Fördermöglichkeiten

    • Offizieller Beitrag

    Wer muss den Förderantrag für ein Assistenzsystem stellen, das zugleich ein Hilfsmittel sein soll?

    An wen geht die Förderung und wer ist Eigentümer des Assistenzsystems?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Grundsätzlich ist jede Förderung eine Einzelfallentscheidung und hängt unter anderem von den rechtlichen Voraussetzungen, der Behinderungsursache, dem Schweregrad der Behinderung oder Erkrankung und dem Einsatzzweck des Assistenzsystems ab. Für das Förderverfahren spielt daher auch eine Rolle, wer das Assistenzsystem nutzt und um welche Art von Assistenzsystem es sich handelt.


    Eine grobe Orientierung ist die Unterscheidung danach, ob der Antrag von der Person mit Behinderung oder drohenden Behinderung oder vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin gestellt wird.


    Soll das Assistenzsystem persönlich mitgeführt und genutzt werden (z. B. ein Tablet), stellt in der Regel auch die betreffende Person den Förderantrag. Die Förderung geht infolgedessen an die antragstellende Person, also beispeilsweise an die/den Beschäftigte/n mit Behinderung. Im Bewilligungsbescheid des Leistungsträgers steht, wer Eigentümer des Hilfsmittels ist. Im Falle eines beruflichen Einsatzzweckes kann das Assistenzsystem im Regelfall dann auch bei einem Arbeitsplatzwechsel mitgenommen werden. Vorrangige Leistungsträger sind die Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX, nachrangiger Leistungsträger das Integrations-/Inklusionsamt.


    Ist das Assistenzsystem (z. B. ein digitales Montageassistenzsystem) beispielsweise zur barrierefreien Ausstattung von Arbeitsplätzen vorgesehen und soll auch dort bleiben, können Arbeitgeber*innen einen Förderantrag stellen. Handelt es sich um Arbeitsplätze für Beschäftigte mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung, kann das zuständige Integrations-/Inklusionsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben leisten.

  • Um festzustellen, ob sich ein Förderantrag lohnt, bei welchem Rehabilitationsträger er gestellt werden sollte und wie das Verfahren beim jeweiligen Rehabilitationsträger ist, können antragsinteressierte Menschen auch im Vorfeld eines direkten Leistungsantrages ein Beratungsgespräch bei den Rehabilitationsträgern aufsuchen. Ist noch nicht klar, welcher Rehabilitationsträger vermutlich zuständig ist, stehen Berater*innen der sogenannten "ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" zur Verfügung.

    Für Arbeitgeber*innen die über einen Antrag auf Förderung von Assistenzsystemen nachdenken, können neben den Integrationsämtern auch die Integrationfachdienste Ansprechpartner sein.

  • Jeder Rehabilitationsträger (hier kommen vor allem Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur und Krankenkassen in Farge9 muss eine Ansprechstelle für Arbeitgeber haben (§ 12 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die findet man im Zweifel hier:

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    Selbst wenn ein Antrag beim "falschen" Rehabilitationsträger gestellt wird, muss dieser ihn innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten und dann ist die Zuständigkeit geklärt (§ 14 SGB IX).