Unterstützung bei der Ausgestaltung von Arbeitsplätzen mit Hilfsmitteln

    • Offizieller Beitrag

    Wie können Inklusionsämter und Integrationsdienste bzw. Integrationsfachdienste bei der fähigkeitsgerechten Ausgestaltung von Arbeitsplätzen mit Hilfsmitteln (assistiven Technologien) unterstützen? Welche Erfahrungen bestehen bereits?


    (Dies ist eine Impulsfrage des Teams.)

  • Integrationsfachdienste können im Auftrag von einem Rehabilitationsträger sog. fachdienstliche Stellungnahmen zu individuellen Bedarfen erstellen. Damit tragen sie in hohem Maße zur Aufklärung des Sachverhalts im Sinne einer individuellen Leistungsgewährung bei. Darüber hinaus stehen Integrationsfachdienste auch in ihren Netzwerken als Ansprechpartner für MItarbeitende von Rehabilitationsträgern, die über Anträge auf finanzielle Förderungen von Hilfsmitteln am Arbeitsplatz zu entscheiden haben, zur Verfügung.

    Für Arbeitgeber*innen stehen Intagrationsfachdienste ebenso als Ansprechpartner*innen im Prozess der Leistungsgewährung über die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger zur Verfügung.

  • Die Integrationsämter und Integrationsfachdienste sind „theoretisch“ ein Erfolgsfaktor im Einsatz von assistiven Technologien im betrieblichen Einsatz, insbesondere mit ihrer Beratungskompetenz, und sollten es praktisch - durch eine Spezialisierung auf ( digitale), assistive Technologien – auch sein. Daher hier die Frage nach den praktischen Erfahrungen.


    „Hilfsmittel“ darf hier nicht im engen Sinne des SGB IX (§ 47) begriffen werden, sondern soll sämtliche assistiven Technologien umfassen. Die Kategorie des Hilfemittels ist in ihrem jetzigen rechtlichen Zuschnitt des SGB IX nicht mehr besonders glücklich und passend. Jüngst hat das LSG Baden-Württemberg, 09.09.2020 – L 2 R 2454/19 – ein „Hilfsmittel“ als sonstige Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX) zugesprochen, für das konkret die Rentenversicherung zuständig war. Es handelt sich um einen täglich mehrfach höhenverstellbaren Schreibtisch für einen Fertigungsleiter in der Produktion mit einem Rückenleiden. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 47 SGB IX) war es deshalb nicht, weil dieser Schreibtisch nicht speziell für Menschen mit Behinderungen konzipiert ist und somit einen Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens darstellt. Das ist ein eher seltener Fall von einem Hilfsmittel im Arbeitsleben. Im Zentrum stehen für die assistiven Technologien die technischen Arbeitshilfen. Zu beachten ist zudem, dass ein einfach ergonomischer Schreibtisch inzwischen im Rahmen des Arbeitsschutzes zu leisten ist.


    Im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ist das Integrationsamt insbesondere zuständig für (Geld)Leistungen an schwerbehinderte Menschen für technische Arbeitshilfen und an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 185 Abs. 3 Nr. 1a, 2a SGB IX). Ohne die Unterstützung der Integrationsämter und der Integrationsfachdienste wird ein breiter Einsatz von assistiven Technologien in der Praxis nicht gelingen. Dazu gehört auch, dass diese Technologien durchaus kostenintensiv und mithin zB für den Arbeitgeber zum Einsatz für schwerbehinderte Menschen unverhältnismäßig sein können (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Auch in diesem Kontext hat das Integrationsamt eine Schlüsselfunktion, weil es Kosten übernehmen kann (§ 185 SGB IX).