelner Leistungsgesetze oder Kostenträger fallen, hängt von den Produkten selbst sowie von deren Einsatzzweck ab und ist im Einzelfall zu betrachten.