Welche Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sind zu klären, bevor Assistenzsysteme in einem Betrieb eingeführt werden können?
(Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)
Welche Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sind zu klären, bevor Assistenzsysteme in einem Betrieb eingeführt werden können?
(Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)
In der Pressemitteilung der DVfR wird ein anschauliches Beispiel für assistive Technologien dargestellt. In einem Lager werden Datenbrillen eingeführt. Damit kann der Materialfluss schneller erfasst und dokumentiert werden (mehr dazu in DGUV-Forum 11/2016, S. 23). Diese Brillen ermöglichen es, rückenbelastende Tätigkeiten im Lager mit ungünstiger Körperhaltung zu verringern. Auf der anderen Seite kann es zu "informatorischen Belastungen" kommen, weil die Menge der in kurzer Zeit zur Verfügung gestellten Informationen deutlich zunehmen kann. In neuen Untersuchungen der Träger der Unfallversicherung sind daher neben der Gestaltung der Monitore auch die "kognitiven Belastungen" intensiv diskutiert worden (DGUV-Forum 9/2020). Das ist für Beschäftigte mit Lernbehinderungen ein reales Problem.
Die Beachtung des Arbeitsschutzrechts gibt die Chance, solche Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern. Vor jeder Beschaffung solcher Arbeitsmittel muss nach § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Dabei muss der "Stand der Technik" beachtet werden, was bei der schnellen Entwicklung auf diesem Gebiet wichtig ist. Es ist daher für alle Beschäftigten erforderlich, dass der Monitor und die Software den elementaren ergonomischen Anforderungen gerecht werden. Für lernbehinderte Beschäftigte reicht dies nicht aus. Zur Verringerung kognitiver Belastungen sind zusätzliche Anforderungen an die Datenbrille zu stellen. Das verlangt § 6 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 der BetrSichV und das ist im Beispielsfall der DVfR beachtet worden.
Das Beispiel lässt sich insoweit verallgemeinern. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch ein geeignetes Instrument für die rechtzeitige behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeit, zu der jeder Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 SGB IX verpflichtet ist. Als Methode geeignet ist dazu die "inkludierte Gefährdungsbeurteilung", die vom Institut ASER im Auftrag des lvr entwicjelt worden ist (http://www.lvr.de). Innerbetrieblich ist erforderlich, dass diese Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen erstellt sind, denen diese Zusammenhänge und der Stand der Technik bekannt sind. Der betriebliche Einsatz dieses Verfahrens kann durch das Mitbestimmungsrecht der betriebsräte nach § 87 I 7 BetrVG geregelt werden. Das DVfR-Beispiel zeigt auch, dass solche digitale Tech nologien die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen "berühren", so dass auch die SBV rechtzeitig nach § 178 SGB IX zu beteiligen ist.
siehe zum Beispiel dazu " Mögliche Beeinflussung von Implantaten durch die EMF" 24.09.2015
oder DGUV Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen Präventionsleitline "Einsatz von Hörgeräten im Lärmbereich" Dez. 2011