Guten Tag,
kurz vorab: Ich arbeite bei einem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und zu meinen Aufgaben gehört auch die Netzwerkarbeit. Seit einiger Zeit beschäftigt mich das Thema Regionale Arbeitsgemeinschaft nach § 25 Abs. 2 SGB IX sehr. Die Träger der Eingliederungshilfe untereinander sind hier im Bundesland gut vernetzt, das ist kein Problem. Als ausbaufähig nehme ich die Kooperation mit anderen Trägergruppen wahr.
Den Bedarf für eine enge Kooperation sehe ich definitiv. Der Rehabilitationsträger, der nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten abschließend zuständig geworden ist, hat dann alle Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind und nicht nur "sein" Leistungsgesetz. So viel Expertise kann bereits kein Rehabilitationsträger in notwendigen Tiefe und Breite vorrätig halten. Ebenso sind die Verträge nach § 38 SGB IX, die ein Leistungsträger mit "seinen" Leistungserbringern geschlossen hat, nicht immer ohne Weiteres für andere Leistungsträger verfügbar.
Für die hiesige Praxis sehe ich daher die Notwendigkeit, zur verstärkten trägergruppenübergreifenden Kooperation auf lokaler/regionaler Ebene. Ich stelle mir dabei etwa vor, dass die Zuständigkeiten und Kontaktdaten der Arbeitsebenen über einen Sharepoint miteinander geteilt werden, um eine einfache und schnelle Kontaktaufnahme im Einzelfall zu ermöglichen. Unverzichtbarer Bestandteil wäre ebenfalls eine Vereinbarung, sich gemäß § 25 Abs. 2 SGB IX iVm. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei der Anwendung "fremden" Leistungsrechts zu unterstützen, etwa indem der jeweils materiell-rechtlich sachlich zuständige Rehabilitationsträger als Inhaber der Expertise für den leistenden Rehabilitationsträger die Bedarfsermittlung durchführt usw., wenn der leistende Rehabilitationsträger eben jenes fremde Leistungsgesetz anwenden müsste. Ich weiß von einem anderen Landkreis, dass dieser schon einmal einen ersten Aufschlag in Richtung einer solchen Regionalen Arbeitsgemeinschaft getätigt hat. Der Erfahrungsbericht wirkte eher ernüchternd.
Meine Fragestellungen für diesen Thread sind:
- Gibt es "Good Practice"-Beispiele für eine trägergruppenübergreifende Kooperation nach § 25 Abs. 2 SGB IX auf lokaler/regionaler Ebene?
- Wenn ja: Wie sieht diese Kooperation bzw. gegenseitige Unterstützung konkret aus?
- An die Kolleginnen und Kollegen von anderen Rehabilitationsträgern: Welche konkreten Vorteile für Ihren Leistungsträger würden Sie sich ggf. zusätzlich von den von mir genannten Punkten von einer solchen Kooperation versprechen bzw. wovon würde Ihr Leistungsträger seine Beteiligung an einer solchen Arbeitsgemeinschaft abhängig machen?
Ich danke und hoffe auf viele Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Friedrichsen